Für viele ist es ein faszinierender Motorensound, für andere unerträglicher Krach: Motorradlärm polarisiert. Immer öfter klagen Anwohner der Orte entlang der Biker-Routen über Lärm, gründen Bürgerinitiativen, fordern Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen.
Welche Grenzwerte gelten für Motorräder?
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass nur für das Fahrgeräusch gesetzliche Grenzwerte festgelegt sind. Dass auch Standgeräuschwerte ermittelt werden, ist ein Tribut an die Verkehrsüberwachung: Das Standgeräusch lässt sich mit relativ einfachen Mitteln messen.
Die Regelungen zur Geräuschentwicklung von Krafträdern sind in der UNECE-R 41 (aktuell gültig seit 2021: UNECE-R 41.05) definiert. Die dort festgelegten Geräuschgrenzwerte (L urban) für die konstanten und beschleunigten Vorbeifahrten sind abhängig vom sogenannten "Leistung-Masse-Verhältnis" (PMR).
Die Grenzwerte sind also nicht für alle Krafträder einheitlich, sondern in drei Klassen eingeteilt:
- Klasse I: Bei sehr hoher Masse und/oder sehr geringer Leistung (PMR-Wert maximal 25) beträgt der Grenzwert 73 dB(A).
- Klasse II: Bei hoher Masse und/oder geringer Leistung (PMR-Wert zwischen 25 und 50) beträgt der Grenzwert 74 dB(A).
- Klasse III: Bei normaler oder geringer Masse und/oder mittlerer oder hoher Leistung (PMR-Wert über 50) beträgt der Grenzwert 77 dB(A).
80 Prozent aller aktuellen Motorräder fallen in die Klasse III, für sie gilt also der Grenzwert 77 dB(A). Sie müssen zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions, Abkürzung: ASEP) einhalten. Diese zusätzlichen Geräuschmessungen sollen aufdecken, wenn überwiegend hohe Geräuschemissionen mittels besonderer technischer Maßnahmen, z.B. gesteuerte Klappensysteme, in den für die Standardmessung relevanten Betriebspunkten "künstlich" reduziert werden. Bislang werden diese zusätzlichen Geräuschmessungen den Herstellern im Sinne einer Selbstzertifizierung überlassen.
ASEP und Auspuffklappen
ASEP steht für Additional Sound Emission Provisions, also für zusätzliche Geräuschmessungen. Die Motorräder, die in die Klasse III fallen - circa 80 Prozent aller aktueller Motorräder - müssen also weitere Laustärke-Bestimmungen einhalten. Laut dem Bundesverband gegen Motorradlärm sollen diese zusätzlichen Geräuschmessungen aufdecken, "wenn überwiegend hohe Geräuschemissionen mittels besonderer technischer Maßnahmen, z.B. gesteuerte Klappensysteme in den für die Standardmessung relevanten Betriebspunkten‚ künstlich reduziert werden." Der modellspezifische ASEP-Grenzwert muss aktuell über alle Betriebszustände zwischen 10 und 100 km/h eingehalten werden.
Das Motormanagement kann eine Klappe im Auspuff so steuern, dass im Testzyklus die Grenzwerte für die Lautstärke eingehalten werden. Beispiel: Wird das Fahrgeräusch im 4. Gang bei einer bestimmten Geschwindigkeit oder Drehzahl gemessen, macht die Klappe in genau diesem Bereich zu, und das Motorrad ist dann leiser. Außerhalb dieser relevanten Fahrzustände kann die Klappe den Sound dann wieder von leise auf laut drehen.
Standgeräusch: Was ist erlaubt?
Noch schlimmer sieht es beim sogenannten „Standgeräusch“ aus: für das Standgeräusch von Motorrädern sind vom Gesetzgeber keinerlei Grenzwerte vorgeschrieben. Es wird jedoch stets ermittelt und in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Damit erhält die Polizei die Möglichkeit, bei Verkehrskontrollen mit einfachen Mitteln den Originalzustand eines Fahrzeugs zu überprüfen.
Der Standgeräuschwert muss per se mit den tatsächlichen Fahrgeräuschen nicht korrelieren, sondern dient in Deutschland einzig und allein als Datenbasis für eine Ad-Hoc-Geräuschüberprüfung von auffälligen oder verdächtigen Fahrzeugen im Rahmen von Polizeikontrollen.
Der Standgeräuschwert ist in den Zulassungsbescheinigungen unter U.1 eingetragen (roter Kreis im Bild), das Fahrgeräusch findet ihr unter U.3. Ihr nehmt also eure Zulassungsbescheinigung Teil 1 zur Hand (früher Fahrzeugschein, das grünliche, gefaltete kleine Papier) und schlagt unter dem jeweiligen Buchstaben nach (siehe auch Video und Bildergalerie oben).
Bei einer Standgeräuschmessung im Straßenverkehr nach § 29 StVZO darf der gemessene Wert um 5 dB abweichen.
Wie die Polizei das Standgeräusch misst
Die Polizei misst das Standgeräusch von Motorrädern mit einem Präzisions-Schallpegelmessgerät. Als Prüfgelände darf jeder Platz verwendet werden, der keine nennenswerten akustischen Störungen bewirkt. Das Mikrofon ist in Höhe der Auspuffmündung aufzustellen, in keinem Fall jedoch niedriger als 0,2 Meter über der Fahrbahnoberfläche. Die Mikrofonkapsel muss gegen die Ausströmöffnung der Abgase in einem Winkel von 45 Grad und in einer Entfernung von 0,5 Meter gerichtet sein.
Der Motor wird auf die in der Zulassungsbescheinigung angegebene Drehzahl geregelt. Diese Drehzahl entspricht laut EG-Richtlinien der halben Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl über 5.000/min liegt oder dreiviertel der Nenndrehzahl, wenn diese bis zu 5.000/min beträgt. Kaum ein altes Motorrad ist noch mit seiner originalen Auspuffanlage unterwegs. Das kann bei einer Polizeikontrolle mit Lautstärkemessung zu Problemen führen.
Historische Entwicklung der Geräuschgrenzwerte
Kaum Probleme bekommen dürften alle, die ein Fahrzeug besitzen, das vor dem 1. Dezember 1951 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt galten nämlich jene laxen Geräuschgrenzwerte, die in der Urschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vom 1. Januar 1938 festgelegt worden waren: pauschal 85 Phon Stand- und Fahrgeräusch für alle motorisierten Fahrzeuge.
Am 1. Dezember 1951 traten dann nach Fahrzeuggattungen (Pkw, Lkw etc.) aufgesplittete Grenzwerte in Kraft, die Messdistanz wurde auf sieben Meter reduziert. Eine weitere Verschärfung erfolgte am 14. September 1953, allerdings wurde das Standgeräusch jetzt bei 75 Prozent der Nennleistungsdrehzahl ermittelt und das Fahrgeräusch bei 50 km/h Konstantfahrt.
Bis zum 12. September 1966 pflegte der TÜV die Geräusche von Fahrzeugen in DIN-Phon zu messen. Ab dem 13. September 1966 stellte der Gesetzgeber die Messeinheit von DIN-Phon auf international gebräuchliche Dezibel mit dem Kürzel dB(A) um. Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig zugelassen, aber zwischenzeitlich abgemeldet worden waren, erhielten bei der Wiederzulassung das Kürzel „D" hinter den Geräuschwerten eingetragen.
Zusammen mit der Umstellung von Phon auf Dezibel legte der Gesetzgeber außerdem - wen wunderts - neue, strengere Grenzwerte fest, die in den Fahrzeugpapieren oftmals mit einem „N" - wie national - gekennzeichnet sind. Diese nationale Richtlinie mussten alle Fahrzeuge erfüllen, die zwischen besagtem 13. September 1966 und dem 7. Dann nämlich erfolgte die nächste einschneidende Änderung, mit der der Gesetzgeber die „Nahfeldmessung" zur Ermittlung des Standgeräuschs einführte.
Um auch jene Fahrzeuge überprüfen zu können, deren Standgeräusch noch nicht per Nahfeldverfahren, aber bereits in dB(A) ermittelt worden war, wurden Vergleichsmessungen durchgeführt. Sie ergaben, dass zum Standgeräusch von Motorrädern und Kleinkrafträdern, die vor dem 7. November 1980 erstmals zugelassen wurden, 21 dB(A) hinzuaddiert werden müssen.
Die Rolle der Euro-Normen
Die Euro-Normen sind vor allem Abgasnormen, weshalb das Thema Lautstärke dort nicht wirklich behandelt wird. Die Regelungen zur Geräuschentwicklung von Krafträdern sind in der UNECE-R 41 definiert (seit 2021 gilt die UNECE-R 41.05). Sie gibt die oben genannten 73, 74 oder 77 dB (A) vor. Die rund 80 Prozent Motorräder, die wegen ihres Leistungs-Masse-Verhältnis (PMR) zur Klasse III zählen, müssen zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions, Abkürzung: ASEP) einhalten.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt für alle neu zugelassenen Motorräder die neue UNECE-Regelung R41.05. Sie soll die Lärmbelästigung durch Motorräder weiter reduzieren. Dazu legt die europäische Wirtschaftskommission mit R41.05 zwar keine neuen und niedrigeren Grenzwerte für Lärmemissionen von Motorrädern fest, definiert aber neue Prüfvorschriften, wie unter anderem das Portal "Heise" berichtet. Demnach müssen alle neu zugelassenen Motorräder die Grenzwerte für Lärmemissionen künftig in mehr als den bisher festgelegten Fahrszenarien einhalten.
Motorrad-Fahrverbote und Initiativen gegen Lärm
Da ab 2024 in Deutschland, im Landkreis Holzminden, Fahrverbote für Motorräder mit mehr als 90 Dezibel Standgeräusch drohten, haben wir die MOTORRAD-Test-Datenbank durchforstet und zeigen aktuelle Motorräder bis 90 dB(A). Inzwischen sind die im niedersächsischen Landkreis Holzminden ab April 2024 geplanten Motorrad-Fahrverbote für Motorräder mit mehr als 90 Dezibel eingetragenem Standgeräusch vom Tisch. Doch für den Fall, dass diese Zahl doch irgendwann wieder auf den Tisch kommt, sollte man schon mal unter U.1 in den Fahrzeugpapieren nachschauen.
Für die nach wie vor an einigen beliebten Strecken in Tirol verhängten Motorrad-Fahrverbote gelten 95 Dezibel Standgeräusch als Grenzwert. Das betrifft glücklicherweise nicht mehr allzu viele aktuelle Motorrad-Modelle, bis auf wenige Ausnahmen sind das größtenteils betont sportliche oder gar exotische.
Tiroler Streckensperrungen
Die Tiroler Landesregierung begründet ihre Entscheidung damit, dass sich durch den wachsenden Motorradverkehr und die erhebliche Lärmbelastung 44 Prozent der dortigen Bevölkerung beeinträchtigt fühle. Besonders das hochtourige Fahren, also Aufheulen lassen des Motors beim Beschleunigen oder Bremsen sei störend.
Das Fahrverbot gilt für alle in Österreich und im Ausland (also auch in Deutschland) zugelassenen einspurigen Kraftfahrzeuge, die laut Zulassung ein Standgeräusch (Nahfeldpegel) von mehr als 95 dB(A) aufweisen.
Fahrverbot: Diese Strecken in Tirol sind tabu
- B198 Lechtalstraße von Steeg (Landesgrenze Vorarlberg) bis Weißenbach am Lech
- B199 Tannheimerstraße von Weißenbach am Lech bis Schattwald (Staatsgrenze Deutschland)
- L21 Berwang-Namloser Straße von Bichlbach bis Stanzach
- L72 Hahntennjochstraße 2. Teil von Pfafflar bis Imst (Passhöhe)
- L246 Hahntennjochstraße 1. Teil von Imst (Passhöhe) bis Imst Kreuzung Vogelhändlerweg
- L266 Bschlaber Straße von Elmen bis Pfafflar
Die Fernpassstraße (B179) ist von den Fahrverboten nicht betroffen. Die Regelung wird laufend evaluiert und könnte im Bedarfsfall ausgeweitet werden. ADAC Fachleute empfehlen, vor einem Motorradausflug nach Tirol in der Zulassungsbescheinigung (Rubrik U1) nachzulesen, ob die Maschine den Grenzwert überschreitet.
Bei Verstößen droht eine Geldbuße von 220 Euro, zudem kann der Biker angewiesen werden, umzukehren.
Tipps für leises Motorradfahren
Motorräder lassen sich leise und sozialverträglich bewegen. Hier die wichtigsten Tipps, um möglichst leise von A nach B zu kommen.
- Ein Motorrad auswählen, dem im Rahmen der Typgenehmigung ein möglichst geringes Fahrgeräusche attestiert wurde.
- Originale Auspuffanlage und Endschalldämpfer nur austauschen, wenn die Umrüstanlage in allen Betriebszuständen maximal gleich laut oder besser noch leiser ist.
- Original- oder Austausch-Auspuffanlage nicht verändern. In nahezu allen Fällen einer Veränderung werden die Fahrgeräusche lauter sein als vorher. Außerdem erlischt die Betriebserlaubnis.
- Drehzahl grundsätzlich möglichst niedrig halten.
- Wenig Gas geben (so bleibt die Drosselklappe weitgehend geschlossen) und Gang so wählen, dass ausreichend Drehmoment passend zur jeweiligen Fahrsituation bereitsteht, aber eben auch nicht mehr.
- Innerorts entspannt mit weitgehend geschlossener Drosselklappe (wenig Gas) dahingleiten.
- Exzessive Beschleunigungen generell vermeiden, auch am Ortsausgang.
- Mitdenken, Freude schenken: Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Ruhe. Das gilt für den Motorradfahrer selbst natürlich auch.
Leise fahren hat noch einen weiteren Vorteil: Meist lässt sich dadurch Sprit sparen. Der Profi zieht den Fahrspaß ohnehin aus der Bewegung, nicht aus der Akustik-Show.
Zusammenfassung
Die Lärmbelästigung durch Motorräder ist ein komplexes Thema mit vielen Facetten. Gesetzliche Regelungen, technische Innovationen und das Verhalten der Fahrer spielen eine entscheidende Rolle bei der Reduzierung von Lärmemissionen. Durch die Einhaltung von Grenzwerten, die Förderung leiserer Technologien und eine rücksichtsvolle Fahrweise kann ein Beitrag zu einem besseren Miteinander geleistet werden.
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