Mit immer kürzer werdenden Tagen gewinnt das Thema Fahrradlicht wieder an Bedeutung. Es ist die beste Lebensversicherung für Fahrradfahrer, bei jedem Wetter und selbst bei Nacht gut sichtbar zu sein.
Gesetzliche Bestimmungen zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt in Deutschland, wie die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben. § 67 StVZO schreibt vorn am Fahrrad einen Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und hinten eine Rückleuchte für rotes Licht vor.
Sind blinkende Scheinwerfer erlaubt?
Nein. § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO verbietet sogar ausdrücklich blinkende Scheinwerfer. "Die StVZO setzt hier einen klaren Rahmen und erlaubt blinkende Rückleuchten nur in Verbindung mit einer Notbremslichtfunktion", erklärt Tim Salatzki vom Zweirad-Industrie-Verband (ZIV).
Allerdings dürfen Radfahrende blinkende Leuchten am Körper oder dem Rucksack tragen, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen. Außerdem wichtig zu wissen: Verboten sind Blinkies nur, wenn sie direkt am Fahrzeug, also dem Fahrrad, befestigt sind. Deshalb mein Tipp an Sie: Schalten Sie an Ihrem fest montierten Rücklicht, falls es einen „alten“ Blinkmodus besitzt, auf Dauer-Licht um. Das vermeidet Diskussionen und Knöllchen.
Akku-Beleuchtung: Nicht jede ist erlaubt
Bereits seit 2013 ist Akku-Beleuchtung an Fahrrädern erlaubt. Aber: „Nicht jede Akku-Beleuchtung darf im Straßenverkehr verwendet werden. Eine StVZO-Zulassung haben nur Leuchten mit einer Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes, der sogenannten K‑Nummer“, erklärt Sebastian Göttling vom Lichtspezialisten Busch & Müller. Diese wird durch ein K mit einer Wellenlinie und einer Zahl angegeben.
Bei Lampen, die außerhalb des Fahrradfachhandels verkauft werden, fehlt die Kennzeichnung meist. "Deshalb dürfen sie nicht als Fahrradlampe in Deutschland verkauft werden und haben keine Zulassung für den Straßenverkehr", sagt Göttling. Er rät dazu, bei Sonderangeboten genau hinzuschauen und nachzufragen, ob die Lampe über eine K‑Nummer verfügt.
Ausnahme für Rennräder gilt nicht mehr
Immer wieder ist auf Internet-Seiten zu lesen, dass es eine Sonderregelung bei der Beleuchtung für Rennräder bis elf Kilogramm gebe, da diese als Sportgeräte gelten würden. Diese Regelung ist jedoch veraltet. Rennräder müssen bei Dunkelheit genauso mit einer StVZO-konformen Beleuchtung ausgestattet sein wie andere Räder auch.
Dafür ist in der Regel eine Akku-Beleuchtung notwendig, die bei Einbruch der Dämmerung am Rad angebracht werden muss. Cannondale geht jedoch noch einen Schritt weiter und hat bei einigen Renn- und Gravelrädern die Option auf eine festinstallierte Akku-Lichtanlage im Programm.
Fernlicht am Fahrrad erlaubt
Die Nutzung von Fernlicht ist an Fahrrädern erlaubt, wenn die technischen Anforderungen gegeben sind. "Aber der Gegenverkehr darf nicht geblendet werden. Wie beim Auto gilt deshalb: Innerorts und außerorts muss man bei Gegenverkehr das Fernlicht ausschalten", weiß Sebastian Göttling. Ein wichtiger Hinweis zur Verwendung: Wie beim Auto sollte auch beim Fahrrad das Fernlicht bei Nebel nicht eingeschaltet werden.
Blinker nur in Ausnahmefällen
Fahrtrichtungsanzeiger, also Blinker, sind an Fahrrädern nur in Ausnahmefällen erlaubt - genauer gesagt, nur an mehrspurigen, motorisierten Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrenden ganz oder teilweise verdeckt. Anders ist die Situation bei Leichtfahrzeugen, sogenannten LEVs, zu denen S‑Pedelecs gehören. Mehrspurige S‑Pedelecs wie das „Scorpion fs S‑Pedelec“ von HP Velotechnik müssen deshalb über einen Blinker verfügen.
Hologramme sind verboten
Auf der Eurobike in Frankfurt wurden Fahrradlampen vorgestellt, die während der Fahrt Hologramme auf die Straße projizieren, z. B. zur Fahrrichtungsanzeige, Gefahrenmeldungen, Abstandregelungen oder Akku-Reichweite. Diese Technik hat allerdings keine StVZO-Zulassung. "Projektionen auf die Straße jeglicher Art sind aktuell nicht zulässig", sagt Tim Salatzki vom ZIV.
Der ZIV setze sich allerdings in den entsprechenden Gremien für eine behutsame Änderung der StVZO ein, damit sinnvolle technische Weiterentwicklungen im Bereich Fahrradbeleuchtung in Deutschland zulassungsfähig werden. Es dürfe allerdings nicht zu einer Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer:innen kommen, was schnell passieren kann, wenn mehrere Fahrer:innen ähnliche Techniken einsetzen.
Zweiter Scheinwerfer ist erlaubt
Ein zweiter Scheinwerfer oder auch eine zweite Rückleuchte am Fahrrad ist zulässig. "Das bietet sich beispielsweise an, wenn man eine ältere Frontleuchte hat und mit einer leistungsstärkeren Akku-Leuchte nachrüstet", sagt Daniel Gareus von Cosmic Sports, dem Vertreiber der Marke Knog in Deutschland. Fahrräder mit einer Breite von über einem Meter müssen sogar mindestens zwei Scheinwerfer und zwei Rückleuchten haben. Das gilt beispielsweise für einige Cargobikes. Wenn die Räder gar eine Breite von über 1,80 Metern haben, muss die Beleuchtung den Anforderungen für Kraftfahrzeuge entsprechen.
Übrigens: Mountainbiker:innen nutzen gerne eine Helmlampe, wenn sie nachts unterwegs sind. Diese ist als Zusatzbeleuchtung erlaubt, solange sie den Gegenverkehr nicht blendet.
Reflexion am Rad ist Pflicht
Auch beim Thema Reflexion gibt die StVZO genaue Regelungen vor.
- Pflicht sind ein weißer Reflektor nach vorne, der in den Scheinwerfer integriert sein kann.
- Ein roter Rückstrahler mit einem Z‑Zeichen nach hinten, der ebenfalls in das Rücklicht integriert sein darf.
- Dazu kommen je zwei gelbe Reflektoren pro Pedal.
Für die seitliche Reflexion gibt es drei Möglichkeiten:
- Ringförmige weiße Streifen an den Reifen
- Reflektierende Speichenhülsen (an jeder Speiche eine)
- Gelbe Speichenrückstrahler (mindestens zwei pro Laufrad)
Leuchtende, reflektierende Bekleidung sowie Elemente am Helm sind ebenfalls beliebt und erlaubt. Reflektierende Aufkleber am Rahmen haben hingegen keine Zulassung durch die StVZO.
Fahrradanhänger und Beleuchtung
Wenn ein Fahrradanhänger die Schlussleuchte des Fahrrads verdeckt, muss er mit einem zusätzlichen Rücklicht ausgestattet werden. "Das ist besonders bei Fahrradanhängern für Kinder und Hunde der Fall. Aber auch bei flacheren Lastenanhängern raten wir dazu, ein zusätzliches Rücklicht anzubringen", sagt Carolin Lang vom Anhängerspezialisten Croozer.
Bußgelder bei Verstößen
Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nicht nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen. Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro. Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Hier ist eine tabellarische Übersicht der wichtigsten Punkte zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland:
| Element | Vorschrift |
|---|---|
| Scheinwerfer vorne | Weißes Abblendlicht (StVZO-Zulassung) |
| Rückleuchte hinten | Rotes Licht (StVZO-Zulassung) |
| Blinkende Leuchten | Verboten am Fahrrad, erlaubt am Körper/Rucksack |
| Reflektoren vorne | Weiß |
| Reflektoren hinten | Rot (mit Z-Zeichen) |
| Reflektoren Pedale | Gelb (vorne und hinten) |
| Reflektoren Speichen | Gelb (mind. 2 pro Rad) oder reflektierende Speichenhülsen |
| Akku-Beleuchtung | Mit K-Nummer (StVZO-Zulassung) |
Verwandte Beiträge:
- Blinkendes Bremslicht am Motorrad: Das musst du über die Gesetzeslage in Deutschland wissen!
- Unverzichtbarer Rennrad Rücklicht Test: So schützt du dich sicher im Straßenverkehr!
- Die besten Fahrrad-Rücklichter mit Bremslichtfunktion im Test – Mehr Sicherheit auf jeder Fahrt!
- Ultimative Anzugsdrehmoment Tabelle für BMW Motorräder – Alles, was Du wissen musst!
- Motocross ab 13: Die besten Bikes & Tipps für junge Fahrer
Kommentar schreiben