Viele Motorradfahrer*innen möchten besser sichtbar sein. Darauf reagiert der Markt mit immer mehr aktiv leuchtendem Zubehör: LED-Schläuche für Motorradjacken, Bremslichter für Helme, Helme mit bereits integrierten Lichtern, Reflektorbänder fürs Gepäck, etc. Viele stellen sich dann die Frage: Ist das überhaupt erlaubt? Die Antwort darauf ist ein klares Jein. Wir gehen der Sache auf den Grund.
Die Rechtslage in Deutschland
Der Bund und die Länder sind sich in einer Sache einig: Der Rechtsrahmen für die Beleuchtung an Motorradkleidung ist die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die macht der Bund. Der ist aber nicht für die Umsetzung zuständig. Das fällt in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Der eine sieht den anderen in der Pflicht. Keiner ist zuständig. Nein, anders: "Die anderen sind zuständig."
Die StVO regelt zwar ganz konkret, welche Leuchtmittel am Motorrad selbst angebracht werden dürfen. Wenn es aber um Lichter an Motorradkleidung geht, muss mangels einer passenderen Regelung, § 1 Absatz 2 StVO herhalten: "Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird." Aha.
Kein Wunder, dass die Foren voll sind mit Fragen zur Legalität von Lichtern an Motorradhelmen sowie anderen Bekleidungsteilen. Ob LED-Leuchten an der Jacke, Reflektorstreifen am Gepäck oder ein zusätzliches Bremslicht am Motorradhelm - die Diskussionen führen fast immer zu dem Fazit: "Ist ‘ne Grauzone. Du musst es probieren und abwarten, ob du damit durchkommst." Eine andere Schlussfolgerung lässt die Regelung auch nicht wirklich zu.
Die Haltung des BMVI
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bekennt: "In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt es keine expliziten Vorschriften dazu, wie Bekleidung und Helme der Straßenverkehrsteilnehmer gestaltet sein müssen." Unsere Frage, ob der Bund vorhabe die StVO dahingehend zu erweitern oder konkreter zu interpretieren, wurde verneint. Er verweist auf die Bundesländer, die für die Umsetzung der StVO zuständig sind. Doch wie soll eine einheitliche Umsetzung stattfinden, wenn es keine einheitliche Regelung gibt? Das sei eben der Föderalismus, so die Haltung des BMVI. Auf unseren Einwand, dass der Föderalismus bei diesem Beispiel auch dazu führen kann, dass nicht einmal innerhalb eines Bundeslandes eine einheitliche Handhabe garantiert ist, wollte niemand eingehen.
Immerhin: "Verkehrssicherheit hat für das BMVI oberste Priorität. Daher ist Kleidung sinnvoll, durch die Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sind." Mit Verweis auf § 1 Absatz 2 StVO heißt es vom BMVI weiter: "Wichtig ist dabei, dass durch die Kleidung niemand gefährdet oder behindert wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine besonders auffällige Bekleidung die übrigen Verkehrsteilnehmer ablenkt und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet. Dies gilt bei Motorradfahrern insbesondere für leuchtende Elemente an der Schutzkleidung oder am Schutzhelm."
Die Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Zu beurteilen, was andere Verkehrsteilnehmer ablenken oder verwirren könnte, ist wiederum eine Einzelfallbetrachtung. Weiter heißt es: "Die Bewertung der Zulässigkeit ist stets eine Entscheidung jedes Einzelfalles und unter anderem auch von der Ablenkung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beispielsweise durch Blendwirkung abhängig. Im Zweifelsfall ist auch die Einbindung amtlich anerkannter Sachverständiger der technischen Prüforganisationen denkbar."
Das Bayerische Staatsministerium hat uns auch die Frage beantwortet, ob Verkehrspolizisten in irgendeiner Weise eine Schulung erhalten, die ihnen zumindest mal grob vorgibt, was in Ordnung gehen würde und was nicht: "Sofern es hinsichtlich der Beleuchtung an Motorrädern bzw. bei Motorradfahrern neue Entwicklungen gibt, wird auch diese Thematik behandelt."
Die Position des Ministeriums für Verkehr in Baden-Württemberg
Das Ministerium für Verkehr in Baden-Württemberg antwortete uns auf unseren Fragen bezüglich Lichtern an Motorradbekleidung unter anderem mit folgender Passage:
"Unsere rechtliche Bewertung tendiert dahin, dass eine lichttechnische Einrichtung mit Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmende, insbesondere wenn dadurch die Regelung einer vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen übernommen werden soll (z. B. Schlussleuchte oder Blinker) als am Fahrzeug angebrachte Beleuchtung anzusehen ist und somit den entsprechend der Erstzulassung des Fahrzeuges geltenden Vorschriften / Anforderungen der zutreffenden EG / ECE-Richtlinien bzw. der StVZO unterliegt. Die Anbringung von weißen LED-Lichtstreifen an der Motorradkleidung, die lediglich retroreflektierende weiße Streifen ersetzen oder deren Wirkung unterstützen, wird als weniger problematisch angesehen. Eine abschließende Regelung dazu bleibt dem Bund vorbehalten."
Kurz: Das baden-württembergische Verkehrsministerium möchte Lichter an Motorradkleidung als "lichttechnische Einrichtung" einordnen.
Die Meinung des Verkehrsexperten
Laut Dr. Wolf-Henning Hammer, Rechtsanwalt der Kanzlei Voigt und selbst begeisterter Motorradfahrer, sind Lichter an der Motorradkleidung nach aktueller Rechtslage keine lichttechnische Einrichtung im Sinne der StVO. Klar dürfe man kein Blaulicht spazieren fahren oder den Verkehr als fahrende Litfaßsäule irritieren. Aber Reflektorstreifen an der Ladung dürften kein Problem sein. Außer sie blenden andere Verkehrsteilnehmer. Hier empfiehlt der Experte, darauf zu achten, dass die Leuchtmittel eine E-Kennzeichnung tragen.
Konkret geregelt sei das aber nirgends. Es komme darauf an, wie die Polizisten vor Ort drauf sind. Sie haben einen Ermessensspielraum. Im Zweifel riskieren Motorradfahrer mit Lichtern an der Kleidung oder am Helm, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und können wegen Eingriff in den Straßenverkehr belangt werden. Wichtig ist auch das Thema Verkehrsunfall. Denn auch hier könnten Leuchtmittel an der Kleidung relevant werden, wenn sie beispielsweise den Unfallgegner irritiert oder geblendet haben - E-Kennzeichnung hin oder her.
Die Einschätzung des ADAC
Dass es nach aktueller Rechtslage überhaupt keine rechtliche Vorschrift gibt, die die Beleuchtung des Fahrers direkt regelt, sieht auch der ADAC. Er sieht derzeit aber auch noch keinen Handlungsbedarf: "Solange durch Beleuchtungssysteme am Fahrer keine Beeinträchtigungen Dritter verzeichnet werden, erscheint dem ADAC eine gesetzliche Regelung nicht notwendig. Sollte sich Handlungsbedarf ergeben, sollten entsprechende Regelungen sorgfältig mit den einschlägigen Verbänden abgestimmt werden - das gilt auch auf europäischer Ebene.
Fazit
Für eine einheitliche Regelung kann nur der Bund sorgen, indem er § 1 Absatz 2 StVO bezüglich Lichter an Motorradkleidung für diesen Fall konkret interpretiert und auslegt. Oder eine betreffende Regelung nachschiebt.
Darf man ein Blaulicht kaufen?
Es gibt verschiedene Anbieter, die Blaulichter zum Kauf anbieten. Der Kauf wäre also nicht das Problem, auch nicht der bloße Besitz eines Blaulichts.
Wann darf ein Blaulicht verwendet werden?
Dies ist nur der Fall, wenn Menschenleben, schwere Gesundheitsschäden oder große Sachschäden drohen beziehungsweise, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet ist. Auch die Verfolgung flüchtiger Personen mit Blaulicht und Einsatzhorn ist erlaubt.
Konkret heißt es weiter in § 38 Absatz 2 der StVO:
Die Verwendung von blauem Blinklicht allein ist nur den damit ausgerüsteten Fahrzeugen vorbehalten und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden zulässig.
Welche Institutionen dürfen Blaulicht nutzen?
Welche Institutionen ihre Fahrzeuge konkret mit einem Blaulicht ausstatten dürfen, erklärt § 52 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
- Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei, Zolldienst etc.
- Feuerwehr, Katastrophenschutz
- Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
- Rettungsdienste
Im Umkehrschluss darf niemand, der nicht zu diesen Gruppen gehört, Blaulicht am Fahrzeug haben.
Fahren mit Blaulicht: Bußgeld?
Bei illegalem Fahren mit einem Blaulicht auf Ihrem Auto droht als Strafe ein Bußgeld in Höhe von mindestens 70 Euro.
Begeht man eine Straftat?
Wer unberechtigt Blaulicht privat am Zivilfahrzeug nutzt, kann je nach Situation wegen einer Straftat, der so genannten Amtsanmaßung nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) belangt werden. Das ist der Fall, wenn der Fahrer eine Handlung vornimmt, zu der nur Träger eines öffentlichen Amtes befugt sind.
Das Kammergericht Berlin entschied schon vor Jahren (Urteil vom 9.1.2013, 121 Ss 247/12 304/12), dass eine Amtsanmaßung bei einem Blaulicht auf dem Dach dann vorliegen kann, wenn das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges auf den ersten Blick an ein Zivilfahrzeug der Polizei erinnert.
Im schwersten Fall kann dann eine hohe Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren folgen.
Was droht außerdem?
Wenn es bei der Blaulichtfahrt zur Nötigung, Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmender beziehungsweise zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt, wird die Fahrerin oder der Fahrer ebenfalls für diese Verstöße belangt. Was nur Polizei oder Feuerwehr gestattet ist, bleibt für den Autofahrenden auch dann verboten, wenn er sich illegal ein Blaulicht aufs Dach gesetzt hat.
Muss man zur MPU?
Neben der Gefahr, dass die Behörden die illegale Verwendung eines Blaulichts als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgen, kann es im Einzelfall sogar zu Zweifeln an der Fahreignung kommen. Dies kann dazu führen, dass die Führerscheinstelle zur Überprüfung der Fahreignung eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnet.
Verhaltensregeln bei Blaulicht
Wenn Polizei, Feuerwehr, Rettungswagen oder Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind, müssen alle Verkehrsteilnehmenden Platz machen. Wir erklären, wie du dich in dieser Notfallsituation richtig verhältst.
Die wichtigsten Regeln bei Blaulicht
Wenn du Blaulicht siehst und das Martinshorn hörst, musst du den Einsatzkräften Platz machen. Dabei ist es egal, ob du zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder Motorrad unterwegs bist. Merke dir diese vier Schritte, die für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer gelten:
- Ruhe bewahren
Bist du mit dem Auto oder einem Zweirad unterwegs, solltest du nicht abrupt abbremsen. Überquerst du gerade zu Fuß eine Straße, dann verlasse die Straße zügig, aber renne nicht einfach drauf los. Bist du noch nicht losgegangen, bleibst du stehen, auch wenn deine Ampel grün anzeigt.
- Ausschau halten
Woher kommt das Einsatzfahrzeug? Besonders in Städten ist der Verkehr oft unübersichtlich. Wer im Auto sitzt, sollte zunächst weiterfahren, bis klar ist, woher die Einsatzfahrzeuge kommen. Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radlerinnen und Radler sollten im Zweifelsfall stehen bleiben und nicht noch schnell über die Kreuzung flitzen.
- Beobachten
Du hast das Einsatzfahrzeug entdeckt. Nun musst du herausfinden, ob du überhaupt im Weg bist und falls ja, wohin es will. Achte auf die Blinker, um das Fahrzeug nicht zu behindern und entsprechend ausweichen zu können.
- Platz schaffen
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass alle am Verkehr Beteiligten für freie Bahn sorgen müssen, wenn Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn angefahren kommen. So steht es in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Wer keinen Platz macht, muss zwischen 240 und 320 Euro Bußgeld bezahlen. Außerdem gibt es Punkte und gegebenenfalls Fahrverbot. Diese Strafe gilt für alle, selbst wenn du zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs bist. Für Autos und motorisierte Zweiräder heißt es auf mehrspurigen Straßen eine Rettungsgasse zu bilden und die Einsatzfahrzeuge durchzulassen.
Blaulicht an der Ampel und im Kreisverkehr
Du bist nicht ganz sicher, was erlaubt ist, wenn ein Rettungswagen oder Einsatzkräfte mit Blaulicht angefahren kommen? Keine Sorge! Da bist du nicht alleine. Tatsächlich wissen nur wenige, was erlaubt ist und was nicht.
Wohin sollte ich ausweichen? Darf ich über eine rote Ampel fahren? Und was mache ich im Kreisverkehr? Am besten gehen wir mal verschiedene Szenarien durch. Du fährst in der Stadt auf einer Straße mit nur einer Spur in deiner Richtung, eine weitere Spur ist für die Gegenrichtung. Nun nähert sich von hinten ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene. Auf keinen Fall solltest du abrupt abbremsen. Fahre langsamer und halte Ausschau nach Möglichkeiten zum Ausweichen wie einer Ausfahrt, einer Bushaltestelle oder einer Parklücke. Damit die Einsatzfahrzeuge wissen, dass du sie gesehen hast, blinkst du am besten, wenn du eine Haltemöglichkeit gefunden hast. Dort bleibst du dann stehen, bis alle Einsatzfahrzeuge vorbeigefahren sind.Am besten bleibst du im Kreisverkehr und fährst so lange herum, bis die Einsatzfahrzeuge rausgefahren sind. Anschließend kannst du in aller Ruhe deine Ausfahrt nehmen. Um ein Einsatzfahrzeug durchzulassen, darfst Du notfalls die Haltelinie einer roten Ampel überfahren.
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