Erlöschen der Betriebserlaubnis beim Motorrad: Folgen und Konsequenzen

Ein Kraftfahrzeug ist in Deutschland im öffentlichen Straßenverkehr nur erlaubt, wenn es eine amtliche Kfz-Zulassung besitzt. Um diese zu erhalten, ist es wiederum erforderlich, dass u. a. eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Die Vorschriftsmäßigkeit von Ein- und Anbauten am Fahrzeug wird durch die Betriebserlaubnis belegt.

Nun kommt es immer wieder vor, dass Besitzer von Kraftfahrzeugen eigene Änderungen an diesen vornehmen, entweder aus optischen Gründen oder aus funktionalen. Nicht selten ist auch beides gleichzeitig der Fall. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt - wie ihr Name vermuten lässt - die formalen und technischen Bedingungen, die ein Fahrzeug erfüllen muss, um für den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zugelassen zu werden.

Wann erlischt die Betriebserlaubnis?

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei der Zulassung eines Fahrzeugs erstellt. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, durch welche sich die Fahrzeugart ändert, die eine Gefährdung hervorrufen könnten oder durch die sich die Abgas- oder Geräuschwerte verschlechtern. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.

In Bezug auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis heißt es in § 19 Abs. 1. 2. 3. StVZO: Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt, wenn:

  • die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
  • das Abgas- und/oder Geräuschverhalten negativ verändert wird
  • gegen Auflagen (z.B. Durchführung der unverzüglichen Änderungsabnahme, Einschränkungen, Einbauanweisungen) verstoßen wird

Es sei hier angemerkt, dass stets eine aktive Handlung für das Erlöschen der Betriebserlaubnis erforderlich sein muss, also zum Beispiel das Austauschen eines oder mehrerer Fahrzeugteile bzw. Wird dieses hingegen beschädigt oder zeigt es Spuren von Abnutzung, gilt dies nicht als aktive Handlung und hat somit auch kein Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.

Grundsätzlich gilt: Wer eine Änderung an seinem Fahrzeug vornimmt, muss dieses von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachten lassen. Hatte der Umbau am Fahrzeug das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge, ist es nicht ausreichend, diesen rückgängig zu machen. Stattdessen muss die Betriebserlaubnis neu erteilt werden.

Gründe für das Erlöschen der Betriebserlaubnis

Der oben zitierte Paragraph gibt die möglichen Gründe für das Erlöschen der Betriebserlaubnis sehr allgemein an und mitunter ist es im Einzelfall schwer zu beurteilen, ob die vorgenommene Änderung darunter fällt oder nicht. Oftmals kann dies nur von einem Sachverständigen beurteilt werden.

Der erste Punkt, der laut Gesetz ein Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge hat, ist die Änderung der genehmigten Fahrzeugart. Bei Pkws trifft dies vor allem dann zu, wenn diese zum Wohnmobil oder zum Lkw umgebaut werden.

Viel häufiger erlischt deren Betriebserlaubnis, weil es in Folge einer Tuningmaßnahme zur Gefährdung des Straßenverkehrs kommt. Darunter fällt zum Beispiel die illegale Verwendung von Xenon- oder LED-Lampen in Leuchten, die eigentlich für Halogenlampen ausgelegt sind. Dies kann zur Folge haben, dass die Straße bei schlechten Sichtverhältnissen nicht mehr optimal ausgeleuchtet wird und obendrein andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden.

Auch die Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens als Folge einer Änderung am Fahrzeug ist immer wieder bei Pkws zu beobachten. Besonders Fahrzeughalter, die mit ihren Autos protzen wollen, nehmen illegale Manipulationen an deren Abgasanlagen vor, um beim Fahren unnötig viel Lärm zu verursachen.

Natürlich lassen sich nicht nur Autos tunen, sondern auch zweirädrige Fahrzeuge. Hier ist häufiger eine Änderung der Fahrzeugart zu beobachten, nämlich dann, wenn die Leistung von Mofas gesteigert wird. Dies kann zum Beispiel durch das Ausbauen von Drosseln oder Veränderungen am Getriebe ermöglicht werden. Wer dabei die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zu sehr überschreitet (nach geltender Rechtsprechung um mehr als 10 %), ändert die Fahrzeugart.

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis von einem Motorrad wiederum erfolgt besonders oft aufgrund von Veränderungen an der Auspuffanlage, zum Beispiel indem der Schalldämpfer ausgebaut wird. Dies soll den „kernigen Sound“ verstärken, den Motorradliebhaber so schätzen.

Beispiele für das Erlöschen der Betriebserlaubnis

  • Mangel wurde auch nach mehrmaliger Aufforderung der Zulassungsstelle nicht behoben.
  • Luft-Ansaugtrichter nicht korrekt ausgetauscht, wodurch sich das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechterte.
  • Anderweitige Manipulation der Auspuffanlage z. B. um den Geräuschpegel absichtlich anzuheben.
  • Das Kfz wird so umgestaltet, dass die Fahrzeugart verändert wird (z. B. großen Pkw oder Kleintransporter zum Wohnmobil umfunktioniert)
  • Die Veränderungen wurden nicht oder nicht rechtzeitig durch eine Begutachtungsstelle (z. B. TÜV) abgenommen.

Rechtliche Folgen und Strafen

Streng genommen fällt, wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist, keine Strafe an, sollte der Besitzer weiterhin damit fahren. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit (OWi). Für diese fällt keine Strafe im juristischen Sinne an, sondern ein Bußgeld sowie ggf. Nebenfolgen wie zum Beispiel Fahrverbote.

Für diese OWi müssen Betroffene mit 50 Euro Bußgeld rechnen. Wird durch die Veränderung am Fahrzeug obendrein die Umwelt beeinträchtigt, ist eine Geldbuße von 90 Euro fällig. Der gleiche Betrag muss gezahlt werden, wenn es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs kommt.

Eine Ausfahrt trotz erloschener Betriebserlaubnis kann zu einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt führen. In einfachen Fällen ist mit einer Buße von mindestens 50 Euro zu rechnen. Im Extremfall droht die Beschlagnahme.

Auch zivilrechtlich kann die erloschene Betriebserlaubnis relevant sein. Wurde nämlich durch einen Umbau ein Unfall mitverschuldet, muss mit einer Haftungsquote gerechnet werden. Und sollte die eigene Haftpflichtversicherung in ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein An- oder Umbau vorgenommen wurde, durch den die Betriebserlaubnis erloschen war oder dazu geführt hätte, bleibt sie Dritten gegenüber zwar zur Zahlung verpflichtet. Kann der Fahrzeugführer jedoch nicht den Beweis erbringen, dass das Schadensereignis gerade nicht durch seine Pflichtverletzung verursacht wurde, kann ihn die Versicherung in Regress nehmen.

Bußgelder im Überblick

Das Fahren ohne Betriebserlaubnis wird in der Regel mit einem Bußgeld von 50 Euro geahndet. Wurde dadurch eine Gefährdung des Verkehrs herbeigeführt, sind ein Bußgeld von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg die Konsequenz.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die möglichen Bußgelder und Punkte in Flensburg:

Vergehen Bußgeld Punkte in Flensburg
Fahren ohne Betriebserlaubnis 50 Euro -
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 90 Euro 3
Gefährdung des Verkehrs 90 Euro 1
Beeinträchtigung der Umwelt 90 Euro -

Wiedererlangung der Betriebserlaubnis

Hatte der Umbau am Fahrzeug das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge, ist es nicht ausreichend, diesen rückgängig zu machen. Stattdessen muss die Betriebserlaubnis neu erteilt werden.

Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur noch Fahrten im direkten Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis durchgeführt werden, also um es in der Werkstatt oder zur Abnahme bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur vorzuführen. Hierbei dürfen die alten Kennzeichen verwendet werden.

Tatsächlich begnügt sich die Zulassungsstelle meist mit dem Nachweis der Beseitigung des Mangels. Ein Gutachten, das sich auf die Veränderung, die zum Erlöschen geführt hat, bezieht, ist ausreichend, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Bike noch in anderen Bauteilen unvorschriftsmäßig ist. Diese Einschätzung obliegt dem Prüfer.

Grundsätzlich ist ein Vollgutachten erforderlich, um den Nachweis der Wiederherstellung des ursprünglichen, der Betriebserlaubnis entsprechenden Zustandes, bei der Straßenverkehrsbehörde zu erbringen.

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