TÜV Felgen Tabelle für Motorräder: Was Sie Wissen Müssen

Das Tuning mittels Felgen ist nicht grundsätzlich untersagt, Tuning-Liebhaber können die Optik Ihres Fahrzeugs diesbezüglich durchaus anpassen. Allerdings gibt es bestimmte Grundlagen beim Felgen-Tuning zu beachten, um am Ende nicht die Betriebserlaubnis des eigenen Fahrzeugs und hohe Bußgelder zu riskieren. Aber wie weit dürfen die Veränderungen beim Auto-Tuning an den Felgen gehen? Unter welchen Bedingungen ist das Felgen-Tuning erlaubt?

Grundlagen des Felgen-Tunings

Bei Auto und Motorrad eingesetzte Tuning-Felgen müssen insbesondere zu den Angaben in der Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil I passen (insbesondere zu den Abmessungen sowie der Achslast). Darüber hinaus ist auch eine ABE zumeist unabdingbar. Umfassende Informationen zu den Voraussetzungen beim Felgen-Tuning finden Sie hier.

Unzulässige Änderungen beim Felgen-Tuning

Unter anderem können fehlende ABE, über die Umrisse des Fahrzeugs hinausragende Felgen, unzulässige Beleuchtungseinrichtungen oder der Einsatz von Leuchtfarben die Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs zur Folge haben. Welche Bußgelder auf Sie zukommen können, wenn Sie ihr Fahrzeug unzulässig tunen, zeigt diese Tabelle.

Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

Die beim Tuning eingesetzten Felgen sollten über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen. Aus dieser geht hervor, an welchen Fahrzeugen die Felgen unter welchen Bedingungen verbaut werden dürfen. Ggf. kann hier auch bestimmt sein, dass ein zusätzliche Teilegutachten erforderlich ist, das Sie bei TÜV, DEKRA oder anderen Prüforganisationen erhalten können. Liegt die ABE den Felgen nicht bei, können Sie diese ggf. beim Hersteller nachträglich anfragen.

Wichtig: Verfügen die Felgen nicht über ABE und ggf. erforderliches Teilegutachten, bedarf es der Einzelabnahme bei TÜV oder Co. Die Gefahr ist in diesen Fällen jedoch hoch, dass die Abnahme im Zweifel verweigert wird und Sie die Tuning-Felgen wieder demontieren müssen. Wenden Sie sich in einem solchen Fall daher ggf.

Sind die vorgenannten Voraussetzungen bei der Veränderung der Felgen nicht erfüllt, so ist der Umbau in aller Regel auch nicht gestattet. Verfügen die neuen Felgen weder über ABE (+ ggf. Teilegutachten) bzw. wurden sie nicht durch eine Einzelabnahme eingetragen oder passen sie gar nicht an ihr Fahrzeug, verliert auch ihr Fahrzeug meist die Betriebserlaubnis - und möglicherweise auch den Versicherungsschutz.

Weitere unzulässige Änderungen

  • Spinner: Hier werden zusätzliche bewegliche Teile an den Felgen angebracht, die jedoch grundsätzlich als unsicher gelten.
  • Felgen mit Leuchtmitteln: In Deutschland gibt es strenge Vorgaben darüber, welche Leuchtmittel an Fahrzeugen grundsätzlich zulässig sind. Alle darüber hinausgehenden Leuchtmittel, auch an Felgen, müssen im Zweifel daher von einer Prüforganisation abgenommen werden.
  • Tuning-Felgen in Leuchtfarben: Der Einsatz von stark reflektierenden Farben oder Farben, die selbst als Leuchtquelle fungieren können, sind in aller Regel nicht zulässig.

Tipp: Bevor Sie das Tuning Ihrer Fahrzeug-Felgen vornehmen, sollten Sie sich zunächst umfassend von einer Prüforganisation oder bei einer seriösen Werkstatt informieren und beraten lassen.

Felgentypen im Überblick

Stahlfelgen vs. Alufelgen

Zum Einsatz kommen bei Fahrzeugen entweder Stahlfelgen oder Leichtmetallfelgen. Da Stahlfelgen günstiger sind, finden sich diese auch heute noch vielfach serienmäßig bei zahlreichen Fahrzeugen. Wer also vor allem eine optische Verbesserung aus ist, greift bei Tuning-Felgen am ehesten auf Alufelgen zurück.

Ob Tuning-Felgen in schwarz, blau, rot, silber, mit Mustern, ob Mehr-, Doppel- oder Segmentspeichen-Designs: Der Markt bietet eine Vielzahl an Spielarten von Alufelgen. Deren geringeres Gewicht kann aber neben einer verbesserten Fahrdynamik auch noch weitere Vorteile mit sich bringen.

Chrom-Felgen

Eine besondere Spielart der Leichtmetallfelgen sind Chrom-Felgen. Sie bestehen ebenfalls in der Regel aus Aluminium, sind jedoch nicht mit Klarlack versehen, sondern werden insgesamt verchromt. Bei der aufwendigen Bearbeitung erhalten die Felgen nach der Vorbereitung zunächst Nickel- und Bronzeschichten, bevor sie abschließend in einem Chrom-Bad mit Chrom überzogen werden. Beim Tuning sind Chrom-Felgen vor allem aufgrund ihres einzigartigen Glanzes besonders beliebt.

Wichtig: Streusalz kann die Chromschicht schädigen und zum Abplatzen bringen. Das kann im weiteren Verlauf auch zu einer stärkeren Korrosion der Felge selbst führen.

Motorradreifen Freigabe

Lange Zeit waren Reifenfreigaben für Motorradreifen Pflicht, inzwischen sind diese Beschränkungen aber für die meisten Fahrzeuge aufgehoben worden (mehr Infos dazu weiter unten). Trotzdem ist es auch heute noch ratsam sich über die Datenbanken der Reifenhersteller zum Thema Reifenempfehlungen, Freigaben und Unbedenklichkeitserklärungen zu informieren. Gerade für ältere Motorräder sind auch aktuell noch Freigaben und TÜV-Gutachten notwendig um Reifenmodelle legal fahren zu dürfen.

Motorradreifen sind entsprechend der ECE-R 75 genormt. Sie gilt für Zweiradreifen spätestens ab dem Produktionsdatum Oktober 1998 und betrifft insbesondere die Beschriftung der Reifenflanke. Die ECE-Nummer inklusive dem E-Zeichen muss auf jedem Reifen abgebildet sein. Nur mittels diesem kann herausgefunden werden ob der Reifen auch zugelassen ist. Sollte aus unerklärlichen Gründen diese Nummer bzw. das E-Zeichen fehlen, handelt es sich um keinen straßenzugelassenen Reifen.

Info: Das Kürzel „NHS“ im Reifennamen deutet auf reine Rennstreckenreifen hin.

Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw.

Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)

  • Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller, anderes Profil. Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen die meisten Reifenhersteller eine Service-Information zur Verfügung, aus der die empfohlenen Reifenkombinationen für das Fahrzeug hervorgehen.
  • Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.
  • Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart. Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich! Eine vom Reifenfabrikaten ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)

Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.

Reifenbindung austragen

Seit dem 01.01.2025 besteht die Möglichkeit die Reifenbindung bei Fahrzeugen mit deutscher Betriebserlaubnis oder Einzelzulassung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO auszutragen, sollte das maximale Baumaß der eingetragenen Reifengrößen im Fahrzeug Platz gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 haben. Dabei können die Reifengröße oder die Bauart auch abweichend der original eingetragenen Reifen sein!

Die Wahl des richtigen Reifens

  • Die Reifengröße muss zu der Felgengröße passen.
  • Die Freigängigkeit der Reifen muss gewährleistet sein.

Die Umrüstung ist zulässig, wenn die Reifengröße zu der Felgengröße passt. Die Freigängigkeit der Reifen muss gewährleistet sein. Hier achten wir auf einen Mindestabstand von 10mm. Diese Punkte stellt aber keine Garantie da, dass eure TÜV-Stelle vor Ort eure Reifen einträgt. Also besser vor der Montage mit den Leuten absprechen.

Reifen und Felgen Kombinationen: Was passt zusammen?

Die Bedeutung der Felgenbreite

Unbedingt - die Felgenbreite bestimmt, welche Reifenbreiten technisch montierbar und gesetzlich erlaubt sind. Indem man innerhalb der zulässigen Breitenbereiche bleibt. Der Reifen kann sich nicht korrekt auf der Felge setzen, was zu Undichtigkeiten, schlechtem Fahrverhalten oder gar Reifenplatzern führen kann.

Zulässigkeit von Kombinationen

Das ist nur zulässig, wenn die Felgenbreite zur Reifenbreite passt und die Kombination im COC-Dokument oder per Gutachten freigegeben ist.

Hinweis

Die Felgen-Tabelle gibt nur eine potenzielle Montagemöglichkeit eines Reifens auf einer Felge wieder. Eine Zulässigkeit zum Betrieb der jeweiligen Rad-/Reifenkombination auf einem Kraftfahrzeug wird ausdrücklich widersprochen.

Weitere wichtige Punkte

  • Spiegel: Bis 1990 reicht ein Spiegel auf der linken Seite, ab dann müssen es zwei sein.
  • Kennzeichen: Ein Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen. Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung.
  • Beleuchtung: Scheinwerfer, Rücklichter und Blinker sind nicht eintragungspflichtig. Alle Scheinwerfer und Rücklicht müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen. Ale Blinker müssen ein Prüfzeichen haben die diese auch als Blinker kennzeichnet. Das ist R50 und die Nummer 11 für vorne, bzw. 12 für nach hinten strahlende Bauteile.
  • Auspuffanlage: Die Eintragung von Auspuffsystemen ohne ABE oder Gutachten kann per Einzelabnahme erfolgen. Die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein. In der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich.

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