E-Scooter erfreuen sich großer Beliebtheit, besonders in städtischen Gebieten. Sie bieten eine flexible Möglichkeit, die "letzte Meile" zurückzulegen und tragen zur Verkehrswende bei. Seit dem 15. Juni 2019 sind E-Scooter in Deutschland im Straßenverkehr zugelassen. Allerdings gibt es spezifische Regeln und Gesetze, die in Hessen gelten und beachtet werden müssen.
Wer darf E-Scooter fahren?
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt sowohl für privat genutzte, als auch zum Verleih angebotene Fahrzeuge.
Wo dürfen E-Scooter gefahren werden?
E-Scooter sind ausschließlich auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind E-Scooter verboten. Bei Verbot der Einfahrt in Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt werden.
Auf Radverkehrsflächen muss auf den Radverkehr Rücksicht genommen und die Geschwindigkeit gegebenenfalls an den Radverkehr angepasst werden. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss dem schnelleren Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Handynutzung ist tabu und Promillegrenzen gelten analog des Führens eines Kraftfahrzeugs. Dazu müssen sich E-Scooter auch an das Rechtsfahrgebot halten. Wenn der E-Scooter keine Blinker hat, muss eine Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen angekündigt werden. Ein Helm ist zwar nicht vorgeschrieben, ist aber auf jeden Fall empfehlenswert.
Versicherungspflicht und Betriebserlaubnis
Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung unterliegen E-Scooter der Versicherungspflicht. Eine Haftpflichtversicherung ist daher obligatorisch. Das Führen eines E-Scooters ohne eine solche Versicherung stellt eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz dar. Die Versicherung haftet dabei für Schäden, die Dritten durch die Nutzung des Elektro-Scooter zugefügt werden.
Um einen E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen, muss dieser über eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) verfügen. Diese stellt sicher, dass das Fahrzeug bestimmte Sicherheitsstandards erfüllt. Eine Versicherungsplakette muss am E-Scooter angebracht sein, um den Versicherungsschutz nachzuweisen.
Promillegrenzen für E-Scooter-Fahrer
Auch für E-Scooter gelten Promillegrenzen. Für Fahrer eines E-Scooters gelten die gleichen Regelungen wie für Autofahrer. Das bedeutet also: Ab 0,5 Promille drohen in jedem Fall Sanktionen. Beim ersten Verstoß dieser Art bedeutet dies ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Ab 1,1 Promille sind Personen absolut fahruntüchtig. Bewegen sie trotzdem einen E-Scooter im Straßenverkehr, ist dies eine Straftat.
Noch härtere Sanktionen müssen Fahranfänger sowie junge Fahrer eines E-Scooters fürchten. Für Personen, die sich in der Probezeit befinden oder jünger als 21 Jahre sind, müssen sich an die 0,0-Promillegrenze halten. Wer in der Probezeit alkoholisiert E-Scooter fährt, begeht einen A-Verstoß. Der erste Verstoß dieser Art zieht die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre nach sich.
Die folgende Tabelle zeigt die Sanktionen bei Verstößen mit dem E-Scooter:
| Verstoß | Sanktionen |
|---|---|
| Ab 0,3 Promille und Gefährdung anderer | Unsicherheiten, Unfall verursacht |
| E-Scooter ab 1,1 Promille gefahren | Freiheits- bzw. Geldstrafe |
Parken von E-Scootern
Für das Abstellen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften. E-Scooter dürfen daher am Straßenrand, auf dem Gehweg und, wenn Fußgängerzonen für E-Scooter freigegeben wurden, auch in Fußgängerzonen abgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass andere nicht behindert oder gefährdet werden.
Regelmäßige Kontrollen durch die Polizei
Die Polizei führt regelmäßig Kontrollen durch, bei denen auch E-Scooter in den Blick genommen werden. Da die Nutzung eines Elektrokleinstfahrzeuges durch minderjährige Fahrer weder eine Straftat (Führerschein oder Mofa-Prüfbescheinigung sind nicht erforderlich) noch eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sind maximal gefahrenabwehrende Maßnahmen möglich. Heißt: Wenn wir erkennen, dass der- oder diejenige offensichtlich nicht in der Lage ist, das Gefährt sicher zu führen. Straf- oder ordnungsrechtliche Verstöße gegenüber Kindern scheitern in dem Zusammenhang ohnehin schon allein aufgrund der Strafunmündigkeit beziehungsweise der Vorwerfbarkeit.
E-Scooter im öffentlichen Nahverkehr
Im hessischen Nahverkehr dürfen vorerst weiterhin E-Scooter mitgenommen werden. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hatte sich zuvor für ein grundsätzliches Verbot der Mitnahme von E-Fahrzeugen im öffentlichen Nahverkehr ausgesprochen. Dass diese Empfehlung in Hessen bislang nicht umgesetzt wurde, geht aus einer Antwort von Verkehrsminister Kaweh Mansoori (SPD) auf eine Anfrage der Grünen hervor. Die drei Verkehrsverbünde in Hessen seien um Stellungnahmen gebeten worden.
Der Rhein-Main Verkehrsverbund habe mitgeteilt, die Diskussionen zur Mitnahme von E-Rollen nach Bekanntwerden von Explosionsgefahren bei den Akkus genau zu verfolgen. Der Nordhessische Verkehrsverbund halte ein Verbot nach Risikoabwägung nicht für erforderlich, da es im Einzugsgebiet keine längeren Tunnel gebe und die Fahrzeuge jederzeit evakuiert werden könnten. Bislang sei kein Brand im öffentlichen Nahverkehr bekannt. Und beim Verkehrsverbund Rhein-Neckar sei ein Verbot der Mitnahme von Elektro-Kleinstfahrzeugen bislang nicht diskutiert worden. Eine bundesweite Entwicklung sei abzuwarten.
In Frankfurt dürfen ab jetzt keine E-Roller mehr in den U- und Straßenbahnen mitgenommen werden. Die VGF begründete das Verbot mit Sicherheitsbedenken bei den Akkus der Roller.
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