Im Jahr 2023 wurden in Deutschland laut Statista insgesamt 2,1 Millionen E-Bikes verkauft. Ein wesentlicher Grund dafür ist die Unterstützung durch Arbeitgeber, die diese Form der Mobilität im Rahmen von steuerlich begünstigten Dienstfahrrädern fördern. Besonders verbreitet ist das E-Bike-Leasing über das Modell der Gehaltsumwandlung. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden ein betriebliches Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Überlassung steuerfrei. Für die spätere Übereignung gelten Pauschalierungsvorschriften. Auch für das Aufladen des E-Bikes gelten Erleichterungen. Viele Sonderregelungen gelten aber nicht bei der Umsatzsteuer.
Steuerfreiheit für Dienstfahrräder bei Finanzierung durch den Arbeitgeber
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleiben lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für E-Bikes als auch für Fahrräder. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle der Fahrradüberlassung im Wege der Gehaltsumwandlung, insbesondere beim sogenannten E-Bike-Leasing.
Dienstfahrrad: Begünstigung bei privater Nutzung
Bei einer Gehaltsumwandlung greift die Steuerbefreiung also nicht. Allerdings gibt es auch hier mehrere Vergünstigungen. Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gelten grundsätzlich folgende lohnsteuerliche Bewertungsregeln.
Regelmäßig ist für die Fahrradüberlassung als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen. (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 9. Januar 2020.)
Der Ansatz gilt jeweils für alle privaten Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (und gegebenenfalls Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung). Anders als beim Auto gibt es hier also keine 0,03-Prozent-Regelung. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern ausnahmsweise zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (zum Beispiel Fahrradverleihfirmen), ist der Angebotspreis des Arbeitgebers anzusetzen. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen.
Berechnung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines E-Bikes
Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Entfernungskilometer. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 2.500 Euro. Der Mitarbeiter hat einen geldwerten Vorteil von sechs Euro (abgerundetes Viertel des Listenpreises = 600 Euro) monatlich zu versteuern.
Achtung: Umsatzsteuerliche Behandlung weicht ab
Erstmals hat die Finanzverwaltung Anfang 2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrradüberlassung Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 7. Februar 2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001).
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Der Arbeitgeber kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung berechnen. Im Übrigen sind jedoch abweichende ertragsteuerliche Ansätze (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG oder Viertelung des Listenpreises) nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen. Die Verwaltung begründet dies mit der regelmäßigen Möglichkeit des Arbeitgebers zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Auch die Fahrtenbuchmethode ist für Fahrräder ausgeschlossen.
Zumindest bei vergleichsweise geringwertigen Fahrrädern ohne Elektroantrieb zeigt sich die Verwaltung aber etwas großzügiger: Wenn der als Bemessungsgrundlage anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist also keine Umsatzbesteuerung der Leistung an die Beschäftigten erforderlich. E-Bikes dürfte es jedoch in der Preisklasse nicht geben.
Hinweis: Die Sachbezugsfreigrenze ist ausdrücklich nicht anzuwenden.
Vorsicht bei E-Bikes, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind
Die lohnsteuerliche Regelungen zur Fahrradüberlassung gelten für Fahrräder ohne Elektroantrieb und Elektrofahrräder (E-Bikes), wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind.
Ist ein Elektrofahrrad hingegen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug (sogenannte S-Pedelecs; Kennzeichen- beziehungsweise Versicherungspflicht) einzuordnen, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die allgemeinen Regeln zur Pkw-Besteuerung anzuwenden. Insbesondere gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge. Für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, erfolgt zwar bei der Ertragsteuer ebenfalls regelmäßig ein Ansatz mit einem Viertel des Listenpreises, bei der Umsatzsteuer gilt dies wiederum nicht.
Die Viertelung gilt hier aber auch für den lohnsteuerlichen Vorteil aus den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die in diesen Fällen gesondert mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer anzusetzen sind - letztlich der einzige Unterschied zu den obigen Fahrrädern.
Entgeltumwandlung bei Dienstrad-Leasing
In der Praxis werden in der Regel folgende Vertragsgestaltungen bei Leasing-Modellen gewählt: Der Arbeitgeber schließt mit einem Anbieter, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag mit einer festen Laufzeit von zumeist drei Jahren ab. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für diese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um die Leasingrate für das Fahrrad heruntergesetzt. Vorteil dabei: regelmäßig ist der nach der Gehaltsumwandlung zu versteuernde geldwerte Vorteil für das Fahrrad (zum Beispiel sechs Euro für ein Fahrrad mit einem Listenpreis von 2.500 Euro) deutlich niedriger als der Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate (zum Beispiel 70 Euro). Dadurch sinkt das steuerpflichtige Brutto.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/10002-04) resultiert der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-) Fahrrads aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, wenn er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist oder er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist.
E-Bike als Dienstfahrrad: Achtung bei Kauf am Ende der Leasingzeit
Die Vertragsgestaltungen sehen regelmäßig vor, dass ein Dritter (zum Beispiel der Leasinggeber) dem Arbeitnehmenden das von ihm genutzte (Elektro-) Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von beispielsweise zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann. Vorsicht ist auch geboten mit verbindlichen Kaufrechten, die den Mitarbeitenden das spätere Eigentum sichern sollen.
Kann der Arbeitnehmer im Falle des Leasings das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit von einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Seite) anzusetzen. Details hierzu hat die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 17. November 2017 (IV C 5 - S 2334/12/10002-04) bekannt gegeben. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag: Verkauf von Firmenwagen, E-Bike oder Handy an die Beschäftigten.
Kauf zum Ende der Leasingzeit: lohnsteuerliche Behandlung
Vergleichsmaßstab für die erforderliche Bewertung ist dabei der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Die Verwaltung lässt zu, diesen üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmenden nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf voll 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (BMF, Schreiben vom 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04). Bei einem Fahrrad zum Neupreis von 2.599 Euro wären das beispielsweise 1.000 Euro. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeitenden wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.
Hinweis: In der Praxis wird vielfach pauschal der Ansatz eines Restwerts von zehn Prozent des Kaufpreises begehrt. Der Nachweis eines derart niedrigen Restwerts dürfte nach dem Erlass schwierig werden.
E-Bike-Kauf am Leasingende: Pauschalierung nach § 37b EStG möglich
Weil in vielen Fällen die Übertragung des Fahrrads auf die Mitarbeitenden zu geldwerten Vorteilen führen könnte, hat die Verwaltung die Anwendung der Pauschalsteuer von 30 Prozent auf Geschenke und Incentives nach § 37b EStG durch den Zuwendenden zugelassen (BMF, Schreiben vom 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04).
Die Pauschalierung kann nur der Zuwendende selbst vornehmen (Arbeitslohn von dritter Seite). Als Bemessungsgrundlage will die Verwaltung den gemeinen Wert ansetzen, weil dem Zuwendenden keine beziehungsweise geringe Aufwendungen entstanden sind. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt sie auch hier eine Schätzung mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger gegebenenfalls zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer.
Beispiel für die Berechnung des geldwerten Vorteils:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Listen-Neupreis des Fahrrads | 2.599 Euro |
| Geschätzter Endpreis der Verwaltung nach drei Jahren (40 Prozent x 2.500 Euro, gerundet) | 1.000 Euro |
| Kaufpreis nach Ablauf von drei Jahren (zehn Prozent Neupreis) | 259 Euro |
| Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG | 741 Euro |
| Pauschalsteuer nach § 37b EStG | 222 Euro |
Alternativ: Pauschalierung mit 25 Prozent bei Dienstrad möglich
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an Arbeitnehmende pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt sowohl für Elektrofahrräder, als auch für Fahrräder. Nicht einbezogen werden Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist, dass die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Achtung: Beim E-Bike-Leasing müsste das Fahrrad aber nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst in das Eigentum des Arbeitgebers übergehen.
Aufladen des E-Bikes beim Arbeitgeber begünstigt
Für das Aufladen von Rädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, beim Arbeitgeber, gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung. Aus Billigkeitsgründen werden aber auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn gerechnet (BMF, Schreiben vom 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004). Die Regelung ist bis Ende 2030 verlängert worden. Damit können alle Arten von Elektrorädern beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden. Aufgrund der Billigkeitsregelung erfolgt auch keine Anrechnung des Ladestroms auf die Sachbezugsfreigrenze.
Tipp: Die vorstehende Steuerbefreiung für Ladestrom gilt auch für sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge. Es handelt sich dabei vor allem um E-Scooter (BMF, Schreiben vom 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).
Leistet der Arbeitgeber Erstattungen für das Aufladen des E-Bikes zuhause, sind diese regelmäßig steuerpflichtig.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Eine Win-Win-Situation
In Zeiten des Fachkräftemangels und steigender Ansprüche von Angestellten werden Arbeitgeberzuschüsse immer wichtiger, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an das eigene Unternehmen zu binden. Tatsächlich ist es möglich, verschiedene Leistungen steuerfrei zu gewähren. Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und welche Möglichkeiten es gibt, zeigt dieser Beitrag.
Als steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse gelten Sachzuwendungen oder Unterstützungsleistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern freiwillig und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. -gehalt gewähren. Man spricht auch von Sonderzahlungen.
Im Normalfall sind Sonderzahlungen steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeberzuschüsse jedoch auch steuerfrei sein. In der Regel sind dabei Freibeträge zu berücksichtigen.
Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Doch wozu gibt es steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse überhaupt? Sie erfüllen mehrere Zwecke. Zum einen stellen sie eine für den Arbeitgeber günstige Alternative zur Gehaltserhöhung dar. Schließlich spart er sich die erhöhten Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitnehmern bleibt zudem mehr Netto von ihrem Brutto, sodass beide Seiten davon profitieren.
Zum anderen können Unternehmen mit steuerfreien Zuschüssen die Mitarbeiterzufriedenheit erhöhen. Das steigert die Motivation am Arbeitsplatz, wodurch höhere Leistungen erbracht werden können. Überdies wird die Bindung an das Unternehmen gestärkt, was eine hohe Fluktuation vermeidet.
Steuerfreie Zuschüsse durch den Arbeitgeber wirken sich auch auf die Wettbewerbsfähigkeit aus. Wer dafür bekannt ist, Zuschüsse zu gewähren, der gilt als attraktiver Arbeitgeber. In Bewerbungsgesprächen und Gehaltsverhandlungen können Arbeitgeberleistungen ein wertvolles Argument darstellen.
Voraussetzungen für steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Zuschüsse, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist, dass die Leistung nicht in Form einer Geldzahlung erbracht wird. Vielmehr erhalten Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung.
Die Höhe der Kosten entscheidet darüber, ob der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei ist oder nicht. Seit 2022 liegt die Freigrenze bei 50 Euro im Monat oder 600 Euro im Jahr. In den Jahren davor waren es 44 Euro.
Überschreitet der Betrag für die Dienstleistungen oder Waren die 50-Euro-Grenze, dann muss die komplette Ausgabe versteuert werden.
Jedoch gibt es je nach Art des Zuschusses Ausnahmen. Somit müssen sich Arbeitgeber mit den Besonderheiten befassen, wenn sie einen steuerfreien Zuschuss anbieten wollen. Nicht alle Zuwendungen unterliegen den gleichen Freigrenzen.
Welche steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Arbeitgeberzuschüssen. Unternehmen können ihren Angestellten deshalb individuell auf sie zugeschnittene Leistungen zukommen lassen. Die finanzielle Unterstützung kann beispielsweise in Form eines Tankgutscheins erfolgen und bis zum Kita-Zuschuss reichen.
Die wichtigsten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse:
- Sachbezüge
- Personalrabatt
- Zuschüsse für Weiterbildungen
- Zuschüsse bei einem Umzug
- Zuschüsse für die Kinderbetreuung
- Zuschüsse zur Gesundheitsförderung
- Zuschüsse zur Mobilität
JobRad®: Das Dienstrad-Leasing-Modell
Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern das Leasing von E-Bikes und Fahrrädern als steuerfreien Zuschuss zur Mobilität an. Arbeitgeber können sich am Leasing-Vertrag beteiligen und ihren Angestellten das Fahrrad zur geschäftlichen und privaten Nutzung überlassen. Das bietet gleichzeitig den großen Vorteil, dass mehr Angestellte dazu bereit sind, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren, und damit zur Nachhaltigkeit beitragen. Zusätzlich stärken sie ihre Gesundheit durch das Fahrradfahren.
Wie funktioniert JobRad®?
Bei JobRad® per Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Gehaltsanspruchs in einen Sachbezug gewandelt. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Mit JobRad® per Gehaltsumwandlung können Arbeitnehmer gegenüber einem herkömmlichen Kauf bis zu 40 % sparen.
Wichtige Aspekte bei JobRad®
- Laufzeit: Der Einzelleasingvertrag bei JobRad® hat stets eine Laufzeit von 36 Monaten.
- Vertragspartner: Um das Dienstrad steuerbegünstigt anbieten zu können, muss der Arbeitgeber im Außenverhältnis Vertragspartner und somit Leasingnehmer sein.
- Services: Ob und welche Services für den Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, ist im meinJobRad®-Portal des Unternehmens einsehbar.
- Inspektionen: Es können drei Inspektionen während der Vertragslaufzeit gebucht werden.
- Kaufangebot: Nach Ablauf der regulären Leasingvertragslaufzeit wird den Jobradlern ein Kaufangebot für ihr Dienstrad unterbreitet.
Versicherung und Garantie
- Jedes Dienstrad von JobRad® ist durch die JobRad®-Vollkaskoversicherung inkl. Diebstahlschutz versichert.
- Die JobRad®-Mobilitätsgarantie ist bei jedem Dienstrad inklusive und schützt unterwegs mit mobiler Pannenhilfe und einer 24-Stunden-Notrufnummer.
- Zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung geben viele Hersteller freiwillige Garantien auf ihre Produkte.
Geldwerter Vorteil und Versteuerung
Bei der Gehaltsumwandlung erhalten Arbeitnehmer einen Teil des vertraglich vereinbarten Gehalts nicht in bar, sondern als Sachbezug für den Zeitraum der Überlassung des Dienstrades. Dieser Sachbezug wird steuerlich als geldwerter Vorteil gesehen und anhand der sogenannten 0,25%-Regel bewertet, was gegenüber der Dienstwagenregelung (1%-Regel) einen Vorteil darstellt.
Die Umwandlungsrate ist die Summe aus der Leasingrate und den Kosten für das gewählte Rundum-Schutz-Paket. Abhängig von der Form der Überlassung durch den Arbeitgeber, fällt auf die Nutzung des Dienstrads eine Versteuerung des geldwerten Vorteils an. Im Falle der Überlassung auch zur uneingeschränkten privaten Nutzung eines Dienstrades im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Der geldwerte Vorteil vom Dienstradleasing wird pauschal mit 1% eines auf volle 100€ abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises (UVP) berechnet, zum versteuernden Einkommen addiert und mit versteuert. Umgangssprachlich spricht man auch von 0,25%-Versteuerung.
Die steuerliche Förderung des Dienstradleasings ermöglicht eine Ersparnis von bis zu 40 % gegenüber einem herkömmlichen Kauf. Auf die Umwandlungsrate entfallen weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge, da sie aus dem Bruttoentgelt gezahlt wird. Somit verringert sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend.
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