Verkehrsverbot für Radfahrer: Bedeutung und Konsequenzen

Im Schilderwald den Überblick zu behalten und kein Bußgeld zu riskieren, ist für Radfahrer wichtig.

Bußgelder für Radfahrer

Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Seit dem 9. November 2021 gelten neue Bußgelder. Die Änderungen im Bußgeldkatalog zielen in erster Linie auf Verstöße von Kraftfahrzeugführer:innen zu Lasten des Rad- und Fußverkehrs. Auch die Bußgelder für einige Verkehrsverstöße von Radfahrenden sind erhöht worden.

Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 55 Euro zahlen, werden bei Radfahrenden und Fußgänger:innen mit dem halben Regelsatz geahndet. Für Radfahrende beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird für manche Verstöße ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.

Parken und Halten

Die Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sind empfindlich erhöht worden - von 10 oder 20 Euro auf mindestens 50 oder 55 Euro. 55 Euro sind auch der Mindestsatz für das seit April 2020 verbotene Halten auf Schutzstreifen. Für diese Verkehrsverstöße werden bei einer konkreten Gefährdung Geldbußen bis zu 100 Euro verhängt.

Das gab es im „ruhenden Verkehr“ bisher noch nicht: Für qualifizierte Verstöße ist zusätzlich zum Bußgeld der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen. Das ist der Fall, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer:innen behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung verursacht wird oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Weitere Regelverstöße

Die vorschriftswidrige Benutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit 55 bis 100 Euro Geldbuße geahndet. Auch das sogenannte Auto-Posing wird teurer. Der neue Bußgeldkatalog sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm oder einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie für das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist zur Unfallverhütung innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, laut BMVI max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Weitere Bußgelder sind nun doppelt so hoch wie bisher, so z. B. für Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen oder für fehlerhafte Abbiegevorgänge. Wenn Radfahrende oder zu Fuß Gehende beim Abbiegen gefährdet werden, droht neben dem Bußgeld und einem Punkt ein einmonatiges Fahrverbot.

Statt der vom Bundesrat gewünschten Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts ab 21 km/h wurden die Geldbußen für diese Verstöße verdoppelt. Deutlich teurer wird das Fahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad - von 10 auf 55 Euro. Kommt es zu einem Unfall, sind es sogar 100 Euro. Der Bundesrat sah hier eine vergleichbare Gefährdung wie beim Falschparken mit Kraftfahrzeugen.

Wenn der Gehweg oder die Fußgängerzone beschildert sind (Verkehrszeichen 239, 241 oder 242.1), beträgt das Bußgeld für unerlaubtes Radfahren 25 bis 40 Euro. Das sind auch die neuen Bußgeldsätze für das Nichtbeachten von Verkehrsverboten für Fahrräder (Zeichen 250 und 254).

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit - ab 1,6 Promille - oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.

Bußgelder in der Übersicht

Hier gibt es die Bußgelder in der Übersicht:

TatbestandBußgeldMit Behinderung andererMit Gefährdung andererMit Unfallfolge oder SachbeschädigungPunkte
Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro
Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro
Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt55 Euro70 Euro80 Euro100 Euro
Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro
Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239)55 Euro70 Euro80 Euro100 Euro
Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs (mit Zeichen 239 oder 241)25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit15 Euro-30 Euro-
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger:innen angepasst15 Euro---
Verkehrsverbot nicht beachtet (Zeichen 250 oder 254)25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren15 Euro20 Euro25 Euro30 Euro
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen15 Euro-25 Euro-
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen15 Euro20 Euro25 Euro30 Euro
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet70 Euro1
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert-20 Euro25 Euro30 Euro
Freihändig fahren5 Euro---
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen5 Euro---
Beförderung einer Person ab sieben Jahren auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger5 Euro---
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit20 Euro-25 Euro35 Euro
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt20 Euro-25 Euro35 Euro
Klingel entspricht nicht den Vorschriften, ist nicht vorhanden oder betriebsbereit15 Euro---
Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit10 Euro---
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt80 Euro---1
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet25 Euro---
Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt55 Euro---
Missachtung des Rotlichts an der Ampel60 Euro-100 Euro120 Euro1
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot100 Euro-160 Euro180 Euro1
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Abbiegen nicht angehalten35 Euro50 Euro75 Euro(1)
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert350 Euro---2
Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht40 Euro---
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war15 Euro---

Der neue Bußgeldkatalog trat nach Art. 3 der Änderungsverordnung am 9. November 2021 in Kraft. Für vorher begangene Verkehrsverstöße galten teilweise niedrigere Bußgelder.

Verkehrsverbote und ihre Zeichen

Einige Verkehrsbereiche sind nicht für Fahrzeuge freigegeben. Die Durchfahrt ist in diesen Fällen ganz oder teilweise verboten. Der Verkehrszeichenkatalog beinhaltet eine ganze Reihe dieser Verbotszeichen. Sie sind Teil der sogenannten Vorschriftszeichen.

Die Schilder sind rund, haben einen roten Rand und eine weiße Innenfläche. Das Verbotszeichen 250 beispielsweise verbietet die Durchfahrt für alle Fahrzeuge. Es gilt für Pkw und Lkw, aber auch Motorräder und Fahrräder sind von dem Verbot umfasst.

Auf der weißen Innenfläche werden dann Symbole eingefügt. Das Zeichen 260 gilt zum Beispiel für alle Kraftfahrzeuge, Radfahrende hingegen dürfen durchfahren. Mit den Zeichen 262 bis 266 wird die Durchfahrt für Fahrzeuge verboten, deren Maße oder Gewicht eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.

"Anlieger frei"

Häufig sieht man das Zusatzschild "Anlieger frei" zusammen mit dem Zeichen 250 "Durchfahrt verboten". Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück. Dann dürfen Sie den gesperrten Bereich befahren.

Zeichen 267

In diesem Fall wird das Zeichen 267 aufgestellt. Es steht üblicherweise am Ende von Einbahnstraßen und soll sicherstellen, dass Verkehrsteilnehmende nicht entgegen der Einbahnstraße fahren. Es gilt wie das Zeichen 250 für alle Fahrzeuge, damit dürfen auch Radfahrende nicht einfahren. Das Schild ist zwar auch ein Verbotszeichen, anders als das Verbot der Durchfahrt gilt das Zeichen 267 allerdings nur in eine Richtung. Wird die Durchfahrt verboten, gilt dies normalerweise für beide Fahrtrichtungen.

Bußgelder bei Verstoß gegen Durchfahrtverbote

Diese Bußgelder drohen bei Verstoß:

VerstoßBußgeld in Euro
Durchfahrtverbot mit einem Kfz nicht beachtet50
… mit einem Kfz mit Anhänger55
… mit einem Bus55
… mit einem Kfz über 3,5 t zGG (außer Pkw und Bus)100
Durchfahrtverbot mit einem Rad oder Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) missachtet25
... mit Behinderung30
... mit Gefährdung35
... mit Unfallfolge40
Durchfahrtverbot bei bestimmten Kfz-Abmessungen nicht beachtet (z.B. Höhe, Breite, Länge)-

Weitere wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer

  • Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol (Z 237) kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer. Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen.
  • Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240).
  • Blaue, runde Schilder mit dem Fußgängersymbol (Z 239) können durch ein „Radfahrer frei“-Zusatzschild erweitert werden.
  • Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.
  • Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.
  • Ein rundes Schild mit rotem Rahmen und weißem Grund (Z 250) bedeutet, dass kein Fahrzeug diese Straße befahren darf, auch kein Fahrrad.
  • Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht, befahren dürfen.
  • Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.

ADFC - Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.

Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können. Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.

Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft

Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt.

Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.

Verkehrssicherheit des Fahrrads

Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel.

Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht. Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben.

Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl).

Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.

Verhalten als Radfahrer im Straßenverkehr

Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten.

Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen. Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen.

Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.

Schutzstreifen, Radfahrstreifen und Radwege

Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden.

Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.

Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.

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