Innerorts Elektroroller Vorschriften in Deutschland

E-Scooter haben sich in den letzten Jahren zu einem beliebten Fortbewegungsmittel in deutschen Städten entwickelt. Aufgrund ihrer Beliebtheit und Verbreitung ist es wichtig, die Verkehrsregeln, die bei der Nutzung von E-Scootern beachtet werden müssen, zu kennen. In diesem Artikel stellen wir dir die wichtigsten Verkehrsregeln vor, die du kennen und einhalten musst, wenn du mit dem E-Scooter im deutschen Straßenverkehr unterwegs bist.

Gesetzliche Grundlagen

Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 dürfen bestimmte Elektrokleinstfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die gesetzlichen Vorgaben die zur Sicherheit beitragen, berücksichtigen dabei auch die individuellen Merkmale der einzelnen Verkehrsteilnehmer. So hat der Gesetzgeber auch für die E-Scooter Regeln definiert, die sich vor allem aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ergeben. Hierzu gehören zum Beispiel die Notwendigkeit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und einer Kfz-Haftpflichtversicherung inklusive Versicherungskennzeichen.

Elektrokleinstfahrzeuge bzw. E-Scooter dürfen demnach auf Gehwegen, Fußverkehrsflächen, Seitenstreifen, Parkstreifen, Flächen für erlaubtes Gehwegparken und am rechten Fahrbahnrand “geparkt” bzw. Die Einfahrt ist mit E-Scootern in Straßen mit der oben dargestellten Beschilderungskombination erlaubt.

Was sind Elektrokleinstfahrzeuge?

Unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen sechs und 20 km/h. Sie haben folgende Merkmale:

  • Fahrzeug ohne Sitz (selbstbalancierendes Fahrzeug auch mit Sitz)
  • eine Lenk- oder Haltestange
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt
  • begrenzte Abmessungen und Masse (u. a. eine Gesamtbreite bis 700 mm und eine maximale Fahrzeugmasse bis 55 kg)

Nicht zugelassen sind: Geräte ohne Lenk- oder Haltestange wie Monowheels, Hoverboards oder Skateboards mit Elektroantrieb. Die „Mobilitätshilfenverordnung“ für den Segway ist außer Kraft getreten - Segways fallen nun unter die eKFV.

Wo dürfen Elektrotretroller fahren?

Elektrotretroller sind Kraftfahrzeuge und nicht - wie Tretroller mit Muskelkraftantrieb - Fortbewegungsmittel, die zum Fußverkehr zählen. Aber wo sollen sie fahren? Trotz der Begrenzung auf 20 km/h sind sie auf Gehwegen eindeutig zu schnell. Auf der Fahrbahn erscheinen sie langsam und gefährdet.

Elektrokleinstfahrzeuge dürfen innerorts und außerorts nur auf baulich angelegten Radwegen sowie weiteren Radverkehrsflächen (z.B. Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen) geführt werden. Dies gilt auch, wenn vorhandene Radwege nicht benutzungspflichtig sind. Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor.

Die Straßenverkehrsordnung gebietet heute in 5 Abs. 4 Satz 2: „Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeuge Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m“.

Ziel der Novelle

Ziel der Novelle sind einheitliche Regeln für Fahrräder und E-Scooter. Wo Fahrräder und E-Scooter abgestellt werden dürfen und wo nicht, wird den Kommunen überlassen. Leih-Zweiräder dürfen nur in festen Stationen abgestellt und angeboten werden. Das hat sich in einigen Städten bewährt; die Chaos-Quote ist drastisch gesunken.

Regeln und Vorschriften für E-Roller

Mindestalter

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeuges im Sinne der eKFV sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Führerschein

Einen Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung schreiben die Regeln für E-Scooter nicht vor. Auch eine spezielle Ausbildung in der Fahrschule oder die Absolvierung eines Kurses ist nicht vorgeschrieben.

Versicherungspflicht

Es besteht Versicherungspflicht. Ohne Versicherung dürfen Sie Ihr Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen benutzen.

Auf den E-Roller muss eine Versicherungsplakette angebracht werden (gültig für 12 Monate). Bei Unfällen kommt so die jeweilige Haftpflichtversicherung des Halters und Versicherungsnehmers für Schäden Dritter auf. Eine Versicherung erhält man nur, wenn eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt. Ist der E-Roller für den deutschen Markt bestimmt, sollte die ABE beiliegen. Achten Sie beim Kauf darauf. Hat das Fahrzeug keine ABE, ist eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich. Eine Einzelabnahme beim TÜV dürfte sich für E-Roller wirtschaftlich nicht rechnen.

Wo darf man fahren?

E-Scooter sind auf dem Fahrradweg, dem Radschutzstreifen und wenn diese nicht vorhanden sind, auf der Straße zugelassen. Im Gegensatz dazu sind E-Scooter auf dem Gehweg nicht erlaubt.

Wichtig: Die Verordnung verweist E-Scooter und Co. auf Radwege.

Parken von E-Scootern

Für das Abstellen gelten die für Fahrräder geltenden Vorschriften entsprechend.

E-Scooter dürfen am Straßenrand und auf dem Gehweg abgestellt werden, sofern niemand behindert wird. Auch das Abstellen in Fußgängerzonen ist erlaubt, sofern diese für E-Scooter freigegeben sind.

Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen ist ein altes Gewohnheitsrecht - nirgends schriftlich fixiert, aber von Gerichten bestätigt. Jetzt soll es für Räder und E-Scooter in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen werden; dazu ist ein neuer § 12 Abs.4 a geplant. Für die legalisierte Gehweg-Vermüllung soll es ein Trostpflaster geben: es soll nicht gefährden und behindern dürfen.

Alkohol und Drogen

Ihr Elektrokleinstfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug. Es gelten dieselben Bestimmungen zum Konsum von Alkohol, Medikamenten und Drogen wie beim Führen anderer Kraftfahrzeuge, insbesondere die 0,5 Promille-Grenze für Alkohol. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine entsprechende Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Für Fahranfänger und für Verkehrsteilnehmer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Alkoholverbot.

Verhaltensregeln

Führer von Elektrokleinstfahrzeugen dürfen nur baulich angelegte Radwege benutzen, müssen einzeln hintereinander fahren, dürfen sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.

  • Mit anderen Worten: Auf Elektrokleinstfahrzeugen darf sich immer nur eine Person befinden.
  • Insofern dürfen E-Scooter auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Fußgänger weder behindern noch gefährden.

Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln

Die Möglichkeit zur Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen in Bus und Bahn wird lokal geregelt. Das jeweilige Verkehrsunternehmen bzw. der jeweilige Aufgabenträger entscheiden selbst, ob und unter welchen Bedingungen sie die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im ÖPNV gestatten. Hierbei sind Differenzierungen je nach Verkehrsmittel (Regionalzüge, S-Bahn, U-Bahn, Tram, Busse) und je nach Verkehrszeit möglich.

Zusammengeklappte E-Scooter dürfen kostenlos als Handgepäck in Fernzügen mitgenommen werden. Für den Nahverkehr (ÖPNV) haben immer mehr Städte in Deutschland die Mitnahme von E-Scootern verboten. Hintergrund: Explosions- und Brandgefahr.

ADFC-Tipps bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Elektrokleinstfahrzeuge brauchen eine spezielle Haftpflichtversicherung, nachgewiesen durch eine Plakette. Nach einem Unfall sollte sie abgeschrieben oder fotografiert werden. Außerdem Personalien der Person notieren, die den Elektrotretroller gefahren hat. Es ist nicht möglich, den Halter/die Halterin - zum Beispiel die Verleihfirma - für den Schadensersatz verantwortlich zu machen.

Beteiligte an einem Unfall sind nach § 34 StVO verpflichtet, Namen und Anschrift anzugeben sowie ihren Führerschein vorzuweisen. Sind sie dazu nicht bereit, sollte man die Polizei zur Unfallstelle zu rufen.

Verhaltensregeln in § 11 Abs. 4 eKFV

„Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen.“

Bußgelder für Verstöße gegen die E-Scooter-Regeln

Auch bei der Leistung und der Ausstattung gelten für E-Scooter Regeln. Die erlaubte Geschwindigkeit darf bauartbedingt zum Beispiel minimal 6 und maximal 20 km/h betragen.

Die E-Scooter-Regeln sehen keine eigene Promillegrenze vor, stattdessen gelten die gleichen Vorgaben wie für Autofahrer. Die Promillegrenze liegt somit bei 0,5.

Es drohen folgende Bußgelder:

  • 15 bis 30 Euro: Fahren auf nicht zulässiger Fläche (z. B. Gehweg)
  • 20 Euro: Fahren ohne vorgeschriebene oder nicht funktionierende Beleuchtung
  • 40 Euro: Fahren ohne Versicherungskennzeichen
  • 70 Euro: Fahren ohne Betriebserlaubnis
  • 88,50 bis 208,50 Euro: Fahren über rote Ampel (je nach Gefährdung, Sachbeschädigung).

Auszug aus der Bußgeldtabelle:

  • Ab 0,3 Promille: Mit dem E-Scooter andere Personen gefährdet, durch Unsicherheiten auffällig geworden, einen Unfall verursacht.
  • E-Scooter ab 1,1 Promille gefahren.

Neue Regelungen für E-Scooter in Planung

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für neue Regelungen für E-Scooter vorgelegt. Diese sollen denen für den Fahrradverkehr angeglichen werden. Die Regelungen sollen im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Städte und Gemeinden solllen ein Jahr Zeit haben, um die neuen Regelungen für E-Scooter zu prüfen und umzusetzen.

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