Blinkendes Rücklicht am Fahrrad in Deutschland: Was ist erlaubt?

Mit immer kürzer werdenden Tagen gewinnt das Thema Fahrradlicht wieder an Bedeutung. Es ist die beste Lebensversicherung für Fahrradfahrer, bei jedem Wetter und selbst bei Nacht gut sichtbar zu sein.

Gesetzliche Bestimmungen zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt in Deutschland, wie die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben. § 67 StVZO schreibt vorn am Fahrrad einen Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und hinten eine Rückleuchte für rotes Licht vor.

Sind blinkende Scheinwerfer erlaubt?

Nein. § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO verbietet sogar ausdrücklich blinkende Scheinwerfer. "Die StVZO setzt hier einen klaren Rahmen und erlaubt blinkende Rückleuchten nur in Verbindung mit einer Notbremslichtfunktion", erklärt Tim Salatzki vom Zweirad-Industrie-Verband (ZIV).

Allerdings dürfen Radfahrende blinkende Leuchten am Körper oder dem Rucksack tragen, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen. Außerdem wichtig zu wissen: Verboten sind Blinkies nur, wenn sie direkt am Fahrzeug, also dem Fahrrad, befestigt sind. Deshalb mein Tipp an Sie: Schalten Sie an Ihrem fest montierten Rücklicht, falls es einen „alten“ Blinkmodus besitzt, auf Dauer-Licht um. Das vermeidet Diskussionen und Knöllchen.

Akku-Beleuchtung: Nicht jede ist erlaubt

Bereits seit 2013 ist Akku-Beleuchtung an Fahrrädern erlaubt. Aber: „Nicht jede Akku-Beleuchtung darf im Straßenverkehr verwendet werden. Eine StVZO-Zulassung haben nur Leuchten mit einer Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes, der sogenannten K‑Nummer“, erklärt Sebastian Göttling vom Lichtspezialisten Busch & Müller. Diese wird durch ein K mit einer Wellenlinie und einer Zahl angegeben.

Bei Lampen, die außerhalb des Fahrradfachhandels verkauft werden, fehlt die Kennzeichnung meist. "Deshalb dürfen sie nicht als Fahrradlampe in Deutschland verkauft werden und haben keine Zulassung für den Straßenverkehr", sagt Göttling. Er rät dazu, bei Sonderangeboten genau hinzuschauen und nachzufragen, ob die Lampe über eine K‑Nummer verfügt.

Ausnahme für Rennräder gilt nicht mehr

Immer wieder ist auf Internet-Seiten zu lesen, dass es eine Sonderregelung bei der Beleuchtung für Rennräder bis elf Kilogramm gebe, da diese als Sportgeräte gelten würden. Diese Regelung ist jedoch veraltet. Rennräder müssen bei Dunkelheit genauso mit einer StVZO-konformen Beleuchtung ausgestattet sein wie andere Räder auch.

Dafür ist in der Regel eine Akku-Beleuchtung notwendig, die bei Einbruch der Dämmerung am Rad angebracht werden muss. Cannondale geht jedoch noch einen Schritt weiter und hat bei einigen Renn- und Gravelrädern die Option auf eine festinstallierte Akku-Lichtanlage im Programm.

Fernlicht am Fahrrad erlaubt

Die Nutzung von Fernlicht ist an Fahrrädern erlaubt, wenn die technischen Anforderungen gegeben sind. "Aber der Gegenverkehr darf nicht geblendet werden. Wie beim Auto gilt deshalb: Innerorts und außerorts muss man bei Gegenverkehr das Fernlicht ausschalten", weiß Sebastian Göttling. Ein wichtiger Hinweis zur Verwendung: Wie beim Auto sollte auch beim Fahrrad das Fernlicht bei Nebel nicht eingeschaltet werden.

Blinker nur in Ausnahmefällen

Fahrtrichtungsanzeiger, also Blinker, sind an Fahrrädern nur in Ausnahmefällen erlaubt - genauer gesagt, nur an mehrspurigen, motorisierten Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrenden ganz oder teilweise verdeckt. Anders ist die Situation bei Leichtfahrzeugen, sogenannten LEVs, zu denen S‑Pedelecs gehören. Mehrspurige S‑Pedelecs wie das „Scorpion fs S‑Pedelec“ von HP Velotechnik müssen deshalb über einen Blinker verfügen.

Hologramme sind verboten

Auf der Eurobike in Frankfurt wurden Fahrradlampen vorgestellt, die während der Fahrt Hologramme auf die Straße projizieren, z. B. zur Fahrrichtungsanzeige, Gefahrenmeldungen, Abstandregelungen oder Akku-Reichweite. Diese Technik hat allerdings keine StVZO-Zulassung. "Projektionen auf die Straße jeglicher Art sind aktuell nicht zulässig", sagt Tim Salatzki vom ZIV.

Der ZIV setze sich allerdings in den entsprechenden Gremien für eine behutsame Änderung der StVZO ein, damit sinnvolle technische Weiterentwicklungen im Bereich Fahrradbeleuchtung in Deutschland zulassungsfähig werden. Es dürfe allerdings nicht zu einer Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer:innen kommen, was schnell passieren kann, wenn mehrere Fahrer:innen ähnliche Techniken einsetzen.

Zweiter Scheinwerfer ist erlaubt

Ein zweiter Scheinwerfer oder auch eine zweite Rückleuchte am Fahrrad ist zulässig. "Das bietet sich beispielsweise an, wenn man eine ältere Frontleuchte hat und mit einer leistungsstärkeren Akku-Leuchte nachrüstet", sagt Daniel Gareus von Cosmic Sports, dem Vertreiber der Marke Knog in Deutschland. Fahrräder mit einer Breite von über einem Meter müssen sogar mindestens zwei Scheinwerfer und zwei Rückleuchten haben. Das gilt beispielsweise für einige Cargobikes. Wenn die Räder gar eine Breite von über 1,80 Metern haben, muss die Beleuchtung den Anforderungen für Kraftfahrzeuge entsprechen.

Übrigens: Mountainbiker:innen nutzen gerne eine Helmlampe, wenn sie nachts unterwegs sind. Diese ist als Zusatzbeleuchtung erlaubt, solange sie den Gegenverkehr nicht blendet.

Reflexion am Rad ist Pflicht

Auch beim Thema Reflexion gibt die StVZO genaue Regelungen vor.

  • Pflicht sind ein weißer Reflektor nach vorne, der in den Scheinwerfer integriert sein kann.
  • Ein roter Rückstrahler mit einem Z‑Zeichen nach hinten, der ebenfalls in das Rücklicht integriert sein darf.
  • Dazu kommen je zwei gelbe Reflektoren pro Pedal.

Für die seitliche Reflexion gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Ringförmige weiße Streifen an den Reifen
  2. Reflektierende Speichenhülsen (an jeder Speiche eine)
  3. Gelbe Speichenrückstrahler (mindestens zwei pro Laufrad)

Leuchtende, reflektierende Bekleidung sowie Elemente am Helm sind ebenfalls beliebt und erlaubt. Reflektierende Aufkleber am Rahmen haben hingegen keine Zulassung durch die StVZO.

Fahrradanhänger und Beleuchtung

Wenn ein Fahrradanhänger die Schlussleuchte des Fahrrads verdeckt, muss er mit einem zusätzlichen Rücklicht ausgestattet werden. "Das ist besonders bei Fahrradanhängern für Kinder und Hunde der Fall. Aber auch bei flacheren Lastenanhängern raten wir dazu, ein zusätzliches Rücklicht anzubringen", sagt Carolin Lang vom Anhängerspezialisten Croozer.

Bußgelder bei Verstößen

Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nicht nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen. Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro. Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier ist eine tabellarische Übersicht der wichtigsten Punkte zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland:

Element Vorschrift
Scheinwerfer vorne Weißes Abblendlicht (StVZO-Zulassung)
Rückleuchte hinten Rotes Licht (StVZO-Zulassung)
Blinkende Leuchten Verboten am Fahrrad, erlaubt am Körper/Rucksack
Reflektoren vorne Weiß
Reflektoren hinten Rot (mit Z-Zeichen)
Reflektoren Pedale Gelb (vorne und hinten)
Reflektoren Speichen Gelb (mind. 2 pro Rad) oder reflektierende Speichenhülsen
Akku-Beleuchtung Mit K-Nummer (StVZO-Zulassung)

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