Für Nichtjuristen ist es manchmal verwunderlich, womit sich Gerichte beschäftigen. Im Internet und den klassischen Medien kursieren dazu verschiedene Ansichten: Sind Wheelies, das Fahren auf dem Hinterrad eines Motorrades, in Deutschland tatsächlich verboten?
Was ist ein Wheelie?
Unter einer Waffe stellt man sich ja üblicherweise z.B. Das Aufstellen des Motorrads durch plötzliches Aufreißen des Gasgriffs - ein sog. Wheelie - stellt keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) dar."
Gesetzliche Grundlagen
Laut § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist jeder dazu angehalten, ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht im öffentlichen Straßenverkehr zu nehmen.
Im Paragraf 315b StGB werden gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr definiert. Solch ein Vergehen kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
So ist das Fahren eines Wheelies auf öffentlichen Straßen auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wie ihn das Strafgesetzbuch in Paragraph 315b definiert.
"Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Paragraf 315b StGB
Allerdings gibt es einen Punkt im Bußgeldkatalog für die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahren auf dem Hinterrad. Damit ein Wheelie zur Ordnungswidrigkeit wird, müssen also andere Menschen in Gefahr gebracht werden - oder gar geschädigt. In letzterem Fall kann eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen.
Rechtliche Bewertung von Wheelies
Lange Zeit galt in Deutschland: Wheelies sind erlaubt, solang niemand anderes gefährdet wird. Mittlerweile gilt: Es ist in Deutschland verboten, allein auf dem Hinterrad zu fahren. Solche Manöver können als gefährliches Verhalten im Straßenverkehr betrachtet werden und sind daher gesetzlich untersagt.
Das Amtsgericht Lübeck entschied im Jahr 2011 (Beschluss vom 09.12.2011; Az.: 61 Gs 125/11): "Das Aufstellen des Motorrads durch plötzliches Aufreißen des Gasgriffs - ein sog. Wheelie - stellt keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) dar."
Trotzdem betont der Verwaltungsgerichtshofs und bezieht sich dabei auf einen Beschluss aus 2018, dass ein Wheelie einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstellt und "dass die volle Beherrschbarkeit eines Motorrads nur dann gewährleistet ist, wenn beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen". Die Argumentation, dass man auf einer einsamen Landstraße keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, lässt der österreichische Verwaltungsgerichthof leider auch nicht gelten: Verstoß ist Verstoß.
Ein absichtlich auf die Störung des Straßenverkehrs (zweck-)gerichtetes verkehrsfeindliches oder gar mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenes Fahrverhalten, in dem das Kraftrad als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird, lasse sich in hiesigem Fall nicht annehmen, auch wenn der Beschuldigte eine Gefährdung anderer nicht schon durch die Wahl einer wenig befahrenen Wegstrecke von vornherein ausgeschlossen hat.
Konsequenzen und Strafen
Jedoch muss der Fahrer damit rechnen, von der Polizei verwarnt zu werden.
Wenn die Ermittlungen ergeben, dass ein Vorsatz erkennbar ist, kann das Bußgeld auch verdoppelt werden. Das entscheidet dann aber nicht die Polizei, sondern die Bußgeldstelle.
Ermittelt wird von der Polizei auch, ob ein "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" vorliegt. Dann wäre ein Bußgeld die kleinste Sorge des Wheelie-Fahrers.
Aber: Bei einer Geschwindigkeit von 143 km/h bei erlaubten 70 km/h werden Staatsanwaltschaft und Polizei höchstwahrscheinlich ermitteln, ob der Fahrer billigend in Kauf nahm, dass er andere mit dieser Aktion gefährdete.
Wer aber ohne Unfall einen Wheelie fährt und von der Polizei aufgehalten wird, muss dagegen allerhöchstens mit einer Verwarnung rechnen. Ein Bußgeld hat der Fahrer nicht zu befürchten.
Beispiele aus der Praxis
Ein 18-Jähriger will im Rems-Murr-Kreis auf einer öffentlichen Straße auf dem Hinterrad fahren - und stürzt. Ein sogenannter Wheelie ist am Mittwoch in Fellbach für einen jungen Motorradfahrer nach hinten losgegangen.
Der 18-Jährige hatte gegen 21.30 Uhr mit seinem Bike in der Bühlstraße auf dem Hinterrad fahren wollen - „verbotenerweise“, schreibt die Polizei Aalen. Bei dem Kunststück verlor er die Kontrolle über sein Motorrad. Der junge Mann stürzte und schlitterte mehrere Meter auf der Fahrbahn, ehe er im Grünstreifen zum Liegen kam. Der 18-Jährige verletzte sich dabei leicht. Es entstand ein Schaden in Höhe von rund 2000 Euro.
In Hamm, einer Stadt in Nordrhein-Westfalen, wurde am Freitag, den 11. August 2023 ein Motorradfahrer geblitzt. Der mobile Blitzer mitsamt einem zivilen Fahrzeug der Polizei war auf die Münsterstraße ausgerichtet. Geschwindigkeitsbegrenzung an dieser Stelle: 70 km/h. Der geblitzte Motorradfahrer fuhr 143 km/h - auf dem Hinterrad.
Konsequenzen für den Wheelie-Fahrer: Der Pressemitteilung der Polizei Hamm ist zu entnehmen: "Der Tatbestandskatalog sieht bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung als Regelsanktion 600 Euro Bußgeld, 2 Monate Fahrverbot sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister vor."
Am Dienstag wurden der Polizei gegen 15.10 Uhr von mehreren Verkehrsteilnehmern drei Motorräder gemeldet, die ohne Kennzeichen und zeitweise nur auf den Hinterrädern auf der B 6 in Richtung Hannover fuhren.
Ein Motorrad hatte kein Kennzeichen angebracht, zudem fuhr der 18-jährige Biker aus Binnen vor den Augen der Polizeibeamten auf dem Hinterrad. Als die Beamten mit Blaulicht und Martinshorn folgten und das Motorrad anhalten wollten, erhöhte der 18-Jährige seine Geschwindigkeit enorm. Er befuhr die B 215 in Richtung Estorf und überfuhr eine Ampel.
Der beschuldigte Motorradfahrer verlor nämlich schon im März 2019 seine Lenkberechtigung für neun Monate, nachdem er ein ähnliches Verhalten an den Tag legte. Bei dem Wheelie ist es jedoch nicht geblieben. Der Motorradfahrer überfuhr gleichzeitig eine Sperrlinie und einen Schutzweg, der sich in der Nähe einer Freizeiteinrichtung befand und erreichte dabei 100 km/h im Ortsgebiet, anstatt den vorgeschriebenen 60 km/h. Abschließend soll der Mann nach dem Ortsschild mit erhöhter Geschwindigkeit ein weiteres Auto überholt haben. Neben dem zwölfmonatigen Führerscheinentzug erwartete den Mann auch eine Nachschulung und die Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens.
Unfall beim Wheelie: Wer haftet?
Aus einem Kunststück sollte schnell ein Unglück werden, als ein Motorradfahrer mit einem sogenannten "Wheelie" losfuhr und mit einem VW Golf kollidierte. Zunächst wäre die Sache klar. Der Fahrer des Motorrades hatte Vorfahrt. Jedoch musste dieser schlussendlich teilweise für den Schaden am Auto von über 7.500 Euro aufkommen.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied im November 2022 zu Teilen zugunsten der Fahrerin des VW Golf, da durch das Kunststück beim Start des Motorrads dessen Lichter für die Fahrerin in der Dunkelheit nicht eindeutig zu sehen waren (Az. 11 U 38/22). Wörtlich sprach das Gericht davon, dass der Fahrer der Yamaha durch seine Stunt-Einlage gegen die in § 17 Abs 1 und 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) normierte Beleuchtungspflicht verstoßen hätte, da die Wahrnehmbarkeit des Abblendlichts am Motorrad für andere Verkehrsteilnehmer herabgesetzt wurde.
Weitere Motorrad-Vorschriften
Grundsätzlich gilt: Für Motorradfahrer gelten laut Verkehrsrecht die gleichen Vorschriften wie für PKW-Fahrer auch. Dennoch gibt es Regeln, die nur für Biker gelten. Das gilt zum Beispiel für die Helmpflicht auf dem Motorrad.
Um sich und andere Verkehrsteilnehmer auf der Straße nicht zu gefährden, muss ein Fahrzeug respektive Motorrad verkehrssicher sein. Auch beim Motorrad-Tuning gilt: Das Fahrzeug muss zugelassen und damit verkehrssicher sein. Besonders beliebt sind Umbauten am Auspuff. Wer einen Sportauspuff bevorzugt, muss den besonders sportlichen, aber auch lauten Sound mit einem sogenannten dB-Killer herunterschrauben, um kein Bußgeld oder gar Nutzungsverbot zu riskieren.
Wer auf ein rundes Schild mit roter Umrandung und einem Motorradfahrer in der Mitte trifft, darf nicht auf der entsprechenden Straße fahren. Dies gilt übrigens nicht nur für Motorräder, sondern für Krafträder aller Art. Das Verbot gilt unter anderem auch für Mofas. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld. Darüber hinaus wird in § 21a Abs.
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