Umsatzsteuerliche Behandlung von E-Bikes

Die private Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Das gilt auch für Fahrräder. Die Frage, wie die private Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer umsatzsteuerrechtlich zu bewerten ist, wurde vom Bundesfinanzministerium in Hinweisen veröffentlicht.

Zunächst wird klargestellt, dass der Begriff „Fahrzeug“ mit dem Begriff „Kraftfahrzeug“ gleichzusetzen ist. Er umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Das sind im Wesentlichen E-Bikes, bei denen der Motor unabhängig von der Trittleistung des Fahrers funktioniert. Im Gegensatz dazu sind (Elektro-)Fahrräder zu sehen, die nicht der Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen und damit verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind. Hierunter fallen die sogenannten Pedelecs, bei denen der Elektromotor lediglich unterstützt, der Fahrer aber in jedem Fall selbst treten muss. Spätestens bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet der Elektromotor ab. Eine selbständige elektrische Anfahrts- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist unschädlich.

Zudem wird klargestellt, dass für umsatzsteuerliche Zwecke die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden sind. Diese erlauben unter bestimmten Voraussetzungen, den Bruttolistenpreis für ertragsteuerliche Zwecke lediglich zur Hälfte beziehungsweise nur zu einem Viertel anzusetzen.

Unentgeltliche Wertabgabe oder entgeltliche Leistung?

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur auch privaten Nutzung, wird grundsätzlich eine entgeltliche Leistung (Überlassung gegen Arbeitsleistung) angenommen.

Für die Frage, mit welchem Wert die Besteuerung zu erfolgen hat, enthielt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bereits bisher Erläuterungen in Abschnitt 15.23, die sich auf herkömmliche Fahrzeuge bezogen. Mit dem Schreiben vom 7. Februar 2022 veröffentlichte die Finanzverwaltung erstmals Hinweise zur Besteuerung von Fahrrädern.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike auch zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Bei der Überlassung eines E-Bikes, das als Fahrrad zu klassifizieren ist, ist der geldwerte Vorteil wie folgt zu behandeln:

  • Der geldwerte Vorteil ist seit dem 1.1.2019 lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitgeber diesen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Das gilt auch für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale geltend machen, obwohl er die Nutzung nicht versteuert.
  • Wird die Nutzungsüberlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist die private Nutzung mit 1% vom Listenpreis anzusetzen (Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer).
  • Wird ein E-Bike erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten halben Listenpreises und ab 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.
  • Ist das E-Bike nicht als Fahrrad, sondern verkehrstechnisch als Kfz zu klassifizieren (weil der Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt), gelten die Regelungen, die für Elektroautos anzuwenden sind.

Umsatzsteuerliche Behandlung bei privater Nutzung

Darf der Arbeitnehmer das betriebliche E-Bike auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Als Wert der privaten Nutzung kann die sog. 1%-Regelung, die für ertragsteuerliche Zwecke gilt, auch für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden. Allerdings ist der auf volle 100 € abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises.

Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und somit verhältnismäßig ist.

Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs dem Unternehmer regelmäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffassung der Finanzverwaltung) eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen nach der sog. 1%-Regelung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.

Vereinfachungsregelung

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird.

Beispiele

Maria Mustermann erhält von ihrem Arbeitgeber im Jahr 2021 zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn ein E-Fahrrad zur täglichen Dienstnutzung. Laut Brutto-Preisempfehlung des Herstellers kostet dies 3.500€, zuzüglich 665€ USt.

Max Mustermann erhält von seinem Arbeitgeber im Jahr 2021 im Rahmen einer Gehaltsumwandlung eine E-Fahrrad zur täglichen Nutzung. Laut Brutto-Preisempfehlung des Herstellers kostet dies 3.500€, zuzüglich 665€ USt. Aus der vertraglichen Vereinbarung geht hervor, dass Herr Mustermann das Fahrrad auch zu privaten Zwecken nutzen darf.

  • Lohnsteuer: Da es sich hier um eine Gehaltsumwandlung handelt, liegt ein geldwerter Vorteil vor.
  • Umsatzsteuer: Bei entgeltlichen sonstigen Leistungen wie derjenigen im vorliegenden Fall, ist die Bemessungsgrundlage der Gehaltsverzicht.

Firmenfahrrad als Jobrad

Unternehmen haben diesen Trend erkannt und spendieren ihren Beschäftigten immer öfter ein Firmenfahrrad als Jobrad - ein geldwerter Vorteil, den besonders die Jüngeren schätzen. Sie sparen sich die Anschaffung eines eigenen, in der Regel teuren E-Bikes, Touren- oder Lastenrads. Statt mit dem Auto pendeln sie mit dem Firmenfahrrad zur Arbeit und radeln damit auch nach Feierabend. Dadurch entsteht zwar ein geldwerter Vorteil, doch Privatfahrten mit dem Fahrrad bleiben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotzdem häufig steuerfrei.

Finanziell rechnet sich der Umstieg auf das Firmenfahrrad: Ein geldwerter Vorteil für das Jobrad zählt nämlich nicht mehr zum steuerpflichtigen Lohn, sobald Unternehmen die Kosten oder Leasingraten tragen. Auch die Sozialversicherungsbeiträge entfallen.

Für viele, die jetzt ins Büro zurückkehren, ist deshalb das Firmenfahrrad ein geschätzter geldwerter Vorteil - denn per Fahrrad oder Jobrad lassen sich Staus bequem umfahren und hohe Benzinpreise ignorieren. Zudem tun Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen etwas für ihre Gesundheit und schonen die Umwelt. Unternehmen in Großstadtlagen setzen daher schon länger auf moderne Zweiräder und bieten im Gehaltsgespräch ein Firmenfahrrad an. Ein attraktiver geldwerter Vorteil ist das Fahrrad oder Jobrad allemal, besonders wenn Beschäftigte das Extra steuerfrei bekommen.

Der Gesetzgeber fördert nämlich neben E-Autos und betrieblichen E-Ladestationen auch Firmenfahrräder als umweltfreundliche Alternative zum Firmenwagen. Damit ein geldwerter Vorteil für das Jobrad - ob klassisches Fahrrad oder E-Bike - steuerfrei bleibt, müssen Unternehmen das Rad kaufen oder leasen.

Steuerliche Aspekte und Regeln

Die Finanzverwaltung hat klare Regeln aufgestellt. Analog zum Dienstwagen gilt auch für das Fahrrad: Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil - wer mit Firmenfahrrad oder Jobrad nach Feierabend unterwegs ist, muss also Steuern und Sozialabgaben entrichten.

Die Finanzverwaltung legte zunächst fest, dass als geldwerter Vorteil beim betrieblichen Fahrrad, dem Jobrad, ein Prozent des Bruttopreises anzusetzen ist. Es galten ähnliche Regeln wie beim Firmenwagen. Nur den Nachweis per Fahrtenbuch schlossen die Finanzämter als untauglich für die Praxis aus.

Bis vor kurzem errechnete sich ein geldwerter Vorteil für das jeweilige Firmenfahrrad auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung nach der 1-Prozent-Methode. Der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte mit der Lohnabrechnung.

Ein geldwerter Vorteil für das betriebliche Fahrrad oder geleaste Jobrad bleibt steuerfrei, wenn Firmen es zusätzlich zum Lohn spendieren. Finanzieren Beschäftigte das Firmenfahrrad per Entgeltumwandlung, bleibt ein geldwerter Vorteil für das Fahrrad nicht mehr steuerfrei.

Immerhin greift eine Steuervergünstigung, wenn Angestellte auf einen Teil ihres Bruttolohns verzichten, um dafür ein modernes E-Bike oder Tourenrad zu bekommen. Als geldwerter Vorteil für das Fahrad als Jobrad ist nur ein Viertel des Bruttopreises anzusetzen. Dafür dürfen Beschäftigte es uneingschränkt privat nutzen. Auch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen profitieren: Auf den Umwandlungsbetrag fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Umsatzsteuerliche Behandlung von E-Bikes und Elektrofahrrädern

Bei E-Bikes richtet sich die lohnsteuerliche Behandlung danach, ob diese noch als Fahrrad einzustufen sind oder bereits als Kraftfahrzeug gelten. Demnach ist ein Elektrofahrrad dann kein Kraftfahrzeug, wenn der elektromotorische Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kWh hat und ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h nicht mehr unterstützt. Elektrofahrräder mit Anfahr- oder Schiebehilfe sind dann kein Kraftfahrzeug, wenn diese ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers eine Geschwindigkeit von maximal sechs km/h erreichen.

Einstufung als Fahrrad

Wird ein Elektrofahrrad überlassen, das als Fahrrad einzuordnen ist (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), gilt lohnsteuerlich:

  • Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ab dem 01.01.2019, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).
  • Überlassungen bei Gehaltsumwandlung: Überlassungen ab dem 01.01.2019 sind im Jahr 2019 nur mit ein Prozent des halbierten UVP und ab 2020 nur mit ein Prozent eines Viertels des UVP anzusetzen. Mit den Ansätzen ist die Privatnutzung insgesamt lohnsteuerlich erfasst. Ein zusätzlicher Ansatz (0,03-Prozent-Regelung) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt.
  • Umsatzsteuerlich finden sowohl die Steuerbefreiung als auch die Bruchteilsansätze von ½ bzw. ¼ keine Anwendung.

Sonderregelung für Fahrräder mit Wert unter 500 Euro

Für Fahrräder (theoretisch inkl. als Fahrrad geltende E-Bikes) mit Wert unter 500 Euro bietet das BMF eine erfreuliche weitere Erleichterung. Demnach wird bei Überlassungssachverhalten ab sofort und für noch offene Fälle auf eine Umsatzbesteuerung verzichtet.

Einstufung des E-Bikes als Kfz

Wird ein Elektrofahrrad aufgrund seiner Leistungsmerkmale verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft, gelten lohnsteuerlich die identischen Regeln wie bei der Überlassung von reinen Elektrofahrzeugen.

Übereignung von E-Bikes in Leasingfällen

In der Praxis werden E-Bikes häufig vom Arbeitgeber für 36 Monate geleast und an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen. Bei diesen Sachverhalten ist es auch üblich, dass der Arbeitnehmer das E-Bike anschließend zu einem festgelegten Preis erwerben kann. In anderen Fällen erwirbt der Arbeitgeber selbst das E-Bike und schenkt es dann dem Arbeitnehmer.

Firmenfahrrad für Selbstständige

Selbstständige können ein Fahrrad oder E-Bike als Teil ihres Betriebsvermögen führen, auch wenn sie vorwiegend privat damit unterwegs sind. Damit sind sämtliche Ausgaben für das Geschäftsrad vom Kaufpreis oder den Leasing-Raten bis zu Reparaturkosten Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die Steuern sparen. Bei der Berücksichtigung der Privatnutzung des Firmenfahrrads ist der Fiskus ungewohnt großzügig. Es muss nicht immer ein Geschäftswagen sein.

Außerdem hat das Geschäftsfahrrad für Selbstständige aus steuerlicher Sicht weitere Vorzüge: Man kann damit, anders als mit einem Geschäftswagen, auch privat fahren, ohne dass die Privatnutzung die Einkommensteuerlast erhöht. Voraussetzung: Das Fahrrad fällt ins Betriebsvermögen. Dafür muss die betriebliche Nutzung mindestens zehn Prozent der Gesamtnutzung ausmachen. Die Privatnutzung ist bei konventionellen Fahrrädern sowie führerschein- und zulassungsfreie E-Bikes komplett steuerfrei.

Dagegen unterliegen E-Bikes, die ein Versicherungskennzeichen benötigen, denselben Steuervorschriften wie E-Autos.

Betriebsausgaben und Abschreibung

Wenn das Fahrrad ins Betriebseigentum fällt, sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen Betriebsausgaben. Sie mindern den Gewinn und damit die Einkommenssteuer beziehungsweise die Ertragssteuern. Als Abschreibungsfrist für Fahrräder und E-Bikes sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sieben Jahre vor. Liegt der Anschaffungspreis nicht über 1.000 Euro, ist die Sofortabschreibung möglich.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Weniger großzügig als bei der Einkommensteuer ist der Fiskus in Sachen Umsatzsteuer: Dort gilt für die Privatnutzung keine Steuerfreiheit. Auf die Möglichkeit der Privatnutzung muss Umsatzsteuer entrichtet werden. Das gilt für konventionelle Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs. Zur Berechnung des Nettobetrags, auf den Umsatzsteuer anfällt, kann die 1-Prozent-Methode verwendet werden: Die Umsatzsteuer beträgt damit 19 Prozent von einem Prozent des Listenpreises des Zweirads zum Zeitpunkt der Anschaffung durch den Selbstständigen.

Bei der Überlassung von Firmenfahrrädern an Mitarbeiter fällt bis zu einer Bagatell-Wertgrenze von 500 Euro keine Umsatzsteuer an.

Leasing als Alternative

Besonders interessant kann das Leasing sein, wenn das Dienstrad oder das betriebliche E-Bike hochwertig und damit teuer ist. Ein Vorteil beim Leasing ist die Auswirkung auf die Liquidität: Statt der einmaligen hohen Kostenbelastung durch den Kauf, die steuerlich nur über sieben Jahre abgeschrieben werden darf, werden die Anschaffungskosten in festen Raten auf die Leasingfrist gestreckt und somit planbar.

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