Rückstrahler Vorschriften für Motorräder in Deutschland

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und europarechtliche Regelungen legen detailliert fest, welche Anforderungen an die Beleuchtung von Motorrädern gestellt werden. Dies betrifft nicht nur das Rücklicht, sondern auch Bremslicht und Rückstrahler. Insbesondere § 53 StVZO sowie § 49a StVZO und die UN-ECE R 53 sind hier relevant.

Anzahl und Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern

Schlussleuchten:

  • Krafträder ohne Beiwagen benötigen nach der StVZO nur eine Schlussleuchte.
  • Es dürfen auch zwei Schlussleuchten vorhanden sein.
  • Dies entspricht auch der europäischen Regelung, die für Motorräder ein oder zwei Schlussleuchten als zulässig erachtet.

Bremsleuchten:

  • Auf nationaler Ebene ist nur eine Bremsleuchte am Bike zulässig.
  • Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen.
  • Nach UN-ECE R 53 sind zwei Bremsleuchten möglich, wobei die vorgeschriebene Mindesthöhe hier auf 250 mm festgelegt ist.

Rückstrahler:

  • Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein, dürfen aber auch zwei haben.
  • Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses entfernt sein.
  • Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
  • Eine Mindesthöhe ist nach deutschem Recht nicht vorgegeben, beträgt aber für EU-zugelassene Bikes 250 mm.
  • Das reflektierende Kennzeichen gilt nicht als Rückstrahler.
  • Der Rückstrahler soll für den Fall des Versagens der Rückleuchte(n) das »Hinten« signalisieren und benötigt dafür die Farbe Rot.

Einzelne Leuchten oder Rückstrahler sind so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Eine kleine Abweichung gewährt das Wort »Bezugspunkt«, welcher die Mitte der Lichtaustrittsfläche beschreibt und eine Toleranz von +/- drei Grad zulässt. Leuchten ein und desselben Leuchtenpaares müssen dieselbe Funktion haben, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein und auch in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch sein.

Kurzum: Einzelne Leuchtmittel müssen mittig, bei zweien muss symmetrisch angebaut werden. Es besteht die Möglichkeit, jedes der Teile einzeln anzubringen oder eine Kombination zu verwenden. Die Fähigkeiten in einem Beleuchtungsteil erkennt man an der Angabe neben dem E-Prüfzeichen. Das Rücklicht ist mit einem »R« versehen, das Bremslicht mit einem »S« und der Rückstrahler mit den Buchstaben »IA«. Bei kombinierten Lösungen sind alle Buchstaben eingeprägt.

Seitliche Kenntlichmachung

Zusätzlich zu den üblichen leuchtenden Einrichtungen gibt es Vorschriften für die seitliche Kenntlichmachung an Fahrzeugen. Diese sind in § 51a StVZO geregelt. Während im vorangegangenen Paragraphen 51 StVZO die für alle Fahrzeuge obligatorische Beleuchtung beschrieben ist, beschäftigt sich § 51a StVZO mit zusätzlichen Einrichtungen, die ähnlich wie Warnmarkierungen fungieren. Besonders im Dunkeln ist nicht immer gleich erkennbar, wie breit einige Kfz sind. Hierzu bedarf es laut den Vorschriften der seitlichen Kenntlichmachung. Nachfolgender Verkehr sowie Fahrzeuge im Gegenverkehr können so auf die Breite des betreffenden Fahrzeugs schließen.

Formen der seitlichen Beleuchtung:

  • Obligatorisch: seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler bzw. Reflektoren (§ 51a Absatz 1 StVZO)
  • Obligatorisch: gelbe Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6 StVZO)
  • Obligatorisch: gelbe retroreflektierende Streifen, Bänder, Schlauch- oder Kabelumhüllungen u.a. über die gesamte Länge (§ 51a Absatz 7 StVZO)
  • Optional: retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen an den Reifen (§ 51a Absatz 4 StVZO)
  • Optional: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen (§ 51a Absatz 5 StVZO)

Für Personenkraftwagen (Pkw) gelten die Richtlinien aufgrund ihrer Bauart nicht. Kleinere Kraftfahrzeuge sind in der Regel nicht breiter als 2.20 Meter und decken dadurch die Fahrspur oder Fahrbahn nicht komplett ab. Ziehen sie jedoch Anhänger, ist die Beleuchtung laut StVZO am Hänger vorgeschrieben.

Für folgende Klassen von Fahrzeugen sind seitliche Markierungen und Leuchten - gegebenenfalls auch abnehmbare - vorgeschrieben:

  • Kraftfahrzeuge mit einer Länge von über sechs Metern, z. B. Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse
  • Anhänger, etwa auch Wohnwagen, Pferdeanhänger usf.
  • land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitungsgeräte, die von einer Maschine im Straßenverkehr gezogen werden

Ausnahmen gelten nach Absatz 6 des § 51a StVZO für Fahrgestelle mit Führerhaus und land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen sowie deren Anhänger. Arbeitsmaschinen werden allerdings nur selten im öffentlichen Verkehr bewegt.

Rückstrahler, ob als Punkt oder Dreieck, leuchten selbst nicht. Sie reflektieren das einfallende Licht eines nachfolgenden Fahrzeugs.

Nachfolgenden Autofahrern dienen die seitlichen Begrenzungsleuchten und Einrichtungen der Orientierung. So kann auch beim Überholen bei Dunkelheit der nötige seitliche Sicherheitsabstand gewährleistet werden.

Konsequenzen bei Verstößen

Das festzusetzende Verwarngeld mag mit 15,00 Euro für einen Verstoß niedrig angesetzt sein. Wenn der kontrollierende Beamte aber meint, dass durch eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über lichttechnische Einrichtungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, wird er gegebenenfalls das Erlöschen der Betriebserlaubnis bescheinigen. Im zivilrechtlichen Bereich kann ein sicherheitsrelevanter Verstoß bei einem Unfall u. a. zu einem Mitverschuldensvorwurf führen.

Weitere Beleuchtungseinrichtungen am Motorrad

Neben den Rückstrahlern gibt es weitere wichtige Beleuchtungseinrichtungen am Motorrad:

  • Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
  • Schlussleuchten
  • Begrenzungsleuchten
  • Bremsleuchten
  • Seitliche Rückstrahler
  • Nebelscheinwerfer
  • Nebelschlussleuchte

Es dürfen am Motorrad nur Leuchtmittel verwendet werden, die ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzen und daher für den Straßenverkehr zugelassen sind.

Zusammenfassung der Vorschriften für Rückstrahler

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Vorschriften für Rückstrahler an Motorrädern in Deutschland zusammen:

Merkmal Vorschrift
Anzahl Mindestens einer (ohne Beiwagen)
Form Nicht dreieckig
Farbe Rot
Mindesthöhe über Fahrbahn 250 mm (EU-zugelassene Bikes)
Maximale Höhe über Fahrbahn 900 mm
Maximaler Abstand vom Fahrzeugumriss 400 mm

Weitere Anmerkungen

  • Ab 2017 (Euro 4) sind Seitenstrahler Pflicht.
  • Für Motorräder, die davor zugelassen wurden, gilt der Bestandsschutz.

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