Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer in Deutschland

Zu Fuß, im Auto oder auf dem Fahrrad: Die meisten von uns sind regelmäßig im Straßenverkehr unterwegs und kennen die Basics der Straßenverkehrsordnung (StVO). Doch weißt Du auch, welche besonderen Verkehrsregeln fürs Fahrrad gelten? Wir haben die wichtigsten für Dich zusammengestellt.

Radwegbenutzungspflicht

In Deutschland gilt: Als Fahrradfahrer musst Du einen Fahrradweg nur dann benutzen, wenn er mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Für alle, die die Nummern nicht im Kopf haben: Das sind die blauen Schilder, auf denen ein weißes Fahrrad abgebildet ist. Ist das nicht der Fall, darfst Du als Radfahrer auf der Fahrbahn fahren.

Häufig ist die Meinung zu finden, vorhandene Radwege müssten immer genutzt werden. Das ist jedoch nicht richtig. Eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht gibt es nicht, und nur entsprechend ausgeschilderte Radwege müssen auch benutzt werden.

Die Benut­zungs­pflicht von Radwegen und damit das Verbot, die Fahr­bahn zu benutzen, dürfen die Behörden nur anordnen, wo dies mit ganz besonderen Gefahren verbunden ist. Die Verwaltungs­gerichte haben im Laufe der Jahre auf Klagen von Fahr­radfahrern hin in Dutzenden von Fällen ange­ordnet, die Radwegschilder zu entfernen.

Rechtsfahrgebot

Generell gilt auch auf dem Fahrrad das Rechtsfahrgebot - und zwar auf der Straße ebenso wie auf dem Radweg. Erlaubt ist das Fahren auf dem linken Radweg nur dann, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen darauf hinweist.

Überholen

Mit dem Fahrrad rechts zu überholen ist nur dann erlaubt, wenn es einen eigenen Radweg oder eine Radspur gibt. Du darfst als Radfahrer also nicht einfach rechts an den Autos vorbeifahren, wenn keine entsprechende Fahrspur für Fahrradfahrer vorhanden ist.

Laut § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es in bestimmten Verkehrssituationen, z. B. wenn der Verkehr auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommen ist oder sich nur sehr langsam bewegt, erlaubt, dass Radfahrer rechts an stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugen vorbeifahren.

Aber Vorsicht: Wenn Du an einem stehenden Auto vorbeifahren möchtest, wie zum Beispiel an einer roten Ampel oder im Stau, dann achte dabei besonders auf geöffnete Autotüren oder plötzlich abbiegende Fahrzeuge. Und auch auf einem Radweg oder einer Radspur solltest du beim Überholen stets auf ausreichend Abstand und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer achten.

Generell dürfen Radfahrer auch andere Radfahrer rechts überholen, sofern genügend Platz vorhanden ist und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Grundsätzlich gilt: Überholen nur dann, wenn es sicher und erlaubt ist.

Als Fahrradfahrer rechts an einem Auto vorbeizufahren ist nicht nur gefährlich, sondern in den meisten Fällen auch verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fahrzeuge - zum Beispiel an einer roten Ampel - stehen und rechts ausreichend Platz zum Vorbeifahren ist. Dann darfst Du auf dem Fahrrad langsam und vorsichtig passieren.

Musikhören und Telefonieren

Du liebst es, unterwegs den passenden Soundtrack im Ohr zu haben? Generell spricht nichts dagegen, dass Du beim Fahrradfahren über Kopfhörer Musik hörst oder einem Podcast lauschst. Auch Telefonieren per In-, On- oder Over-Ear-Kopfhörer ist generell erlaubt, solange Du Dein Handy dabei nicht in der Hand hältst.

Wichtig ist auch, dass Du die Geräusche des Straßenverkehrs problemlos wahrnehmen kannst. Wird Dein Gehör durch die Kopfhörer beeinträchtigt, darfst Du damit nicht aufs Rad steigen.

Musik hören auf dem Rad ist erlaubt. Radfahrer dürfen beim Fahr­radfahren Stöpsel in beiden Ohren haben. Ob In- oder On-Ear-Kopf­hörer, macht keinen Unterschied. Radler müssen allerdings gewähr­leisten, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahr­nehmen. Die Musik darf also nicht so laut sein, dass sie Warn­signale über­hören. Diese Regeln gelten übrigens für Radfahrer und Auto­fahrer gleichermaßen.

Doch laut einer Studie führt Musikhören selbst bei normaler Lautstärke im Straßenverkehr zu einer verminderten Reaktionszeit um bis zu 20 Prozent, was das Unfallrisiko deutlich erhöht.

Telefonieren auf dem Rad ist tabu.

Alkohol am Steuer

Wer Alkohol trinkt, ist gut beraten, sein Auto stehen zu lassen.

Das betrifft vor allem Radfahrer, die mit zu viel Alkohol im Blut erwischt werden. Sie können sich bei einem Unfall schon bei 0,3 Promille jede Menge Ärger einhandeln. Wer mit über 1,6 Promille Blutalkohol Rad fährt, wird als absolut fahruntüchtig eingestuft und begeht laut Gesetz eine Straftat. Neben einer entsprechenden Geldstrafe kann der Radfahrer dann auch zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verdonnert werden.

Diese Regeln in puncto Alkohol am Lenker gelten im übrigen auch für Pedelecs mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilo­metern ausschaltet. S-Pedelecs 45 gelten hingegen als Kfz.

Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizi­nisch-psycho­logische Unter­suchung (MPU), fällig werden.

Ja, schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt.

Zebrastreifen

Generell darfst Du auch als Fahrradfahrer den Zebrastreifen zum Überqueren einer Straße nutzen. Allerdings gilt das Vorrecht, das Fußgänger und Rollstuhlfahrer vor dem querenden Straßenverkehr haben, für Dich dann nicht. Das heißt, auf dem Fahrrad musst Du warten, bis die Straße frei ist, bevor Du sie überquerst.

Der Vorrang an einem Fußgänger­überweg mit Zebra­streifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Roll­stuhlfahrer. Die Vorzüge eines Zebra­streifens genießen Radfahrer deshalb nur, wenn sie absteigen und schieben. Wer als Radfahrer über den Zebra­streifen rollen möchte, muss den Autos die Vorfahrt lassen und kann dann hinterher­rollen. Umge­kehrt gilt: Fahr­radfahrer müssen vor dem Zebra­streifen genau wie Auto­fahrer die Geschwindig­keit verringern und dürfen nicht über­holen. Will ein Fußgänger die Fahr­bahn über­queren, hat er Vorrang. Buße bei Nicht­beachtung: 40 Euro.

Helmpflicht

Rein verkehrsrechtlich ist die Antwort hier ein klares Nein, wenn es um das Fahren auf einem unmotorisierten Fahrrad oder einem Pedelec mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h geht. Auf dem S-Pedelec ist dagegen ein Helm vorgeschrieben. Da ein Helm in vielen Fällen darüber entscheiden kann, ob ein Sturz oder Unfall mit dem Fahrrad glimpflich ausgeht oder nicht, finden wir, dass Du für Deine eigene Sicherheit auch ohne Fahrradhelmpflicht einen tragen solltest.

Für Radler gibt es keine Helm­pflicht. Radler haben auch keine Mitschuld an einem Unfall, nur weil sie ohne Helm fahren. Dieser Irrtum hält sich hartnä­ckig, weil manche Richter die Schaden­ersatz­ansprüche von Radfahrern gemindert haben, wenn die Kopf­verletzung des Fahr­radfahrers durch das Tragen eines Helmes weniger schlimm ausgefallen wäre.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof geurteilt: Schmerzens­geld und Schaden­ersatz­ansprüche verletzter Fahr­radfahrer ohne Helm sind nur zu kürzen, wenn sich der Verzicht auf den Helm als Verstoß gegen allgemein anerkannte Sicher­heits­maßnahme darstellt (Urteil vom 17.06.2014, Aktenzeichen: VI ZR 281/13). Das komme vielleicht bei sport­licher Fahrt in Frage, bei Alltags­fahrten aber früher gar nicht und auch jetzt wohl eher noch nicht.

So oder so: Für die Schuld­frage ist der Helm nicht relevant, auch wenn Fahr­radfahrer im Einzel­fall weniger Schaden­ersatz bekommen. Unfall­forscher sind sich einig, dass ein Helm das Risiko schwerer oder gar tödlicher Verletzungen bei Unfällen verringert.

Bei einem Unfall ohne Helm am Kopf verletzte Renn­radfahrer müssen damit rechnen, dass der Haft­pflicht­versicherer des Unfall­ver­ursachers ihr Schmerzens­geld und ihren Schaden­ersatz kürzt und dass die Gerichte dies billigen.

Hier verhält es sich wie beim Mofa: Helme sind vorgeschrieben. Für S-Pedelecs werden neben Motor­radhelmen mitt­lerweile aber auch spezielle Helme angeboten.

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Zugegeben: Auch wir denken bei Geschwindigkeitsbegrenzungen als erstes an den Autoverkehr. Doch unter anderem durch die wachsende Beliebtheit von Pedelecs wird auch der Fahrradverkehr immer schneller. Laut Straßenverkehrsordnung gelten die grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (z.B. 50 km/ innerorts) für Fahrradfahrer nicht.

Anders sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild auf die Begrenzung hinweist.

Das normale Tempolimit von 50 Stundenkilo­metern für geschlossene Ortschaften gilt nur für Kraft­fahr­zeuge und damit nicht für Fahr­radfahrer. Einzeln ange­ordnete Rege­lungen wie Tempo 30 oder im Einzel­fall sogar noch weniger gelten kurioser­weise für alle Verkehrs­teilnehmer und damit auch für Fahr­radfahrer.

Praktischer Anwendungs­fall: Spiel­straßen. Da dürfen auch Radfahrer nicht schneller fahren als Schritt­geschwindig­keit.

Neue Regelungen in der StVO (April 2020)

Die neuesten Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind im April 2020 in Kraft getreten. Sie bringen einige Verbesserungen für die Sicherheit von Radfahrer*innen im Straßenverkehr.

  • Mindestabstand beim Überholen: Kfz-Fahrer:innen müssen einen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer:innen einhalten.
  • Höhere Bußgelder für Falschparken: Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten für Kfz-Fahrer:innen höhere Bußgelder.
  • Verdopplung der Bußgelder für gefährdendes Abbiegen und Dooring: Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig - und ein Monat Fahrverbot. Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro.
  • Halten auf Radschutzstreifen verboten: Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten.
  • Nebeneinanderfahren erlaubt: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.
  • Grünpfeil nur für den Radverkehr: Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.

Bußgelder

Nicht nur als Autofahrer, auch wenn Du mit dem Fahrrad unterwegs bist, kann es für Dich teuer werden, wenn Du gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt dabei nicht nur davon ab, welche Regeln Du missachtet hast, sondern auch, ob Du dadurch andere behinderst, gefährdest oder sogar einen Unfall verursachst. Die für Fahrradfahrer festgelegten Regelsätze reichen dabei von 5 Euro.

Wer eine rote Ampel auf dem Rad überfährt, zahlt bis zu 100 Euro. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind bis zu 160 Euro und ein Punkt im Flensburger Verkehrsregister fällig.

ADFC - Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.

Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.

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