Dürfen 45 km/h Roller auf Radwegen fahren? Eine umfassende Betrachtung

Die Frage, ob 45 km/h Roller auf Radwegen fahren dürfen, ist ein viel diskutiertes Thema. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Rechtslage in Deutschland und geht auf die verschiedenen Aspekte ein, die bei der Nutzung von Radwegen durch E-Roller zu beachten sind.

Gesetzliche Grundlagen und Verordnungen

Seit Anfang 2017 ermöglicht eine Gesetzesänderung in Deutschland E-Rollern die Benutzung von Radwegen, wenn dort das Zusatzschild „E-Bike frei“ angebracht wurde. Freigegeben sind diese Radwege nur für E-Roller mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h. Elektroroller bis 45 km/h dürfen nach wie vor nicht auf Radwegen fahren.

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ist seit dem 15. Juni 2019 in Kraft. Sie verweist E-Scooter und Co. auf Radwege.

Was sind Elektrokleinstfahrzeuge?

Unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen sechs und 20 km/h. Sie haben folgende Merkmale:

  • Fahrzeug ohne Sitz (selbstbalancierendes Fahrzeug auch mit Sitz)
  • eine Lenk- oder Haltestange
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt
  • begrenzte Abmessungen und Masse (u. a. eine Gesamtbreite bis 700 mm und eine maximale Fahrzeugmasse bis 55 kg)

Nicht zugelassen sind: Geräte ohne Lenk- oder Haltestange wie Monowheels, Hoverboards oder Skateboards mit Elektroantrieb. Die „Mobilitätshilfenverordnung“ für den Segway ist außer Kraft getreten - Segways fallen nun unter die eKFV.

Wo dürfen Elektrotretroller fahren?

Elektrotretroller sind Kraftfahrzeuge und nicht - wie Tretroller mit Muskelkraftantrieb - Fortbewegungsmittel, die zum Fußverkehr zählen. Aber wo sollen sie fahren? Trotz der Begrenzung auf 20 km/h sind sie auf Gehwegen eindeutig zu schnell. Auf der Fahrbahn erscheinen sie langsam und gefährdet.

„Die Fahreigenschaften von Elektrokleinstfahrzeugen sowie die Verkehrswahrnehmung ähneln am stärksten denen des Fahrrads“: So begründet das Bundesverkehrsministerium, dass diese Elektrofahrzeuge auf Radwegen fahren müssen, auch auf solchen ohne die blauen Radwegschilder.

Für die E-Scooter gilt also eine strengere Radwegbenutzungspflicht als für Fahrräder. Im Gegensatz zu Elektrofahrrädern sind Elektrokleinstfahrzeuge dem Fahrrad nicht gleichgestellt. Für den Kfz-Verkehr gesperrte Straßen bleiben ihnen versperrt, ebenso Wege im Wald und in der freien Landschaft.

Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit

Die Nutzung von Radwegen durch E-Roller wirft Fragen hinsichtlich der Verkehrssicherheit auf. Der ADFC gibt Tipps, worauf sich Radfahrende einstellen und was sie im Falles eines Unfalls beachten sollten.

Elektrokleinstfahrzeuge brauchen eine spezielle Haftpflichtversicherung, nachgewiesen durch eine Plakette. Nach einem Unfall sollte sie abgeschrieben oder fotografiert werden. Außerdem Personalien der Person notieren, die den Elektrotretroller gefahren hat. Es ist nicht möglich, den Halter/die Halterin - zum Beispiel die Verleihfirma - für den Schadensersatz verantwortlich zu machen.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht zwar vor, dass Halter:innen für Schäden beim Betrieb ihres Kraftfahrzeugs unabhängig von einem Verschulden haften, die Haftung aufgrund der „Betriebsgefahr“ ist aber ausgeschlossen, „wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann“ (§ 8 StVG).

Geschädigte sind deshalb darauf angewiesen, der fahrzeugführenden Person ein Verschulden nachzuweisen. Das kann ein Verstoß gegen die besonderen Verhaltensregeln sein oder Missachtung von Vorschriften zur Beleuchtung oder zur Vorfahrt.

Beteiligte an einem Unfall sind nach § 34 StVO verpflichtet, Namen und Anschrift anzugeben sowie ihren Führerschein vorzuweisen. Sind sie dazu nicht bereit, sollte man die Polizei zur Unfallstelle zu rufen.

Obwohl die eKFV ein Handzeichen vor dem Abbiegen vorschreibt, lassen viele lieber beide Hände an der Lenkstange. Mit nur einer Hand am Lenker kann die Fahrt wackelig werden, und nach Loslassen des Drehgriffs schaltet sich der Motor ab.

Die Verhaltensregeln in § 11 Abs. 4 eKFV berücksichtigen, dass E-Tretroller auf Anlagen für den Radverkehr nur zu Gast sind: „Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen.“

Sicheres Überholen erfordert breite Radverkehrsanlagen, doch die Benutzungspflicht gilt ebenfalls für schmale Radwege. Da hilft es nicht, dass die Roller immer hintereinander fahren müssen.

ADFC-Tipps bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

  • Elektrokleinstfahrzeuge brauchen eine spezielle Haftpflichtversicherung, nachgewiesen durch eine Plakette.
  • Nach einem Unfall sollte sie abgeschrieben oder fotografiert werden.
  • Außerdem Personalien der Person notieren, die den Elektrotretroller gefahren hat.

Alternativen und Ausnahmen

Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h liegt, darfst du in Deutschland mit deinem Elektroroller auf der Autobahn fahren. Alle versicherungspflichtigen Zweiräder werden wie Autos geparkt, denn für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Kraftfahrzeuge. Auf Gehwegen darf grundsätzlich nur geparkt werden, wenn es durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt wird. Nicht immer gibt es genügend Platz und gerade in der Dunkelheit gefährden auf dem Bürgersteig geparkte Motorräder oder Elektroroller Fußgänger.

Mit dem Elektroroller - egal ob 25 km/h oder 45 km/h - darfst du in allen Umweltzonen fahren.

Die Rolle des ADFC

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.

Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.

Verkehrssicherheit für Radfahrer

Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.

E-Scooter: Aktuelle Entwicklungen und geplante Neuregelungen

Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.

Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.

E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.

An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen. Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet werden. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.

Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.

Bußgelder bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die geltenden Regeln drohen Bußgelder. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über einige Tatbestände und die entsprechenden Bußgelder:

Tatbestand Bußgelder
Bei Rot über die Ampel zwischen 60 und 180 €
Fahren auf dem Gehweg 15 bis 30 €
Fahren auf der Autobahn 20 €
Fahren ohne Versicherungskennzeichen 40 €
Fahren ohne Betriebserlaubnis 70 €
Nebeneinander fahren 15 bis 30 €
Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt 100 €, 1 Punkt

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0