Moped anmelden: Voraussetzungen und alles, was Sie in Deutschland wissen müssen

Mofas, Mopeds und Roller gehören zum Frühling wie die Sonne. Und nicht nur junge Leute wissen sie zu schätzen. Ist der Winter erst mal vorbei, gibt es kaum eine attraktivere Möglichkeit, mobil zu sein: keine Kfz-Steuer, keine Parkplatzprobleme, keine umständlichen Fahrten zum TÜV sowie niedrige Unterhalts- sowie Reparaturkosten. Lediglich ein neues Versicherungskennzeichen wird jedes Jahr benötigt. Und den Fahrtwind im Gesicht zu spüren macht einfach Spaß.

Müssen Kleinkrafträder zugelassen und versichert werden?

Eine Besonderheit der Kleinkrafträder ist, dass sie keine Zulassung benötigen. Jedoch ist eine Versicherung zwingend erforderlich! Denn auch Moped-Fahrer haften für alle Schäden, die Sie anderen mit Ihrem Moped, Roller & Co zufügen. Eine Haftpflichtversicherung, die berechtigte Schadenersatzansprüche eines geschädigten Dritten übernimmt, ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine zusätzliche Teilkasko bietet Schutz z.B. Ja, auch Elektrokleinstfahrzeuge, wie E-Scooter gehören dazu und unterliegen der Versicherungspflicht. Mit einem Klebekennzeichen in etwas kleinerer Form wird der Versicherungsschutz angezeigt.

Versicherungskennzeichen für Mopeds und Roller

Um ihr Moped, Mofa, Roller o.Ä. zu versichern benötigen Sie die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Nach dem Abschluss der Versicherung erhalten Sie ein Versicherungskennzeichen, welches für ein Jahr gültig ist. Wenn Sie die Versicherung erst im Mai abschließen, zahlen Sie nur anteilig für die Monate ab dem Versicherungsbeginn.

Gültigkeit und Farbe der Kennzeichen

Die Versicherungssaison für Mopeds startet jedes Jahr am 1. März. Das Kennzeichen ist immer nur ein Jahr gültig, Ablauftermin ist Ende Februar. Die Kennzeichen erhalten jede Saison eine andere Farbe, um den Versicherungsstand eines Fahrzeuges überprüfbar zu machen. An der jährlich wechselnden Farbe des Nummernschildes erkennt man, ob für das aktuelle Jahr Versicherungsschutz besteht. Denn Fahren ohne Versicherungsschutz ist strafbar. In dieser Saison benötigen Sie ein blaues Kennzeichen.

Aufbau des Versicherungskennzeichens

Das Versicherungskennzeichen ist anders aufgebaut als ein Autokennzeichen. Es besteht aus Zahlen und Buchstaben in einer Farbe. Bei Kontrollen ist so auf den ersten Blick ersichtlich, ob das Kennzeichen aktuell gilt.

  • 3 Ziffern in der 1.
  • 3 Buchstaben in der 2.

Am unteren Rand gibt es noch eine Prägung mit den Buchstaben GDV.

Verlust des Versicherungskennzeichens

Es kann passieren, dass ein Versicherungskennzeichen verloren geht. Ein häufiger Grund ist Diebstahl. Kennzeichen können auch während der Fahrt abfallen. Wer feststellt, dass das Versicherungskennzeichen an seinem Roller fehlt, muss dies sofort der Versicherung melden und auch bei der Polizei anzeigen.

Wenn Sie den Verlust bei der Versicherung gemeldet haben, erhalten Sie ein neues Kennzeichen und eine neue Police. Sie dürfen Ihren Roller nicht ohne Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr bewegen. Wenn Sie dies dennoch tun und in eine Polizeikontrolle geraten, wird ein Bußgeld fällig. Das Fahren ohne Kennzeichen ist verboten.

Woher bekomme ich das Kennzeichen?

Mit Abschluss der Haftpflichtversicherung erhalten Sie auch ein „Moped-Kennzeichen“, welches Sie an Ihrem Fahrzeug anbringen müssen. Dabei ändert sich auch die Farbe der Roller-Kennzeichen jährlich und wechselt zwischen den drei Farben Grün, Schwarz und Blau. Nach Abschluss oder Erneuerung Ihrer Kfz-Haftpflicht erhalten Sie dann ein aktuelles Moped-Kennzeichen von Ihrem Versicherer.

Sie können spontan in ein Versicherungsbüro gehen, mit einem Versicherungsvertrag und -kennzeichen wieder rauskommen und direkt mit Ihrem neuen Roller losdüsen, denn meistens sind ein paar Kennzeichen in der Filiale vorrätig.

Die Blechschilder sind inklusive - anders als z. B. bei der Autozulassung müssen Sie sich nicht extra ein Kennzeichen anfertigen lassen. Stattdessen bekommen Sie vom Versicherer ein zufälliges Schild.

Digitale Versicherungsnachweise

Nehmen Sie Ihren Versicherungsschein als Nachweis für bestehenden Versicherungsschutz wie gewohnt in Papierform oder im digitalen Format auf dem Smartphone mit. Und auch die anderen Fahrer profitieren von dem digitalen Nachweis, der bei einem Fahrerwechsel nicht erst umständlich weitergereicht werden muss.

Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern

Kleinkrafträder wie z. B. Roller, Mofas etc. sind grundsätzlich zulassungsfrei und können unter vereinfachten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Sie benötigen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Auf Antrag können diese Fahrzeuge auch freiwillig zugelassen werden. In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die strengeren Regeln für eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge.

Unterschiede zur regulären Zulassung

Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt. Weiterhin wird ein reguläres Kennzeichen zugeteilt, welches an der vom Hersteller vorgesehenen Kennzeichen-Anbringungsstelle fest anzubringen ist.

Kleinkrafträder unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer regelmäßigen Hauptuntersuchung (HU) - dies ändert sich auch durch eine freiwillige Zulassung nicht. Auf dem Kennzeichen wird daher nur eine Zulassungsplakette aber keine HU-Plakette verklebt.

Neben konventionellen Kleinkrafträdern mit Benzinmotor können auch Kleinkrafträder mit Elektromotor freiwillig zugelassen werden.

Wichtiger Hinweis zu E-Scootern

WICHTIG: Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.

Voraussetzungen für die freiwillige Zulassung

Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise unten in der Rubrik "Voraussetzungen", da die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades an einige Bedingungen gekoppelt ist. In Zweifelsfällen setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung, bevor Sie zur Zulassungsstelle kommen.

Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades kann nur dann erfolgen, wenn alle technischen Daten, die für die Zulassung benötigt werden, vorgelegt werden. Diese Daten können im Regelfall aus der Betriebserlaubnis bzw. dem CoC-Papier entnommen werden.

Gerade bei älteren Fahrzeugen liegen die technischen Daten oftmals nicht vollständig vor. In diesem Fall muss sich der Halter auf eigene Kosten um den Nachweis der Daten kümmern. Ausdrucke aus dem Internet o. ä. können hier nicht anerkannt werden. Es ist in der Regel ein Gutachten oder Datenblatt einer technischen Prüfstelle erforderlich. Hat das Kleinkraftrad gar keine Betriebserlaubnis mehr, ist in jedem Fall ein Vollgutachten erforderlich.

Kennzeichen für freiwillig zugelassene Kleinkrafträder

Kleinkrafträder zählen nach der gesetzlichen Definition nicht als "Krafträder". Daher dürfen hier ausschließlich zweizeilige Kennzeichen (ähnlich wie beim Quad) in der Größe 250 x 200 mm bzw. 260 x 200 mm zugeteilt werden. Leichtkraftradkennzeichen und Motorradkennzeichen (Kraftradkennzeichen) sind nicht zulässig. Ebenfalls dürfen bei Elektrofahrzeugen keine E-Kennzeichen zugeteilt werden.

Die Fahrzeuge benötigen eine Kennzeichenbeleuchtung. Ist diese nicht vorhanden, so muss auf eigene Kosten eine bauartgeprüfte Kennzeichenbeleuchtung nachgerüstet werden.

Identifizierung des Kleinkraftrads vor der Zulassung

Das Kleinkraftrad muss VOR der freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle identifiziert werden. Hierzu ist das Kleinkraftrad vorzufahren. Es wird hier u. a. geprüft, ob die eingeschlagene Fahrzeug-Identnummer (FIN) mit den Papieren übereinstimmt, ob das Kennzeichen korrekt angebracht werden kann und ob eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist. Weiterhin wird geprüft, ob sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet. Offensichtliche Schrottfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Mängeln, die einen sicheren Betrieb nicht gewährleisten, können nicht zugelassen werden.

Unterlagen für die freiwillige Zulassung

Folgende Unterlagen werden für die Zulassung benötigt:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) oder Betriebserlaubnis im Original
  • Elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (=Codenummer 7-stellig)
  • Personalausweis/Pass
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug
  • Im Vertretungsfalle: schriftliche Vollmacht für den Beauftragten mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
  • Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades (unten zum Download verfügbar)

Bei älteren Fahrzeugen wird ggf. noch eine Datenbestätigung einer techn. Prüfstelle benötigt, falls nicht alle erforderlichen Daten aus der Betriebserlaubnis entnommen werden können

Terminvereinbarung für die Zulassungsstelle

Für die Vorführung ist ein gesonderter Termin über das Kontaktformular zu vereinbaren. Nach erfolgter Vorführung des Fahrzeugs erhalten Sie einen Identifizierungsnachweis, welcher zur Zulassung vorzulegen ist.

Zulassung durch Dritte und bei Minderjährigen

Wenn Sie eine andere Person zur Anmeldung schicken, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Diese Person muss neben dem eigenen Ausweis auch eine Kopie Ihres Ausweises dabei haben. Wird das Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen, ist eine Einwilligungserklärung erforderlich.

Besonderheiten bei Firmenzulassung

Bei juristischen Personen, Unternehmen oder anderen Einrichtungen wird das Fahrzeug am Ort des Firmensitzes oder der beteiligten Niederlassung zugelassen. Halter können dann auch juristische und natürliche Personen sowie Vereinigungen sein.

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