Darf man ein Blaulicht am Fahrrad anbringen? Was Sie wissen müssen

Ertönt in der Ferne ein Martinshorn, sollten Fahrzeugführer unbedingt die Ohren spitzen, um herauszufinden, aus welcher Richtung sich die Einsatzkräfte nähern. Denn unter Umständen ist es notwendig, auf der Straße ausreichend Platz zu schaffen, damit Rettungswagen, Notarzt, Polizei oder Feuerwehr problemlos passieren und ihre wichtige Arbeit erledigen können.

Man hat es eilig, aber steckt im Stau fest. Da könnte man auf die Idee kommen, sich ein Blaulicht auf das Dach zu stellen und dem Stau zu entfliehen. Doch ist das erlaubt?

Gesetzliche Regelungen zum Blaulicht

Dass ein mit Blaulicht ausgestattetes Privatfahrzeug nicht zulässig ist, ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). In § 38 Absatz 2 StVO wird geregelt, dass nur Fahrzeuge, die mit Blaulicht ausgestattet sind, dieses verwenden dürfen, und zwar lediglich zur Warnung an Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten und bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden.

Noch deutlicher ergibt sich das aus den Angaben in der StVZO, welche Fahrzeuge überhaupt mit blauem Blinklicht ausgestattet sein dürfen. Gemäß § 52 Absatz 3 StVZO handelt es sich ausschließlich um Fahrzeuge der:

  • Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei, Zolldienst etc.
  • Feuerwehr, Katastrophenschutz
  • Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
  • Rettungsdienste

Im Umkehrschluss darf niemand, der nicht zu diesen Gruppen gehört, Blaulicht am Fahrzeug haben.

Wer ein Blaulicht verwenden darf, ist gesetzlich klar geregelt. Ein Blaulicht unberechtigt zu verwenden, kann eine Straftat sein. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe.

Wann darf ein Blaulicht verwendet werden?

Das ist nur an Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten und im Zuge der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden erlaubt und gilt immer der Warnung.

Die Verwendung von blauem Blinklicht allein ist nur den damit ausgerüsteten Fahrzeugen vorbehalten und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden zulässig.

Konsequenzen bei Missbrauch

Als Privatperson ein Blaulicht missbräuchlich zu verwenden, um schneller voran zu kommen oder vielleicht eine Rettungsgasse zu befahren, ist keine gute Idee. Eine solche Fahrt kann sogar vor dem Strafgericht enden und richtig teuer werden.

Bei illegalem Fahren mit einem Blaulicht auf Ihrem Auto droht als Strafe ein Bußgeld in Höhe von mindestens 70 Euro. Wer unberechtigt Blaulicht privat am Zivilfahrzeug nutzt, kann je nach Situation wegen einer Straftat, der so genannten Amtsanmaßung nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) belangt werden. Das ist der Fall, wenn der Fahrer eine Handlung vornimmt, zu der nur Träger eines öffentlichen Amtes befugt sind.

Das Kammergericht Berlin entschied schon vor Jahren (Urteil vom 9.1.2013, 121 Ss 247/12 304/12), dass eine Amtsanmaßung bei einem Blaulicht auf dem Dach dann vorliegen kann, wenn das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges auf den ersten Blick an ein Zivilfahrzeug der Polizei erinnert.

Im schwersten Fall kann dann eine hohe Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren folgen. Wenn es bei der Blaulichtfahrt zur Nötigung, Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmender beziehungsweise zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt, wird die Fahrerin oder der Fahrer ebenfalls für diese Verstöße belangt. Was nur Polizei oder Feuerwehr gestattet ist, bleibt für den Autofahrenden auch dann verboten, wenn er sich illegal ein Blaulicht aufs Dach gesetzt hat.

Neben der Gefahr, dass die Behörden die illegale Verwendung eines Blaulichts als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgen, kann es im Einzelfall sogar zu Zweifeln an der Fahreignung kommen. Dies kann dazu führen, dass die Führerscheinstelle zur Überprüfung der Fahreignung eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnet.

Bußgelder im Überblick

Wenn Sie illegal mit Blaulicht fahren, kann ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro folgen. Dieses müssen Sie zahlen, weil Sie das Blaulicht missbräuchlich benutzt haben, obwohl die in § 38 Absatz 2 StVO verlangten Umstände nicht vorgelegen haben, da die Fahrt ja mit einem Privatfahrzeug stattgefunden hat.

Machen Sie einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nicht umgehend Platz, drohen Ihnen folgende Sanktionen:

  • 240 bis 320 Euro Bußgeld
  • Zwei Punkte in Flensburg
  • Ein Monat Fahrverbot

Das gelbe Blinklicht

Neben den Vorschriften zum blauen Blinklicht befasst sich § 38 StVO auch mit der Verwendung des gelben Blinklichts. Dieses kommt immer dann zum Einsatz, um vor Gefahren zu warnen. Sind Fahrzeuge mit einem gelben Blinklicht ausgestattet, können diese zum Beispiel auf Bau- und Unfallstellen hinweisen. Aber auch vor Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugs oder dessen Ladung, wie etwa eine ungewöhnliche Breite bzw. Länge, lässt sich damit warnen.

Anders als bei Fahrzeugen, die mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind, soll gelbes Blinklicht andere Verkehrsteilnehmer zuvorderst auf Gefahren hinweisen, die von besonders langsamen, breiten oder langen Fahrzeugen ausgehen können (§ 38 Absatz 3 StVO).

Fahrer müssen jedoch immer über eine Genehmigung oder ein Gutachten verfügen, wenn sie gelbes Blinklicht an ihrem Fahrzeug angebracht haben, ansonsten erwartet sie laut aktuellem Bußgeldkatalog ein Verwarngeld von 20 Euro.

Blaulicht am Kinderfahrrad

Feuerwehr Fahrrad Blaulicht für Kinder mit Sirene und einem Aufkleber (Schriftzug "FEUERWEHR")... Der kleine Feuerwehrmann muss dringend zum Feuerwehreinsatz. Mit Blaulicht und Martinshorn am Lenkrad vom Kettcar, Roller oder Fahrrad macht er auf sich aufmerksam und alle Verkehrsteilnehmer müssen sofort freie Bahn schaffen.

Achtung! Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren wegen der Gefahr des Verschluckens von kleinen Teilen. Nutzen Sie das Produkt nicht nahe am Ohr!

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