Seitlicher Abstand zu Radfahrern: Vorschriften und Sicherheit im Straßenverkehr

Wenn sich Radfahrer und Autofahrer die Straße teilen, sind Konflikte keine Seltenheit. Ein besonders sensibles Thema ist vor allem der Abstand beim Überholen von Radfahrern. Alle Infos über die geltenden Abstände und aktuelle Regelungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften

Beim Seitenabstand sind insbesondere der Abstand zu überholten und entgegenkommenden Fahrzeugen sowie der Abstand zum Fahrbahnrand zu beachten. Wer ein fahrendes Fahrzeug überholt, muss gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 StVO einen ausreichenden Seitenabstand einhalten.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht klare Vorgaben von 1,50 Meter inner- und 2,00 Meter außerorts zwischen Pkw-Außenspiegel und Lenkerende des Fahrrads. In der aktuellen Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird der notwendige Überholabstand genau angegeben: innerorts 1,5 m und außerorts 2,0 m.

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

Ausnahmen und besondere Situationen

Ergänzt wird der Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern durch Ausnahmen. Dann gelten sogar 2 Meter Sicherheitsabstand:

  • Ein Radfahrer außerorts überholt wird.
  • Sich innerorts ein Kind auf dem Fahrrad befindet.
  • Der Radfahrer innerorts einen Anhänger hat.

Die Realität im Straßenverkehr

Das wird in der Realität aber viel zu selten eingehalten, wie das Experiment “Radmesser” des Tagesspiegels 2018 gut dokumentiert hat. Und ebenso wenig werden Überholabstände von den zuständigen Behörden kontrolliert. Auch im Rahmen eines Projektes der DHBW Stuttgart haben Studenten etwa 400 Überholvorgänge in der Innenstadt Stuttgarts mit Sensoren bei Testfahrten auf Fahrrädern gemessen.

Die Auswertung zeigte, dass etwa 80 Prozent der Autofahrer den Mindestabstand beim Überholen der Radfahrer nicht einhielten. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Abstände beim Überholen im Alltag nicht immer eingehalten werden.

Herausforderungen und Lösungsansätze

Ursache für dieses gefährliche Verhalten ist zum Teil die Unkenntnis der Autofahrenden, eine falsche Einschätzung des tatsächlichen Abstandes und eine mangelnde Einsicht. Aus Sicht des ADFC müssen neben Sensibilisierungs-Kampagnen vor allem Kontrollen regelmäßig durchgeführt werden, bis sicheres Überholen von Radfahrenden selbstverständlich ist.

Damit der “Überholdruck” sinkt, helfen getrennte Wege für Kfz- und Radverkehr. Kiezblocks mit Diagonalsperren oder gegenläufigen Einbahnstraßen entspannen Begegnungen, indem Kfz-Durchgangsverkehr aus Wohnvierteln herausgehalten wird. Damit können genau dort hochwertige Fahrradstraßen entstehen, wo Menschen wohnen oder Kinder zur Schule gehen. An allen Hauptverkehrsstraßen dagegen sind getrennte, sichere Radverkehrsanlagen im Mobilitätsgesetz festgeschrieben.

Das sollten Radfahrende beachten

Bis es in Berlin durchgehende getrennte Radwege an allen Hauptstraßen oder Fahrradstraßen im Nebennetz gibt, empfehlen wir:

  • Ein Rückspiegel am Lenker oder am Helm erlaubt, von hinten herannahende Kfz wahrzunehmen.
  • Nicht einschüchtern oder abdrängen lassen: Wenn die Breite der Straße dafür nicht ausreicht, dürfen Autofahrer:innen nicht überholen.
  • Defensiv, aber selbstbewusst fahren: Im Nebennetz gilt als optimale Fahrlinie die Position der rechten Autoreifen. Diese sind gut nach Regen oder teils als leichte Vertiefung zu erkennen und bieten genug Abstand nach rechts zu parkenden Fahrzeugen.

Um Schlaglöchern ausweichen zu können, kann auch weiter mittig gefahren werden, insbesondere an Stellen, die faktisch kein Überholen zulassen. Ausreichender Abstand nach rechts verschafft Radfahrenden gleichzeitig genug Raum, um bei einem regelwidrigen Überholvorgang mit zu geringem Abstand etwas auszuweichen zu können.

Rechtliche Aspekte und Urteile

Das Kammergericht konstatierte in einem Hinweisbeschluss vom 14.11.2024, Az. 25 U 85/24 dass der gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 StVO beim Überholen einzuhaltende ausreichende Seitenabstand von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. z.B. KG, Beschl. v. 21.02.2007, Az. 12 U 124/06).

Ungeachtet dessen soll der Seitenabstand beim Passieren so bemessen sein, dass ein (mindestens) geringfügiges Öffnen einer Fahrzeugtür noch möglich ist (BGH, Urteil vom 16.09.1986, Az. VI ZR 151/85; LG Saarbrücken, Beschl. v. 12.09.2017, Az. 13 S 69/17). 34-35 Zentimeter reichen hierfür nicht aus (BGH, Urt. v. 03.07.1956 - Az. VI ZR 59/55; AG Frankenthal, Urt. v. 26.06.2020, Az. 3c C 61/19). 50 Zentimeter können dagegen schon genügen (KG Berlin, Beschl. v. 30.07.2009, Az. 12 U 175/08, m. w.

Dem OLG Frankfurt zufolge (Urt. v. 09.10.2022, Az. 22 U 10/11) erscheint als lebensfremde Überspannung allgemeiner Sorgfaltspflichten, einem Fußgänger in der Situation der Beklagten aufzuerlegen, vor Verlassen eines Grundstücks und Betreten des öffentlichen Gehwegs zunächst gleichsam um die Ecke zu „lugen“, ob sich auf dem Gehweg etwas bewege. Gefordert ist hier vielmehr der Radfahrer, den höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger treffen (s.a. LG Wiesbaden, Urt. v.

Abstände beim Überholen von Autos

Sicherheitsabstände gelten übrigens auch beim Überholen von Autos. Genau ist der Abstand in der Straßenverkehrsordnung zwar nicht festgelegt, allerdings wird ein Mindestabstand von 1 Meter bei fahrenden und 80 cm bei stehenden Autos empfohlen.

Neue Regelungen der StVO seit April 2020

Mit der StVO-Novelle hat sich seit April 2020 natürlich nicht nur der Abstand beim Überholen von Radfahrern verändert. Weitere Regelungen fördern ebenfalls den Schutz von Fußgängern und Radfahrern.

Überblick der wichtigsten neuen Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs:

  • Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern: Durch die Neufassung wurde auch klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrern gestattet ist. Wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, muss allerdings hintereinandergefahren werden.
  • Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t: Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist nun innerorts Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben.
  • Personenbeförderungen auf Fahrrädern: Personen dürfen nun auf Fahrrädern mitgenommen werden, wenn diese dafür eingerichtet sind und der Radfahrer mindestens 16 Jahre alt ist.
  • Grünpfeil für Radfahrer: Die Grünpfeilregelung wurde auf Radfahrer ausgedehnt. Hierfür wurde ein Verkehrszeichen mit gesondertem Grünpfeil für Radfahrer eingeführt.
  • Generelles Halteverbot auf Schutzstreifen: Früher durfte an Schutzstreifen für Radverkehr bis zu 3 Minuten geparkt werden. Nun gilt hier ein generelles Halteverbot.
  • Einrichtung von Fahrradzonen: Analog zu den Tempo-30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden, die sich an den Regelungen der Fahrradstraßen orientieren.
  • Ausweitung des Parkverbots vor Kurven: Wenn an Kurven ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist, darf bis zu je 8 Metern zum Kurvenschnittpunkt nicht mehr geparkt werden.
  • Vereinfachung für Lastenfahrräder: Ein Schild für Lastenfahrräder wurde ebenfalls eingeführt. Straßenverkehrsbehörden können dies für die Einrichtung von Parkflächen und Ladezonen für Lastenfahrräder nutzen.
  • Verkehrszeichen für Radschnellwege: Zu den Schildern ist ebenfalls ein Verkehrszeichen für Radschnellwege hinzugekommen. Dies ermöglicht die Kennzeichnung von Radschnellwegen unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit.
  • Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen: Straßenverkehrsbehörden haben nun die Möglichkeit, Überholverbote von einspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrräder) anzuordnen.
  • Mehr Möglichkeiten für Erprobungen: Einige Länder hatten bereits die Möglichkeit verkehrssichernde Maßnahmen im Straßenverkehr zeitlich begrenzt zu erproben. Die aktuelle StVO-Novelle vereinfacht solche Erprobungen.

Bußgelder bei Missachtung des Mindestabstands

Was passiert, wenn Autofahrer den Sicherheitsabstand zu einem Fahrrad nicht einhalten? Beim Überholen wird in der Regel ein Bußgeld von 30 Euro fällig. Auch Punkte in Flensburg kann es gegebenenfalls geben.

Aufgepasst, wenn Radfahrer mit Kindern unterwegs sind: Erwachsene dürfen Kinder in dafür vorgesehenen und zugelassen Kindersitzen auf ihrem Rad transportieren. Autofahrer sollten das Fahrrad dann mit einem Abstand von mindestens zwei Metern überholen.

Ist der Abstand nicht ausreichend, kostet das den Autofahrer in der Regel 80 Euro inklusive einen Punkt in Flensburg. Wird das Kind wegen eines zu geringen Abstandes geschädigt, fallen ein Bußgeld von 100 Euro und ebenfalls ein Punkt an.

Pflichten der Radfahrer

Doch nicht nur Autofahrer sind in der Pflicht, den Mindestabstand zu Fahrradfahrern einzuhalten. Auch Radler müssen darauf achten, Autos nicht zu nah zu kommen und möglichst weit rechts zu fahren.

Wenn Fahrradfahrer an parkenden Autos vorbeifahren, sollten sie außerdem einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, da sich Autotüren plötzlich öffnen können. Wie groß dieser Abstand sein muss, ist nicht konkret geregelt.

Wichtig ist auch, dass Fahrradfahrer untereinander auf sich Acht geben. Möchte ein Radler einen anderen überholen, sollte er das beispielsweise mit der Fahrradklingel ankündigen. Bestimmte Sicherheitsabstände zwischen Radfahrern sind jedoch nicht festgelegt.

Fahrradfahrer haben aber noch weitere Pflichten: Sie müssen nachfolgenden, schnelleren Fahrzeugen das Überholen möglich machen - zum Beispiel, indem sie weit rechts fahren. Es kann sogar auch bedeuten, an einer geeigneten Stelle - zum Beispiel an einer Bushaltestelle oder auf dem Seitenstreifen - anzuhalten und den nachfolgenden Verkehr überholen zu lassen.

Besonderheiten beim Überholen von Radfahrern durch andere Radfahrer

Überhole ein Radfahrer den anderen, müsse dabei anders als bei überholenden Autofahrern nicht generell ein Sicherheitsabstand von eineinhalb bis zwei Metern eingehalten werden, führten die Richter aus. Sonst sei gerade in Innenstädten Überholen fast nicht möglich. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Fall wies der Radweg nämlich eine ausreichende Breite zum Überholen aus.

Verhalten bei erkennbarer Unsicherheit des anderen Radfahrers

Im vorliegenden Fall habe der beklagte Radfahrer durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Danach müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Weil der Kläger aber hätte erkennen können, dass der andere Radfahrer unsicher fuhr, treffe ihn hier jedoch ein Mitverschulden von 50 Prozent, so die Richter.

Schutzstreifen und Radfahrstreifen

Beim Überholen von Radfahrenden gilt ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern. Der Abstand gilt sowohl auf Schutzstreifen als auch auf Radfahrstreifen.

Der Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn, daher gilt das Abstandsgebot des § 5 Abs. 4 S. 2 StVO direkt. Der Radfahrstreifen ist dagegen ein Sonderweg und nicht Teil der Fahrbahn. Hier gelten das allgemeine Rücksichtnahme-Gebot und das Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO.

Für den Sicherheitsabstand macht die Art der Markierung keinen Unterschied. Zu dichtes und gefährdendes Vorbeifahren kann als Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat geahndet werden (§ 315c StGB).

Weitere wichtige Aspekte

Kind fährt mit? Aufgepasst, wenn Radfahrer mit Kindern unterwegs sind: Erwachsene dürfen Kinder in dafür vorgesehenen und zugelassen Kindersitzen auf ihrem Rad transportieren. Autofahrer sollten das Fahrrad dann mit einem Abstand von mindestens zwei Metern überholen.

Vor allem Autofahrer fragen sich häufig, ob es tatsächlich erlaubt ist, wenn sich Fahrradfahrer rechts an ihnen vorbei bis nach vorne an die rote Ampel durchschlängeln. Die Antwort lautet: Ja. Hier dürfen Radler tatsächlich ausnahmsweise rechts überholen. Aber sie müssen auch dabei Distanz wahren - nämlich einen Mindestabstand von einem Meter zum Auto. Außerdem gilt die Regelung nur auf dem rechten Fahrstreifen und wenn die anderen Fahrzeuge stehen.

Ein wichtiger Grundsatz lautet: Überholen nur dann, wenn es wirklich notwendig ist. Zu den häufigsten Risiken beim Überholen gehören Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit des Gegenverkehrs oder der Distanz zum überholten Fahrzeug. Besonders gefährlich sind Überholmanöver an unübersichtlichen Stellen wie Kurven, Kuppen oder in der Nähe von Kreuzungen.

Das Überholen ist ein anspruchsvolles Fahrmanöver, das volle Aufmerksamkeit und die strikte Einhaltung der Verkehrsregeln erfordert. Wer die Grundsätze der Vorsicht, Rücksicht und Verantwortung beachtet, minimiert die Risiken und sorgt für Sicherheit im Straßenverkehr.

Verstoß Bußgeld Punkte
Unzureichender Seitenabstand beim Überholen 30 Euro -
Unzureichender Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern mit Kindern 80 Euro 1
Schädigung eines Kindes durch zu geringen Abstand 100 Euro 1

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