E-Bike, S-Pedelec und die Rechtslage: Was Sie über Geschwindigkeiten und Gesetze wissen müssen

Fahrräder sind beliebt, weil sie sportlich sind, die Umwelt schonen und mobile Unabhängigkeit bieten. Als Pendler kann das Radfahren jedoch anstrengend sein. Wer nicht verschwitzt zur Arbeit kommen möchte, zieht vielleicht ein Pedelec in Betracht, ein Fahrrad mit Motorunterstützung bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit.

Allerdings ist es beim Pedelec wichtig, welche Geschwindigkeit es erreicht, da davon weitere Verkehrsregeln abhängen, z. B. ob ein Helm getragen werden muss oder eine Versicherung erforderlich ist. Hier erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte und Unterschiede zwischen E-Bikes und Pedelecs.

Was ist ein Pedelec?

Beim Pedelec handelt es sich um ein Fahrrad, das über einen Elektromotor verfügt. Dieser unterstützt den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Wer schneller fahren möchte, muss dies mithilfe der eigenen Muskeln schaffen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Pedelec häufig fälschlicherweise als E-Bike bezeichnet.

Abgrenzung: Pedelec vs. E-Bike

Pedelecs und E-Bikes meinen häufig dasselbe und das ist auch nur teilweise falsch: E-Bikes hat sich mittlerweile als genereller Überbegriff für verschiedene Arten von Elektrofahrrädern durchgesetzt. Allerdings werden diese je nach Funktion gemäß des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) unterschieden und gehen daher mit unterschiedlichen Gesetzen für den Fahrer einher.

Bereits seit November 2003 gilt nämlich für alle EU-Länder: Sie müssen die gültigen EU-Richtlinien für das E-Bike bzw. das Pedelec in die nationale Gesetzgebung übernehmen. Den größten Marktanteil unter den E-Bikes hat das normale Pedelec mit über 90 Prozent. Der Begriff leitet sich aus der Abkürzung des englischen Begriffs (Pedal Electric Cycle) ab.

Das Pedelec, im Unterschied zum E-Bike im engeren Sinne, unterstützt den Fahrer nur, und zwar bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h (das entspricht einer Nenndauerleistung von 0,25 kW) und eben nur dann, wenn in die Pedalen getreten wird. Wer schneller fahren möchte, der muss sich auf die Leistung des eigenen Körpers verlassen, die bei einem durchschnittlichen Radfahrer um die 100 Watt beträgt.

Da es gemäß deutschem Verkehrsrecht dem Fahrrad gleichgestellt ist, ergeben sich damit wichtige Erkenntnisse: Ein normales Pedelec, welches als Elektrofahrrad bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt, braucht keine gesonderte Zulassung. Genausowenig müssen Sie einen Helm auf Ihrem Pedelec tragen, eine Versicherung dafür abschließen oder eine bestimmte Altersgrenze einhalten. Selbiges gilt übrigens auch für Modelle, welche eine Anfahrhilfe bis zu 6 km/h haben.

Das bedeutet, dass bis zum Erreichen dieser Geschwindigkeit nicht in die Pedalen getreten werden muss. Dies ist eigentlich ein Unterschied, der das E-Bike vom Pedelec abgrenzt - dass das betreffende Gefährt auf Knopfdruck fährt. Daneben gibt es jedoch auch Fahrzeuge, die eine höhere Nenndauerleistung aufweisen und daher als schnelle Pedelecs, S-Klasse oder einfach S-Pedelecs bezeichnet werden.

Generell gleicht die Funktionsweise zwar der des normalen Pedelecs, jedoch wird hier die Motorunterstützung erst ab einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet. Ein solches Gefährt gilt dann nicht mehr als Fahrrad, sondern als Keinkraftrad. Für den Halter des Fahrzeugs bedeutet dies u. a.: Sie müssen Ihr Pedelec versichern, eine Zulassung sowie einen Führerschein dafür besitzen.

Der Hersteller einer S-Klasse benötigt eine Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) für jedes einzelne Modell. Die Einzelzulassung schreibt damit vor, dass weder der Besitzer selbst noch der Händler einfach das Pedelec einem Tuning o. Ä. unterziehen kann. Fahrer benötigen mindestens die Fahrerlaubnisklasse AM. Das Mindestalter für Pedelecs bis zu 45 km/h beträgt 16 Jahre. Das S-Pedelec zieht eine Helmpflicht nach sich.

Wie bereits erwähnt, benötigt der Fahrer zur Fortbewegung keine Muskelkraft bei dieser Art von Elektrofahrrad. Während beim Pedelec der Motor nur unterstützt, wenn die Pedalen betätigt werden, kann das E-Bike auf Knopfdruck oder durch einen Drehgriff allein fahren. Überschreitet hierbei die Motorleistung die Grenze von 500 Watt und eine Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h nicht, so wird hier von einem Kleinkraftrad (bzw. ein Leichtmofa) gesprochen.

E-Bike mit Gasgriff

Ein E-Bike mit Gasgriff (auch: Gasdrehgriff) ist ein Elektrofahrrad, das ohne zu Treten beschleunigen kann. Mit einem Gasdrehgriff an deinem E-Bike musst du gar nicht mehr in die Pedale treten, um voranzukommen. Besonders für Menschen mit Behinderungen ist dies hilfreich, denn das Rad beschleunigt wie ein Mofa per Daumengas. Damit du nicht losdüst, wenn du mal aus Versehen an den Hebel kommen, kannst du diese Funktion per Knopfdruck deaktivieren. Erst bei erneutem Drücken des Knopfes aktiviert sich die Gasgriff-Funktion.

Während der Benutzung des Gasgriffes musst du nicht in die Pedale treten, damit der Motor unterstützt. Bei Pedelecs (25 km/h) liegt die maximale Geschwindigkeit für den Gasgriff bei 20 km/h. Um die 25 km/h zu erreichen, musst du für die restlichen 5 km/h in die Pedale deines E-Bikes treten. Bei S-Pedelecs (45 km/h) brauchst du zwar eine Mofa-Bescheinigung, kannst dafür bis zu 45 km/h fahren, ohne in die Pedale zu treten.

Wo darf das Pedelec fahren?

Normales Pedelec bis 25 km/h: Diese Fahrzeuge gelten als Fahrräder und müssen sich demnach auch so verhalten. S-Pedelec bis 45 km/h: Diese Fahrzeuge zählen weder zu den Fahrrädern, noch zu den Leichtmofas. Sie dürfen daher unter keinen Umständen die Radwege benutzen.

Das bedeutet zudem, dass auch Fahrradstraßen nur genutzt werden dürfen, wenn eine entsprechende Ausnahme am Verkehrsschild hinzugefügt wurde. Auch wenn eine Einbahnstraße für Fahrräder in die entgegengesetzte Richtung freigegeben ist, gilt dies nicht für ein S-Pedelec. Allerdings ist es teilweise möglich, diese Fahrzeuge im Nahverkehr zu transportieren. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch dem jeweiligen Bundesland und Verkehrsverbund bzw.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften

Rechtslage Pedelecs (E-Bike bis 25 km/h)

  • Laut § 1 Abs. 3 StVG gilt ein Pedelec als ein Fahrrad
  • Maximale Tretunterstützung bis 25 km/h; Anschiebehilfe ist erlaubt
  • Maximal 250W Nenndauerleistung
  • Keine Führerscheinpflicht
  • Keine Zulassungspflicht
  • Keine Helmpflicht
  • Mit Gasgriff/ Gashebel: Mofa-Bescheinigung benötigt (sonst Gasgriff nur auf Privatgelände nutzbar)
  • Radwegpflicht
  • Kinderanhänger sind erlaubt

Rechtslage Elektro-Leichtmofa (Elektrogefährt bis 20 km/h)

  • Gilt rechtlich als Kleinkraftrad oder Mofa
  • Mofaprüfschein oder Führerschein benötigt
  • Zusätzliche Versicherung wird benötigt
  • Helmpflicht
  • Keine Radwegpflicht

Rechtslage S-Pedelec (E-Bike bis 45 km/h)

  • Maximale Unterstützung bis 45 km/h
  • Mindestalter: 15 oder 16 Jahre (je nach Bundesland)
  • Führerschein: Mindestens Berechtigung zum Fahren eines Kleinkraftrads nötig (Führerscheinklasse AM oder B)
  • Kennzeichnungspflicht: Haftpflichtversicherung inkl. Kennzeichen
  • Helmpflicht
  • Mit Gasgriff/ Gashebel: Mofa-Bescheinigung benötigt
  • Permanent mit Licht fahren
  • Radweg: Niemals

Weiterer Hinweis: Die Verwendung des Gashebels beim Pedelec ist in Verbindung mit dem öffentlichen Straßenverkehr illegal, allerdings kann man sich auf Privatgelände austoben.

Zulassung von E-Bikes bis 50 km/h: Das sollten Sie beachten

Mit einigen E-Bikes können Sie sogar 50 km/h oder schneller fahren. Welche Regeln dann für Sie gelten, erfahren Sie hier. Den gesetzlichen Vorgaben zufolge sind E-Bikes, die die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h überschreiten, nicht zum Straßenverkehr zugelassen.

Mit einem E-Bike am Straßenverkehr teilzunehmen, dessen Geschwindigkeit 45 km/h übersteigt, ist in Deutschland nicht erlaubt. Es ist Ihnen allerdings bisher nicht verboten, Ihr Rad so umzurüsten, dass es schneller als 45 km/h fahren kann. Auf öffentlichem Gelände, worunter zum Beispiel auch der allgemeine Straßenverkehr und die meisten Feldwege zählen, ist ein solches Fahrzeug jedoch unzulässig - auch wenn Sie ein Versicherungskennzeichen haben: Das gilt nur für Bikes bis 45 km/h Geschwindigkeit, Tuning ist nicht erlaubt.

Je nach Fall wird ein Verstoß dagegen mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet. Daher dürfen Sie mit einem solchen Fahrrad nur auf Privatgrundstücken fahren, eine Zulassung bekommen Sie nicht.

Grundsätzlich lassen sich E-Bikes und Pedelecs bei den Elektrorädern unterscheiden. Pedelecs haben den Motor als Unterstützung zur eigenen Tretleistung, während "richtige" E-Bikes nur durch die Leistung des Motors und ganz ohne Muskelkraft fahren. Diese "richtigen" E-Bikes müssen in jedem Fall mit einem Versicherungskennzeichen zugelassen werden. Unter den Pedelecs sind nur die Modelle zulassungsfrei, die bis zu 25 Kilometer pro Stunde zurücklegen.

Ein Versicherungskennzeichen ist bei einigen Fahrzeugen eine zwingende Voraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Dieses benötigen E-Bikes in drei Fällen:

  • Sie fahren ein Pedelec, das maximal 45 km/h schnell wird, ein sogenanntes S-Pedelec. Diese Zweiräder gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge und dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzen. Es gilt eine Helmpflicht.
  • Sie fahren ein E-Bike, das bis zu 25 km/h erreicht, ohne dass Sie in die Pedale treten. Hierbei handelt es sich laut dem Gesetzgeber um ein "Leichtkraftrad" oder "Leichtmofa". Um es zu fahren, benötigen Sie ebenfalls den Führerschein der Klasse AM. Auch hier müssen Sie einen Helm tragen.
  • Sie fahren ein E-Bike, welches ohne Tretleistung bis zu 45 km/h schafft. Auch in diesem Fall brauchen Sie ein Versicherungskennzeichen, einen Helm und einen Führerschein der Klasse AM.

Da S-Pedelecs vor dem Gesetz Krafträder sind, gelten für sie bei der Ahndung von Verkehrsverstößen andere Bedingungen als beim Fahren mit dem Fahrrad. Viele Verstöße gegen die StVO, die mit dem Fahrrad möglich sind, sind auch mit dem S-Pedelec möglich. Dazu gehört etwa das Fahren mit beeinträchtigtem Gehör durch zu laute Kopfhörer. Weitere Infos zum Bußgeldkatalog für Fahräder liest Du hier. Teilweise gelten jedoch andere Maßstäbe. Alkohol am Lenker beispielsweise wird auf dem S-Pedelec strenger betraft. Wer mit dem S-Pedelec auf dem Radweg fährt und erwischt wird, zahlt 15 Euro.

Besonders gefährlich: Wer sich ohne eine Fahrerlaubnis (Führerschein) auf ein S-Pedelec setzt, riskiert hohe Geld- und eventuell sogar Haftstrafen. Dies ist eine Straftat.

Sanktionen bei Verstößen

Verstößt das Tuning beim E-Bike gegen die gesetzlichen Vorschriften, drohen Konsequenzen. Abhängig von den durchgeführten Umbauten kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegen. Eine Übersicht zu möglichen Sanktionen bietet diese Tabelle.

Ordnungswidrigkeit Bußgeld / Strafe Bemerkung
Fahren ohne korrekt angebrachtes Kennzeichen (Versicherungskennzeichen, Versicherung besteht) 10 Euro Verwarnung
Fahren ohne gültiges Kennzeichen (Versicherungskennzeichen, Versicherung abgelaufen bzw. nicht abgeschlossen) 40 Euro Das Fahren ohne Versicherung ist eine Straftat. Es droht Geld- bzw. Freiheitsstrafe.
Fahren ohne Helm 15 Euro Verwarnung
Fahren unter Alkoholeinfluss 500-1.500 Euro; Straftatbestand möglich. Feststellung der Fahruntüchtigkeit zw. 0,5 (Unfall: 0,3) und 1,1 Promille Ermessenssache; dann bis zu 365 Tagessätze
Fahren ohne Fahrerlaubnis (entzogen oder nicht erworben) Straftat Fahrlässig: Bis 6 Monate Haft oder 180 Tagessätze; vorsätzlich: Bis 1 Jahr

Fahren ohne Mofa-Führerschein bzw. Ähnliches gilt, wenn ein S-Pedelec so manipuliert wird, dass der Motor bei Geschwindigkeiten über 45 km/h unterstützt. Auch dann erlischt die Betriebserlaubnis, ebenso die Versicherung. Der normale Führerschein Klasse AM bzw. B (Pkw) genügt nicht mehr, ein Motorradführerschein wäre nötig.

E-Bike Tuning: Legal oder Illegal?

Wer mit einem E-Bike bzw. einem sogenannten Pedelec 25 unterwegs ist, kann sich bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h durch den elektrischen Antrieb unterstützen lassen. Doch wie lässt sich ein E-Bike frisieren? Sind entsprechende Veränderungen am Rad erlaubt und ungefährlich?

Es gibt allerdings Möglichkeiten, die eine Veränderung der Motorunterstützung ermöglichen. So kann ein E-Bike-Tuning etwa per App erfolgen, um dadurch die Unterstützung auf mehr als 25 km/h zu erhöhen. Ebenso können sogenannte Speedclips zum Einsatz kommen, die den Geschwindigkeitssensor manipulieren und somit erst bei 50 km/h zu einer Unterbrechung des Hilfsmotors führen.

Die Veränderung der Motorunterstützung führt dazu, dass das E-Bike nicht länger als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad gilt. Dieser Wechsel der Fahrzeugklasse hat Auswirkungen auf die gesetzlichen Anforderungen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Wer dennoch mit einem frisierten E-Bike unterwegs ist, riskiert neben verschiedenen Ordnungswidrigkeiten gemäß Bußgeldkatalog auch Anzeigen wegen Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz und ggf.

Außerhalb des privaten Grundstücks fehlt die vorgeschriebene Betriebserlaubnis. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 und § 48 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Wer die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen nicht vorweisen kann, begeht eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wenn die notwendige Fahrerlaubnis fehlt (mindestens Klasse AM), ist das ebenfalls strafbar.

Legales Tuning von Fahrrädern

Der Umbau eines Fahrrads zum Pedelec wird im Fachhandel selten angeboten, denn die Werkstatt wird durch die Montage eines Elektroantriebs zum Hersteller und muss die Übereinstimmung des so geschaffenen Pedelecs mit der Maschinenrichtlinie und weiteren Sicherheitsvorschriften gewährleisten. Das ist bei der Vielzahl der Fahrräder, die für eine Nachrüstung in Frage kommen, praktisch kaum leistbar.

Für Privatleute gilt diese Einschränkung nicht: Wer sich die Aufrüstung seines Fahrrads zutraut, darf das für den eigenen Gebrauch tun. Bei der Auswahl von Motor und Steuerung ist dann auf § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz zu achten, also auf eine Nenndauerleistung von 250 Watt und eine Unterstützungsgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.

Illegales Tuning von Elektrofahrrädern

In einigen Fällen wird der Grenzwert von maximal 25 km/h für ein normales Elektrofahrrad - kein S-Pedelec - ganz bewusst überschritten. Hier werden an serienmäßigen Pedelecs zusätzliche elektronische Bauteile eingesetzt, die der Motorsteuerung eine geringere Fahrgeschwindigkeit vortäuschen. Auch die Steuerungssoftware oder die Sensoren für die Drehzahl von Tretkurbel und Hinterrad lassen sich manipulieren.

Tuning-Verdachtsfälle werden verfolgt: Im Verdachtsfall darf die Polizei das Pedelec auch ohne Unfall für eine Untersuchung sicherstellen. Doch Sachverständige sind rar und so wird eine gezielte Suche nur bei einem konkreten Verdacht stattfinden. Ins Visier genommen hat die Polizei durch ihr Design auffällige Modelle, deren Hersteller Softwareanpassungen auf ihrer Homepage anbieten.

Bosch, einer der größten Hersteller von Elektromotoren fürs Fahrrad, hat Gegenmaßnahmen ergriffen: Wenn die Elektronik des Antriebsherstellers eine Manipulation erkennt, schaltet sie für 90 Minuten in einen Notlaufbetrieb mit eingeschränkter Leistung. Kommt das drei Mal vor, kann nur noch eine Fachwerkstatt das normale Fahrprogramm aktivieren.

Nachweisbarkeit von E-Bike-Tuning

Viele Schrauber gehen davon aus, dass durch den Abbau der entsprechenden Module das E-Bike-Tuning nicht mehr nachweisbar ist. Fachleute sind allerdings häufig in der Lage, entsprechende Modifizierungen zu erkennen. Möglich ist dies mitunter durch auffällige Verschleißerscheinungen am E-Bike, die auf die zusätzliche Belastung zurückzuführen sind.

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