Abstellen von Motorrädern in Innenhöfen: Die Rechtslage in Deutschland

Das Abstellen oder Parken eines motorisierten Kleinfahrzeuges wie eines Motorrads, Rollers oder Mopeds auf dem Grundstück eines Mietshauses ist in der Regel nicht ohne Weiteres erlaubt. Es kommt häufig vor, dass Mieter ihr motorisiertes Kleinfahrzeug im Hof oder in einer breiten Zufahrt des Grundstücks abstellen, insbesondere wenn es dort nicht störend erscheint.

Erlaubnispflicht und Duldung

Das Abstellen und Parken von Kleinfahrzeugen auf dem Hof oder auf anderen zum Haus gehörenden Grundstücksflächen ist nur dann erlaubt, wenn der Vermieter hierfür eine Erlaubnis erteilt hat, idealerweise schriftlich. Ein Anspruch auf die Durchsetzung einer solchen Abstellerlaubnis gegenüber dem Vermieter besteht jedoch nicht.

Auch ein kurzes Abstellen auf dem Grundstück wäre ohne die Erlaubnis des Vermieters keine erlaubte Nutzung. Sollten durch das erlaubte Abstellen Störungen für andere entstehen, kann der Vermieter die erteilte Erlaubnis widerrufen. Eine längere Duldung des Abstellens durch den Vermieter ersetzt keine ausdrückliche Erlaubnis. Viele Mieter gehen fälschlicherweise davon aus, dass aufgrund einer langen Duldung das Abstellen für die Dauer des Mietverhältnisses erlaubt sei. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine Duldung oder Gefälligkeit, die der Vermieter jederzeit widerrufen kann. Ein Gewohnheitsrecht, das zu einer Vertragsänderung des Mietvertrags führt, gibt es im Mietrecht nicht.

E-Roller und Fahrräder

Auch für das Abstellen von batteriebetriebenen E-Rollern auf dem Grundstück des Vermieters ist dessen Erlaubnis erforderlich. Das Abstellen von E-Rollern ist nicht mit dem Abstellen von Fahrrädern gleichzusetzen, da das Abstellen von Fahrrädern oft zur erlaubten Nutzung gehört.

Forderung zur Entfernung und Konsequenzen

Vermieter können Mieter auffordern, ein abgestelltes Kleinfahrzeug vom Hof oder Grundstück zu entfernen. Ein Berliner Vermieter ließ durch eine Fremdfirma ein hochwertiges Fahrrad wegräumen, nachdem die Hausverwaltung angekündigt hatte, nicht gekennzeichnete Räder zu entfernen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem Mieter Recht und verurteilte den Vermieter zum Schadensersatz, da er sich das Verhalten von Hausverwaltung und Entsorgungsbetrieb zurechnen lassen müsse.

Fahrradparken: Eine Sonderstellung?

Ohne eine besondere Regelung im Mietvertrag oder eine spätere Gestattung haben Mieter im Allgemeinen keine Mitbenutzungsrechte am Hof eines Mietshauses, was auch für das Fahrradparken gilt. Allerdings kann sich aus einer ständigen, nicht beanstandeten Benutzung oder aus installierten Fahrradständern ein vertragsgemäßes Recht ergeben. Für dieses Recht darf ohne Regelung im Mietvertrag keine zusätzliche Gebühr verlangt werden.

Fahrradparken im Gemeinschaftsraum oder Keller

Wie viele Stellplätze je Wohnung in einem Gemeinschaftsraum verlangt werden können, sollte sich möglichst aus dem Mietvertrag ergeben. Ohne vertragliche Regelung ist der Verteilungsschlüssel bei knappem Platz ungeklärt. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass wegen der erheblichen Verkleinerung eines Fahrradkellers eine Mietminderung von 4,8 Prozent gerechtfertigt ist, auch bei einem bloßen Mitbenutzungsrecht.

Fahrradparken im eigenen Keller oder in der Wohnung

Eine Mieterin aus Münster bewahrte ihr Rennrad entgegen der Hausordnung im eigenen Kellerabteil auf, weil es nicht in die Fahrradständer im Gemeinschaftskeller passte und ihr die Gefahr eines Diebstahls zu groß erschien. Das Amtsgericht gab ihr Recht. Das Landgericht Berlin beurteilte ebenfalls vor 30 Jahren die Aufbewahrung in der Mietwohnung als zulässig. Anders sah es das LG München 2017: Nachdem es zu Verschmutzungen und Beschädigungen von Treppenhaus und Aufzug gekommen war, verbot eine Änderung der Hausordnung den Transport von Fahrrädern in die Wohnungen und verwies auf Fahrradabstellraum, Tiefgaragenstellplatz oder Kellerabteil.

Mieter müssen grundsätzlich für Schäden haften, die durch den Transport des Fahrrads entstehen. Bei erlaubter Benutzung ist entscheidend, ob die Schäden noch zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Im Kellergang, im Treppenhaus oder im Hausflur dürfen Räder nur mit Einwilligung des Vermieters untergebracht werden.

Sonderfall: Kraftstoffe und Motorräder im Keller

Im Allgemeinen ist die Aufbewahrung von 5 bis 12 Litern Kraftstoffe in geeigneten und dafür zugelassenen Behältern im Keller noch vertragsgemäß, sofern die Behälter luftdicht sind und keine Geruchsbelästigung der anderen Mieter auftritt. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (Motorräder u.a.) in anderen Räumen als in Garagen ist nur zulässig, wenn das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 5 bis 12 Liter beträgt. Demnach sind Kellerräume nicht allgemein zum Abstellen von Motorrädern geeignet.

Fallbeispiel: Unbefugte Erlaubnis durch den Ehemann

Nehmen wir an, dass der unbevollmächtigte Ehemann der Vermieterin einem Mieter erlaubt, sein Motorrad im Hof abzustellen, obwohl der Hof bisher nur von Fahrrädern der anderen Mieter benutzt wird und der Mietvertrag keine entsprechende Erlaubnis vorsieht. In diesem Fall könnte der Ehemann die Erlaubnis jederzeit widerrufen, und die Vermieterin könnte die Entfernung des Motorrads verlangen, da sie das Abstellen nie erlaubt hat. Maßnahmen wie Abmahnung oder fristlose Kündigung sind in diesem Fall wahrscheinlich nicht durchsetzbar, da sie nicht direkt mit dem Mietvertrag in Verbindung stehen. Die beste Maßnahme ist, das Abstellen zu verbieten und bei Zuwiderhandlung das Abschleppen des Motorrads zu veranlassen.

Praxisbeispiele und Herausforderungen

Ein Mieter in Berlin stellte sein Motorrad abgedeckt im Innenhof ab, wurde jedoch von der Hausverwaltung aufgefordert, es aufgrund "feuerpolizeilicher Gründe" zu entfernen. Die Hausverwaltung argumentierte, dass das Motorrad explodieren könnte, obwohl auch Mülltonnen, Fahrräder und Motorroller im Hof standen. In solchen Fällen ist es ratsam, das Gespräch mit dem Eigentümer oder der Hausverwaltung zu suchen und gegebenenfalls den Mieterschutzbund zu konsultieren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Vermieter in der Regel das Recht hat, die Nutzung des Innenhofs nach eigenem Ermessen zu regeln.

Das Dilemma des Motorradfahrers

Ein Motorradfahrer in München stand vor dem Problem, sein Motorrad sicher abzustellen, da das Parken auf dem Bürgersteig riskant erschien. Er schob das Motorrad in den Innenhof, wurde jedoch von der Wohngenossenschaft aufgefordert, es zu entfernen. Die Wohngenossenschaft argumentierte, dass sie anderen Anwohnern das gleiche Recht einräumen müsste, was zu einer Überfüllung des Innenhofs führen könnte. In solchen Fällen bleibt dem Motorradfahrer oft nichts anderes übrig, als eine Abdeckplane zu verwenden oder nach alternativen Abstellmöglichkeiten zu suchen.

Die Entscheidung, ob ein Motorrad im Innenhof abgestellt werden darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Größe des Innenhofs, die Interessen der anderen Mieter und die Brandschutzbestimmungen. In jedem Fall ist es ratsam, das Gespräch mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Es gibt unterschiedliche Gerichtsurteile zum Thema Fahrradabstellmöglichkeiten in Mietobjekten:

Gericht Aktenzeichen Kernaussage
AG Berlin-Charlottenburg 17 C 230/81 Mieter haben im Allgemeinen keine Mitbenutzungsrechte am Hof eines Mietshauses für das Fahrradparken.
AG Berlin-Schöneberg 19 C 532/98 Für die Nutzung von Fahrradständern darf ohne Regelung im Mietvertrag keine zusätzliche Gebühr verlangt werden.
BGH VIII ZR 51/2020 Bei erheblicher Verkleinerung eines Fahrradkellers ist eine Mietminderung von 4,8 Prozent gerechtfertigt.
AG Münster Az. 7 C 127/93 Die Aufbewahrung eines Rennrads im eigenen Kellerabteil ist zulässig, wenn es nicht in die Fahrradständer im Gemeinschaftskeller passt.
LG Berlin Az. 62 S 294/89 Die Aufbewahrung eines Fahrrads in der Mietwohnung ist zulässig.
LG München I 36 S 3100/17 WEG Ein Verbot des Fahrradtransports in die Wohnung ist zulässig, wenn es zu Verschmutzungen und Beschädigungen kommt.
AG Hamburg-Altona 318c C 1/19 Das Abstellen von Rädern gehört zum allgemeinen Gebrauch einer Mietwohnung.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Rechtslage bezüglich des Abstellens von Motorrädern in Innenhöfen komplex ist und von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls abhängt. Es ist daher ratsam, sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen.

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