Der Reiz von E-Rollern ist gerade für Jugendliche groß. Alleine und vor allem spontan von A nach B zu fahren, ohne auf die Eltern angewiesen zu sein, bedeutet für viele junge Nutzer eine neu gewonnene Freiheit. Immer mehr E-Scooter bevölkern die Innenstädte.
Offiziell heißen die Kraftfahrzeuge, die in der Presse E-Scooter genannt werden, Elektrokleinstfahrzeuge. Klingt trocken, beflügelt aber schon in vielen anderen europäischen Innenstädten die Mobilität. E-Mobilität ist in aller Munde: Nach dem Siegeszug der Pedelecs erobern seit Mitte 2019 die E-Roller die Innenstädte Nordrhein-Westfalens.
Mindestalter und Voraussetzungen
Die Fahrt mit einem E-Roller ist ab 14 Jahren erlaubt. Jedoch gilt dies nur für E-Roller, die im Besitz eines Jugendlichen sind. Für das Ausleihen eines E-Rollers gilt als Voraussetzung Volljährigkeit. Erst ab 18 Jahren kann man den Vertrag mit dem Verleihdienst schließen, der bei der Miete eines E-Rollers fällig wird.
Auch Jugendliche dürfen E-Scooter fahren: Ab 14 Jahren dürfen die regulär zulassungsfähigen E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h genutzt werden. Die Zulassung für solche Elektroroller erhalten Sie bis zu einer Höchstleistung von 500 Watt. Um Ihr Kind nicht zu überfordern, empfehlen Experten jedoch eine Höchstleistung von 150 Watt.
Sind Sie Halter eines E-Scooters, der die altersspezifischen Vorschriften nicht erfüllt und lassen Sie ein Kind mit diesem am Straßenverkehr teilnehmen, riskieren Sie ein Bußgeld.
Sicherheitsaspekte und Ausrüstung
Trotz vieler Vorteile des neuen Fortbewegungsmittels, sollte Sicherheit beim Fahren an erster Stelle stehen. Zwar ist das Tragen eines Helms in Deutschland nicht vorgeschrieben, trotzdem sollte auf der Fahrt mit E-Rollern unbedingt ein Helm getragen werden.
Gerade als Anfänger ist es wichtig, sich zunächst auf die Geschwindigkeit, die schnelle Beschleunigung und auf das neue Fahrgefühl mit einem E-Roller einzustellen. Längere Fahrten sollten daher zunächst vermieden werden. Es ist vielmehr sinnvoll, zunächst einige Testfahrten zu absolvieren, um Sicherheit zu gewinnen.
Bereits wenige Wochen nach dem Start der E-Scooter gab es Stürze und Zusammenstöße. Die Polizei rät, sich zunächst in aller Ruhe mit dem neuen Fortbewegungsmittel vertraut zu machen. Üben Sie das Auf- und Absteigen, Anfahren und Bremsen an Orten mit wenig oder keinem Straßenverkehr.
Wie beim Fahrradfahren besteht auch für E-Scooter keine Helmpflicht. ABER: Selbst bei Stürzen mit geringer Geschwindigkeit kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen! Tragen Sie deshalb zur eigenen Sicherheit stets einen Helm.
E-Scooter sind keine Spielzeugroller sondern versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge.
Für die Teilnahme am Straßenverkehr müssen E-Roller einige Kriterien erfüllen. Ohne die Ausstattung mit Bremsen an Vorderrad und Hinterrad, einer Klingel sowie Beleuchtung vorne und hinten ist die Fahrt nicht erlaubt. Auch Seitenreflektoren muss ein E-Roller haben.
Bei Kauf eines E-Rollers ist vor allem auf die Größe und das Gewicht zu achten. Zudem sollte der Lenker des E-Rollers verstellbar sein, um optimal auf die Größe des Jugendlichen angepasst werden zu können. Auch vor dem Ausleihen eines E-Rollers sollte man auf diese Aspekte achten. So hat man länger etwas vom Fahrspaß und zudem können Rücken- und Haltungsprobleme vermieden werden. Um den Roller leicht tragen zu können, sollte er nicht mehr als 12 bis 13kg wiegen. Auch auf die richtigen Reifen kommt es an. Je größer und dicker die Reifen, desto sicherer ist man unterwegs, da mehr Halt vorhanden ist. Dies ist vor allem auf nasser Fahrbahn hilfreich.
Ein E-Roller muss mit zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen, Vorder- und Rücklicht (auch abnehmbar), seitlichen Reflektoren sowie einer Klingel ausgestattet sein.
Geschwindigkeit und Promillegrenze
Die gesetzlich vorgeschrieben maximale Geschwindigkeit von E-Rollern liegt bei 20 km/h. Bei Gefälle können sie allerdings noch schneller werden. Was eine solche Geschwindigkeit bedeutet, ist vielen Erstnutzern nicht bewusst, die Geschwindigkeit wird unterschätzt. Gerade Jugendliche sollten daher langsamer fahren, dies gilt vor allem für die ersten Fahrten mit einem E-Roller.
Höchstgeschwindigkeit max. Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Elektrokleinstfahrzeuge beträgt 20 km/h.
E-Scooter gelten aufgrund ihres Motors auch als Kraftfahrzeuge. Dies bedeutet, dass hier dieselben Promillegrenzen wie bei einem Auto greifen. Für Erwachsene unter 21 Jahren gilt absolutes Alkoholverbot, Personen ab 21 Jahren erhalten ab 0,5 Promille einen Bußgeldbescheid (500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Führerscheinentzug).
ACHTUNG: Kein Alkohol. Wer mit 0,5 - 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.
Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer.
Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg.
Versicherung und Betriebserlaubnis
Nach Kauf eines E-Rollers und vor der ersten Fahrt muss das Fahrzeug zunächst versichert werden. Es muss eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen und eine Versicherungsplakette angebracht werden. Ohne diese beiden Maßnahmen macht man sich bei Fahrten auf öffentlichen Wegen strafbar.
Für Elektrokleinstfahrzeuge besteht eine Versicherungspflicht und sie müssen über eine Betriebserlaubnis verfügen!
Falls sie sich einen E-Roller anschaffen wollen, achten sie darauf, dass das Modell über eine allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes (ABE) verfügt. Nicht alle Modell, die im (Versand-)Handel angeboten werden, verfügen über eine ABE und dürfen in Deutschland gefahren werden.
Elektro-Tretroller unterliegen der Versicherungspflicht.
Der Halter/die Halterin muss eine Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung für den E-Roller abschließen und am Fahrzeug ein Kennzeichen anbringen.
Auf den E-Roller muss eine Versicherungsplakette angebracht werden (gültig für 12 Monate). Bei Unfällen kommt so die jeweilige Haftpflichtversicherung des Halters und Versicherungsnehmers für Schäden Dritter auf. Eine Versicherung erhält man nur, wenn eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt. Ist der E-Roller für den deutschen Markt bestimmt, sollte die ABE beiliegen. Achten Sie beim Kauf darauf. Hat das Fahrzeug keine ABE, ist eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich. Eine Einzelabnahme beim TÜV dürfte sich für E-Roller wirtschaftlich nicht rechnen.
Wo darf man fahren?
E-Scooter dürfen nur auf Radwegen, Radfahrstreifen, kombinierten Fuß- und Radwegen oder Fahrradstraßen gefahren werden. Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn, der Gehweg ist tabu.
Bei Nicht-Beachtung der Straßenverkehrsregeln drohen Bußgelder und man muss bei Fahrt auf dem Gehweg zwischen 15 und 30 Euro zahlen.
E-Roller dürfen nur auf Radwegen, Radstreifen oder Schutzstreifen gefahren werden. Falls kein Radweg vorhanden ist, muss man die Straße benutzen. Nicht erlaubt ist es auf Gehwegen zu fahren. Auch der Einsatz auf Autobahnen ist verboten!
Das Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist verboten.
Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn, der Gehweg ist tabu.
Auch der Einsatz auf Autobahnen ist verboten!
Weitere Regeln und Hinweise
Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person benutzt werden. E-Scooter dürfen nicht nebeneinander fahren, wer mit dem Gefährt abbiegt, muss wie beim Fahrradfahren Handzeichen geben. Beim Abstellen darauf achten, dass niemand behindert wird.
Ein E-Tretroller darf nur von einer Person gefahren werden.
Wie beim Auto- und Fahrradfahren ist die Nutzung von Smartphones während der Fahrt verboten.
Die Mitnahme von E-Rollern in Bussen und Bahnen ist in der Regel dann erlaubt, wenn diese eingeklappt werden können. Bitte erkundigen sie sich vor Fahrtantritt bei ihrem ÖPNV-Unternehmen.
Geplante Neuregelungen
Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.
Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.
E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.
An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen. Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.
Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.
Bußgelder
Bei Nicht-Beachtung der Straßenverkehrsregeln drohen Bußgelder.
Bußgelder für Verstöße:
- Fahren auf dem Gehweg: 15 bis 30 €
- Fahren ohne Versicherungskennzeichen: 40 €
- Fahren ohne Betriebserlaubnis: 70 €
Wichtige Punkte im Überblick
- Mindestalter: 14 Jahre
- Führerschein: Nicht nötig
- Helmpflicht: Keine, aber empfohlen
- Versicherung: Pflicht
- Promillegrenze: Wie beim Auto (0,5 Promille, für Fahranfänger 0,0 Promille)
- Wo fahren: Radwege, Radfahrstreifen, Straße (wenn kein Radweg vorhanden)
- Verboten: Gehwege, Autobahnen
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