Drohnen erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Wer sie fliegen lassen will, muss einiges beachten, da bereits eine kleine Unachtsamkeit zu kostspieligen Schäden führen kann.
EU-Drohnenverordnung und ihre Auswirkungen
Seit dem 31. Dezember 2020 gibt es eine neue Drohnen-Verordnung, die sowohl in allen 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) als auch in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gilt. Dadurch wird die seit 2017 gültige nationale deutsche Drohnen-Verordnung abgelöst.
Die neue EU-Drohnen-Verordnung brachte vor allem eine Neueinteilung der unbemannten Luftfahrzeuge in insgesamt drei verschiedene Kategorien mit sich:
- Open: In dieser Kategorie befinden sich Drohnen bis 25 Kilogramm, zu denen eine direkte und ständige Sichtverbindung besteht. Die maximale Flughöhe liegt bei 120 Metern. Um eine Drohne als der Kategorie „Open“ steuern zu dürfen, müssen Sie mindestens 16 Jahre alt sein. Weder der Abwurf von Gegenständen noch der Transport gefährlicher Güter ist erlaubt.
- Specific: Drohnen dieser Kategorie sind für Einsätze gedacht, die eine oder mehrere Vorgaben der Kategorie „Open“ überschreiten. Sowohl die Sicht zur Drohne, die Flughöhe, das Mindestalter für die Nutzung als auch der Transport gefährlicher Güter sowie der Abwurf von Gegenständen sind genehmigungspflichtig.
- Certified: Die dritte und letzte Kategorie richtet sich an Spezialanwendungen, wie sie beispielsweise im Transportwesen oder der Industrie durchgeführt werden. Eine Pflicht zur Genehmigung besteht auch hier für die Sicht zur Drohne, die Flughöhe, das Mindestalter, den Transport gefährlicher Güter sowie der Abwurf von Gegenständen. Darüber hinaus muss eine Drohne dieser Kategorie spezielle Zertifizierungsprozesse durchlaufen und entsprechende Lizenzen erhalten haben.
Bei der Einteilung ist es unerheblich, ob die Drohne privat oder gewerblich eingesetzt wird.Die Kategorie „Open“ weist zusätzlich noch drei Unterkategorien auf: A1, A2 und A3.
- A2: Beim Einsatz einer Drohne aus dieser Unterkategorie muss der horizontale Abstand zu unbeteiligten Personen mindestens 30 Meter betragen. Befindet sich das unbemannte Luftfahrzeug im sogenannten „Low-Speed-Modus“, sind mindestens fünf Meter Abstand zu unbeteiligten Personen vorgeschrieben bzw.
- A3: Die Unterkategorie A3 schreibt einen Mindestabstand von 150 Metern zwischen Drohne und Personen vor. Zudem muss eine Gefährdung Unbeteiligter nach eigenem Ermessen stets ausgeschlossen sein.
Abgesehen von der Einteilung in drei Kategorien existieren fünf Risikoklassen für Drohnen. Hat das unbemannte Luftfahrzeug eine sogenannte CE-Zertifizierung, können Sie der Verpackung entnehmen, in welche Risikoklasse die Drohne einzuordnen ist. Darüber entscheidet grundsätzlich der Hersteller. Je höher die Klasse, desto größer ist das Risiko beim Drohnenflug.
Dazu wurden Drohnen in verschiedene (Risiko-)Klassen eingeteilt. Für jede Klasse gelten andere technische Standards.
DJI hat mit der Air 3 und der Mavic 3 (in den Versionen 2.0, Cine 2.0 und Classic) die ersten mit C1 klassifizierten Drohnen im Angebot. Mit einer Nachklassifizierung älterer Modelle (z.B. DJI Mavic 2 Pro) ist unserer Einschätzung nach nicht zu rechnen.
Am Schluss der Abstimmungen standen wie immer die Verordnungen: Eine Zustimmung mit Maßgabe gab es bei der Drohnenverordnung und der Änderungsverordnung zur Winterreifenpflicht.
Drohnen-Führerschein
Genau wie beim Führerschein fürs Auto auch, ist es nötig, einen speziellen Schein zu besitzen, wenn sie eine Drohne bedienen wollen. Ansonsten droht eine Strafe, wenn die Drohne ohne Führerschein eingesetzt wird. Bis zu 50.000 Euro können laut dem Bußgeldkatalog für Drohnen fällig werden.
Es gibt verschiedene Drohnen-Führerscheine. Um eine C1-Drohne fliegen zu dürfen, genügt der EU Kompetenznachweis A1/A3 („Kleiner Drohnenführerschein“).
Den sogenannten EU-Kompetenznachweis benötigen Sie, um Drohnen zu steuern, die in der Kategorie „Open“ sowie der Unterkategorie A1 und A3 eingruppiert sind. Seit dem 4. Januar 2021 erhalten Sie diesen Nachweis beim Luftfahrt-Bundesamt, indem Sie ein Onlinetraining mit anschließender Onlineprüfung absolvieren. Bei der Prüfung müssen Sie 40 Multiple-Choice-Fragen beantworten.
Das EU-Fernpilotenzeugnis ist notwendig, wenn Sie eine Drohne aus der Kategorie „Open“ in der Unterkategorie A2 abheben lassen möchten. Um dieses Zeugnis erwerben zu können, müssen Sie bereits über einen EU-Kompetenznachweis verfügen und eine Selbsterklärung über die Durchführung der praktischen Kenntnisse vorlegen können. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Sie sich bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Prüfstelle für die Onlineprüfung anmelden.
Der alte Drohnenführerschein behält im Regelfall nach der Einführung der EU-Drohnen-Verordnung noch ein Jahr lang seine Gültigkeit. Anschließend werden nur noch der EU-Kompetenznachweis bzw. das EU-Fernpilotenzeugnis anerkannt. Letztere sind jeweils fünf Jahre lang gültig.
Fliegen Sie ohne Drohnenführerschein, besteht die Strafe schlimmstenfalls aus einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Registrierungspflicht
Für Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm gilt seit 2021 eine Online-Registrierungspflicht beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Unbemannte Luftfahrzeuge, die weniger als 250 Gramm wiegen, müssen nur dann registriert werden, wenn sie über eine Kamera verfügen. Dieser Pflicht müssen Sie selbst dann nachkommen, wenn Sie Ihre Drohne ausschließlich im eigenen Garten fliegen lassen.
Nachdem Sie die Registrierung vorgenommen haben, wird Ihnen eine Registriernummer (eID-Nummer) zugeteilt, die Sie an einer geeigneten Stelle an der Drohne befestigen müssen.
Es ist eine Registrierung des Drohnen-Betreibers (also in der Regel eine Registrierung des Piloten) beim Luftfahrtbundesamt (LBA) erforderlich. Dabei muss nicht die Drohne selbst oder jede einzelne Drohne registriert werden.
Fernidentifikation mittels Remote-ID: Die UAS-Betreiber-ID muss nicht nur sichtbar außen auf der Drohne angebracht werden, sondern bei klassifizierten Drohnen zusätzlich auch in der Firmware / Software der Drohne eingetragen werden. Das ist in der Regel in der App des Herstellers möglich. Bei DJI Drohnen erfolgt dies in der DJI-Fly App in den Einstellungen unter „Sicherheit“ > „Drohnenidentifikation“ > „Registrierungsnr. des Piloten“ (Anleitung zur Fernidentifikation für DJI Drohnen).
Versicherungspflicht
Unabhängig davon, wie groß eine Drohne ist oder wie viel sie wiegt, müssen Sie verpflichtend eine Haftpflichtversicherung dafür abschließen. Dabei ist es ebenfalls unerheblich, ob Sie die Drohne privat oder gewerblich einsetzen. Sollte Ihre Drohne unerwartet abstürzen und beispielsweise ein Haus beschädigen, so kommt die Versicherung dafür auf.
In Deutschland besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht für Drohnenhalter gemäß § 43 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz.
Privathaftpflichtversicherungen bieten oft eine Mitversicherung von Drohnen, decken aber nicht immer alle Schadensfälle ab. So decken die meisten PHV-Policen nur Drohnen mit einem Gewicht von bis zu 2,5 Kilogramm ab. Wer eine schwerere Drohne besitzt, benötigt eine gesonderte Drohnen-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Drohnenversicherungen bieten umfassenderen Schutz, einschließlich Kaskoversicherung für Schäden an der Drohne selbst. So übernimmt der Versicherer die Reparaturkosten, etwa nach einem Absturz durch ein Versehen des Halters. Bei einem Totalschaden wird meist der Zeitwert der Drohne ersetzt.
Wer eine fremde Drohne nutzt, sollte ebenfalls haftpflichtversichert sein, da auch der Pilot für Schäden haftet, die durch eigenes Fehlverhalten verursacht wurden.
Flugverbotszonen
Nicht überall dürfen unbemannte Fluggeräte verwendet werden. Besonders in Gegenden, in denen der Luftraum auch durch andere Geräte genutzt wird oder auf dem Boden vermehrt Menschen unterwegs sind, ist die Nutzung nicht ganz ungefährlich und deshalb verboten. In solch einem Fall drohen möglicherweise Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, wenn die Drohne falsch verwendet wird.
Ein generelles Drohnen-Flugverbot besteht unter anderem über Wohngrundstücken, Krankenhäusern, Militäranlagen, Kraftwerken, Gefängnissen und rund um Flughäfen.
Allgemein gilt in bzw. Bundesfernstraßen (z.B.
Darüber hinaus dürfen Sie nicht näher als 1,5 Kilometer an Flugplätze heranfliegen. Die maximale Flughöhe in Kontrollzonen liegt bei 50 Metern.
Auch wenn Drohnenflüge in Wohn- oder Naturschutzgebieten generell nicht gestattet sind, können sie gegebenenfalls unter Auflagen der Luftfahrtbehörden ausnahmsweise erlaubt werden. Steuern Sie eine Drohne über einem Wohngebiet, wird eine Strafe fällig, wenn Sie keine Genehmigung dafür haben. Über Wohngrundstücken dürfen Drohnen nur fliegen, wenn sie weniger als 250 Gramm wiegen und nicht mit einer Kamera ausgestattet sind.
Höher als 120 Meter dürfen Sie Ihre Drohne generell nur dann fliegen lassen, wenn Sie eine spezielle Genehmigung dafür haben.
Flugverbotszonen sind zu beachten - diese werden nicht nur einheitlich in der EU-Drohnenverordnung, sondern länderspezifisch geregelt und vorgegeben im so genannten GEO-System bzw. Für Deutschland gelten hier die Vorgaben der Luftverkehrsordnung LuftVO - speziell §21h.
- kein Flug über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers.
zu den einzelnen Punkten gibt es jeweils auch Ausnahmen!
Datenschutz bei Verwendung von Actioncams und Dashcams
Das Filmen im Straßenverkehr kann als Videoüberwachung des öffentlichen Raums sowie als Erhebung von personenbezogenen Daten gewertet werden. Beides ist kritisch und kann bestraft werden.
Grundsätzlich ist der Einsatz von Dashcams in Deutschland erlaubt, jedoch gibt es einige rechtliche Einschränkungen. So ist es nicht erlaubt, den öffentlichen Straßenverkehr anlasslos und permanent zu filmen, wie es bei vielen Actioncams der Fall wäre. Dies gilt als unzulässige Überwachung und verstößt gegen das Datenschutzrecht.
Permanente Aufzeichnung kann geahndet werden. Alle drei Paragrafen regeln, wann eine Videoaufzeichnung eben doch erlaubt ist: nämlich dann, wenn es einen konkreten Anlass gibt, beispielsweise einen Verkehrsunfall. In diesem Fall können die Aufnahmen als Beweismittel verwendet werden.
Zu beachten ist jedoch: Eine permanente Aufzeichnung ist zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich und wird daher geahndet, hier können hohe Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen drohen.
Unabhängig von der Strafbarkeit können solche permanenten Aufzeichnungen aber dennoch bei einem Unfall als Beweismittel erlaubt sein, hier kommt es im Einzelfall zu einer Interessenabwägung zwischen dem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung auf "informationelle Selbstbestimmung" auf der anderen Seite.
Ein weiterer Punkt, in dem sich der Einsatz von Actioncams rächen kann: § 94 der Strafprozessordnung (StPO) besagt, dass die Polizei Personen und Sachen durchsuchen und beschlagnahmen darf, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass Gegenstände als Beweismittel für eine Straftat oder Regelüberschreitung geeignet sind.
Anlasslos ist das zwar nicht erlaubt, dennoch kann eine Actioncam beispielsweise nach einem Unfall oder auch bei einer Verkehrskontrolle beschlagnahmt und gesichtet werden, wenn der Verdacht auf ein Verkehrsdelikt besteht. Das darauf gespeicherte Material kann dann gegebenenfalls als Grund für eine Anklage genutzt werden, wenn eigene Übertretungen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Wheelies oder das Missachten von Verkehrsregeln darauf zu sehen sind. Plus ergänzend natürlich die bereits genannte Strafe, wenn Datenschutzbestimmungen verletzt wurden.
Sicherer im rechtlichen Sinne fährt man also, wenn man lediglich kurze, anlassbezogene Videos aufzeichnet, beispielsweise unmittelbar das Unfallgeschehen. Toleriert wird in der Regel auch ein automatischer Überschreibemodus, der zwar permanent mitfilmt, jedoch stets nur die letzten paar Minuten behält und älteres Videomaterial überschreibt. Die Länge der Videos ist nicht gesetzlich geregelt, allerdings sollten Videos nicht länger sein als unbedingt notwendig, um den Anlass der Aufnahme zu dokumentieren. Insbesondere Dashcams nutzen standardmäßig einen solchen Modus, auch Actioncams bieten teilweise eine entsprechende Loop-Funktion.
Aufnahmen mit Actioncams oder Dashcams, die ohne guten Grund andere Personen oder Fahrzeugkennzeichen aufnehmen - und dies nicht ausschließlich für den privaten Bereich verwendet werden soll -, sind datenschutzrechtlich nicht zulässig. Wer solche Videoaufnahmen macht, um sie ins Internet zu stellen oder nach Unfällen an die Polizei oder an eine Versicherung weiterzugeben, verstößt gegen den Datenschutz.
Aufnahmen, die keine Menschen oder Fahrzeugkennzeichen zeigen, also keine personenbezogenen Daten beinhalten, unterliegen nicht dem Datenschutzrecht und sind deshalb unproblematisch. Anders sieht es mit Videos aus, die personenbezogene Daten beinhalten und die nicht für den privaten Hausgebrauch gemacht, sondern auch veröffentlicht werden sollen. Sie sind wegen Datenschutz in der Regel unzulässig.
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