Darf man mit Blaulicht auf dem Fahrrad fahren? Was Sie wissen müssen

Vielleicht haben Sie sich auch schon gefragt: Darf ich - speziell in Deutschland - mit Blaulicht fahren, wenn ich eine Privatperson bin? Und welche Strafen kann mich bei Missbrauch von einem Blaulicht erwarten?

Wer darf mit Blaulicht fahren?

Ausschließlich die Polizei, die Militärpolizei, die Bundespolizei, der Zolldienst, der Katastrophenschutz, Rettungsdienste, die Feuerwehr sowie Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist es erlaubt, mit Blaulicht unterwegs zu sein.

§ 38 Absatz 1 der StVO definiert, in welchen Fällen ein Blaulicht zusammen mit einem Martinshorn genutzt werden darf. Dies ist nur der Fall, wenn Menschenleben, schwere Gesundheitsschäden oder große Sachschäden drohen beziehungsweise wenn die öffentliche Ordnung gefährdet ist. Auch die Verfolgung flüchtiger Personen mit Blaulicht und Einsatzhorn ist erlaubt.

Blaulicht am Fahrrad - eine Option für die Zukunft?

In den Niederlanden läuft bis April ein Test der Polizei mit Blaulicht-Bikes. Die Grünen fordern, die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für Blaulicht und Sirene zu schaffen.

Unsere Blaulicht-Systeme für eBikes und Fahrräder wurden speziell für den professionellen Einsatz bei Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten entwickelt. Kompakt, leistungsstark und wetterfest - die LED-Lösungen von LED-MARTIN sorgen für maximale Sichtbarkeit im Einsatz. Unsere Systeme sind bereits heute im täglichen Einsatz bei der Strafverfolgung - unter anderem bei spezialisierten Fahrradstaffeln der Polizei. Ob im urbanen Raum, auf Großveranstaltungen oder im Gelände - mit unseren Lösungen sind Sie jederzeit einsatzbereit.

Dürfen Sie mit Blaulicht an einem Privatfahrzeug fahren?

Nein. Als Privatperson ist es Ihnen nicht erlaubt, mit einem Blaulicht am Kfz unterwegs zu sein. Auch nicht, um schneller durch den Stau zu kommen.

Im Umkehrschluss darf niemand, der nicht zu diesen Gruppen gehört, Blaulicht am Fahrzeug haben.

Welche Sanktionen sind möglich, wenn Sie sich über dieses Verbot hinwegsetzen?

Welche Konsequenzen auf Sie zukommen können, wenn Sie als Privatperson mit Blaulicht unterwegs sind, erfahren Sie hier.

Bei illegalem Fahren mit einem Blaulicht auf Ihrem Auto droht als Strafe in jedem Fall ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro (Tatbestandskatalog-Nummer 138100), weil Sie gegen § 38 der StVO verstoßen haben.

Wenn Sie ein Blaulicht privat am Zivilfahrzeug nutzen, können Sie je nach Situation wegen einer Straftat belangt werden. Im schwersten Fall kann dann eine hohe Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren folgen. Dies hängt jedoch von den weiteren Folgen ihrer Amtsanmaßung ab.

Wenn es bei Ihrer Blaulichtfahrt zur Nötigung, Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer beziehungsweise zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kam, werden Sie ebenfalls für diese Verstöße belangt.

Wer unberechtigt Blaulicht privat am Zivilfahrzeug nutzt, kann je nach Situation wegen einer Straftat, der so genannten Amtsanmaßung nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) belangt werden. Das ist der Fall, wenn der Fahrer eine Handlung vornimmt, zu der nur Träger eines öffentlichen Amtes befugt sind.

Das Kammergericht Berlin entschied schon vor Jahren (Urteil vom 9.1.2013, 121 Ss 247/12 304/12), dass eine Amtsanmaßung bei einem Blaulicht auf dem Dach dann vorliegen kann, wenn das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges auf den ersten Blick an ein Zivilfahrzeug der Polizei erinnert.

Was nur Polizei oder Feuerwehr gestattet ist, bleibt für den Autofahrenden auch dann verboten, wenn er sich illegal ein Blaulicht aufs Dach gesetzt hat.

Neben der Gefahr, dass die Behörden die illegale Verwendung eines Blaulichts als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgen, kann es im Einzelfall sogar zu Zweifeln an der Fahreignung kommen. Dies kann dazu führen, dass die Führerscheinstelle zur Überprüfung der Fahreignung eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnet.

Verhalten bei Blaulichteinsatz

Wenn Polizei, Feuerwehr, Rettungswagen oder Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind, müssen alle Verkehrsteilnehmenden Platz machen.

Laut StVO müssen in diesem Fall alle Verkehrsteilnehmer für freie Bahn sorgen, damit die Rettungskräfte passieren können.

Bei einem Einsatz von Rettungsdienst oder Feuerwehr können Sekunden manchmal den Unterschied zwischen dem Überleben und dem Tod eines Unfallopfers ausmachen.

Um das Sonder- und Wegerecht in Anspruch zu nehmen, müssen bei einer Einsatzfahrt von Feuerwehr, Polizei & Co. jedoch sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet haben.

Nur in einem solchen Fall ordnet das Blaulicht den anderen Verkehrsteilnehmern an, dass diese sofort freie Bahn schaffen und die Sonderrechte, die Polizei u. a. in einem solchen Fall haben, gewähren müssen.

In der Praxis bedeutet das: Rettungsgasse bilden! Verringern sie das Tempo und fahren Sie entweder an den linken oder rechten Fahrbahnrand - je nach Ortslage. Sobald das Einsatzfahrzeug vorbeigefahren ist, muss sichergestellt werden, ob noch weitere Fahrzeuge folgen. Schließen Sie die Rettungsgasse daher nicht gleich wieder! Im Übrigen sollten Sie mit der Bildung einer Gasse für die Einsatzkräfte nicht warten, bis Sie tatsächlich Sirenen und visuellen Zeichen wahrnehmen. Sie sollten bereits bei beginnendem Stau eine Rettungsgasse bilden. Sollte ein Unfall Ursache für den Stau sein, können die Rettungskräfte gleich ungehindert an die Unfallstelle gelangen.

Werden Sie von einem Blaulichteinsatz an einer Ampel, die auf „Rot“ steht überrascht, müssen Sie nach rechts fahren, um Platz verschaffen. Wenn nötig, darf dabei auch die Haltelinie überquert werden. Achten Sie aber darauf, dass aus dem Querverkehr keine Fahrzeuge angefahren kommen, denn die anderen haben ja grün und leider bekommen es nicht immer alle mit, wenn ein Rettungs- oder Einsatzfahrzeug unterwegs ist.

Geschieht dasselbe Szenario an einer grünen Ampel, müssen Sie den Wagen stoppen und die Einsatzfahrzeuge zuerst passieren lassen. Danach können Sie die Fahrt normal fortsetzen.

Im Übrigen: Auch Fußgänger und Fahrradfahrer müssen die in § 38 StVO bestimmten Sonderrechte der Einsatzkräfte gewähren!

Was gilt es jedoch einzuhalten, wenn zwar ein blaues Blinklicht eingeschaltet ist, jedoch kein Einsatzhorn ertönt? Dann kommen die Bestimmungen in § 38 Absatz 2 StVO zum Tragen:

„Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.“

Laut § 38 StVO begründet Blaulicht allein noch keine Sonderrechte der Einsatzkräfte.

In diesem Fall hat das Blaulicht laut StVO also eine andere Bedeutung und soll damit das gleiche bewirken wie ein gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug: den Hinweis auf eine besondere Gefahrenstelle.

Ist also am Einsatzfahrzeug zwar ein blaues Blinklicht eingeschaltet, aber es ertönt kein Einsatzhorn, haben die Einsatzfahrzeuge kein Sonder- und Wegerecht, weshalb Sie die anderen Fahrzeuge nicht automatisch auch durchlassen müssen.

Sanktionen bei Nichtbeachtung

Machen Sie einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nicht umgehend Platz, drohen Ihnen seit dem Inkrafttreten der erhöhten Geldbußen mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 folgende Sanktionen:

  • 240 bis 320 Euro Bußgeld
  • zwei Punkte in Flensburg
  • ein Monat Fahrverbot

Wer Einsatzkräften mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht Platz macht, muss für diesen Verstoß gegen § 38 StVO ein Bußgeld von mindestens 240 Euro zahlen.

Gelbes Blinklicht

Anders als bei Fahrzeugen, die mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind, soll gelbes Blinklicht andere Verkehrsteilnehmer zuvorderst auf Gefahren hinweisen, die von besonders langsamen, breiten oder langen Fahrzeugen ausgehen können (§ 38 Absatz 3 StVO).

In Paragraph 38 StVO finden Sie die Vorschriften zum gelben und blauen Blinklicht.

Fahrer müssen jedoch immer über eine Genehmigung oder ein Gutachten verfügen, wenn sie gelbes Blinklicht an ihrem Fahrzeug angebracht haben, ansonsten erwartet sie laut aktuellem Bußgeldkatalog ein Verwarngeld von 20 Euro.

Wozu dient das gelbe Blinklicht? Dieses warnt vor Gefahren und kommt zum Beispiel im Zuge von Gefahrenguttransporten zum Einsatz. Aber auch die Müllabfuhr oder Abschleppdienste können dieses nutzen.

Gemäß § 38 Abs. 3 StVO warnen gelbe Blinklichter vor verschiedenen Gefahren. Dabei kann es sich zum Beispiel um Arbeits- und Unfallstellen, ungewöhnlich langsame Fahrzeuge oder Großraumtransporten handeln.

Sind Fahrzeuge mit einem gelben Blinklicht ausgestattet, können diese zum Beispiel auf Bau- und Unfallstellen hinweisen. Aber auch vor Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugs oder dessen Ladung, wie etwa eine ungewöhnliche Breite bzw. Länge, lässt sich damit warnen.

Bußgeldtabelle zu § 38 StVO

Konkrete Sanktionen zu § 38 StVO können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

Hinweis: Eine solche Tabelle war im Ursprungstext nicht enthalten, daher kann ich sie nicht erstellen.

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