Förderung für E-Bikes: Zuschüsse und Möglichkeiten

Ein Elektrofahrrad, oft auch Pedelec genannt, ist ein Fahrrad, bei dem ein elektrischer Hilfsmotor die Tretkraft unterstützt. Elektrofahrräder können so bis zu 25 Kilometer pro Stunde fahren und unterliegen den gleichen Verkehrsregeln wie Fahrräder ohne Motoren. Pedelecs können eine Alternative zum Auto sein, denn die mit Autos zurückgelegten Strecken sind laut Umweltbundesamt (UBA) meist kürzer als fünf Kilometer.

E-Lastenräder können Autos auch für Einkäufe und zur Kinderbeförderung ersetzen. Dabei sind die Elektrofahrräder klimafreundlicher und auch wirtschaftlicher als Autos.

Bundesweite Förderung für E-Lastenfahrräder

Für die Anschaffung eines E-Lastenrads inklusive notwendigem Zubehör können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse beantragt werden. Wenn Sie den Zuschuss erhalten wollen, müssen Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag stellen.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Private Unternehmen
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)

Förderfähige Gegenstände

Der Zuschuss ist für den Kauf folgender Gegenstände für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich möglich:

  • E-Lastenfahrräder (Lastenpedelecs)
  • Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenanhänger)

Nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und E-Lastenfahrradanhänger für private Einsatzzwecke (zum Beispiel Einkäufe, Arbeitswege) oder für den Personentransport (zum Beispiel Rikschas).

Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder -anhänger. Sie erhalten den Zuschuss nicht, wenn Sie das E-Lastenfahrrad oder den E-Lastenfahrradanhänger bestellen, bevor Ihnen der Bewilligungsbescheid vorliegt.

Bedingungen für die Förderung

  • Die geförderten Gegenstände müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
  • Sie müssen sie mindestens 3 Jahre im Sinne der Förderrichtlinie betreiben.
  • Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Sie Rad und Anhänger nicht außer Betrieb nehmen, sonst müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen.

Um die geförderten Gegenstände verkaufen zu können, muss das BAFA zustimmen. Das ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und sofern sich aus der Übertragung oder dem Verkauf keine Nachteile für den Bund oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag

Folgende Unterlagen müssen Sie zusammen mit dem elektronischen Antragsformular des BAFA übermitteln:

  • Ein unverbindliches Angebot, aus dem die geplante Anschaffung (Hersteller und Typ des E-Lastenfahrrades bzw. E-Lastenanhängers) und die angesetzten Ausgaben hervorgehen.
  • Gegebenenfalls ein Nachweis über den Wirtschaftszweig, in dem Ihr Unternehmen tätig ist.

Verwendungsnachweis

Nach der Anschaffung des E-Lastenfahrrades oder E-Lastenfahrradanhängers müssen Sie den sogenannten Verwendungsnachweis führen. Dazu stellt das BAFA ein elektronisches Formular bereit. Im Rahmen des Verwendungsnachweises müssen Sie mindestens folgende Unterlagen und Nachweise erbringen:

  • Fragebogen (Formular des BAFA) zur Anwendung und Nutzung der beschafften E-Lastenfahrräder oder E-Lastenfahrradanhänger.
  • Fotografischer Nachweis über die vorschriftsmäßige Verwendung der vorgeschriebenen Logokombination.
  • Vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular und Rechnung.

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit

Förderfähig sind alle E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung, die folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie müssen serienmäßig und fabrikneu sein.
  • Jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg aufweisen.
  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Als Antragsteller müssen Sie Eigentümer des angeschafften E-Lastenfahrrads oder -anhängers werden.

Verfahrensablauf

  1. Sie können den Zuschuss ausschließlich online über ein elektronisches Formular auf der Internetseite des BAFA beantragen.
  2. Füllen Sie das Formular aus, fügen Sie die erforderlichen Unterlagen an und schicken Sie es online ab.
  3. Nach Prüfung des Antrages sowie der erforderlichen Unterlagen und sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erteilt das BAFA einen Bewilligungsbescheid.
  4. Sobald Sie den Bewilligungsbescheid erhalten, dürfen Sie den Kaufvertrag für ein E-Lastenfahrrad oder einen E-Lastenfahrradanhänger abschließen.
  5. Anschließend müssen Sie den Verwendungsnachweis über ein weiteres von dem BAFA zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular führen.
  6. Der Zuschuss wird nach Prüfung der sachgerechten Verwendung an Sie überwiesen.

Fristen

Die Förderung kann innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie beantragt werden, also bis zum 29.02.2024. (Stand Juli 2021) Der (Bewilligungs-) Zeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E-Lastenanhänger angeschafft werden muss, beträgt 12 Monate. Er beginnt ab Zugang des Bewilligungsbescheides des BAFA.

Saarländische Förderung für nachhaltige Mobilität

Das Saarland unterstützt im Rahmen der „nachhaltigen Mobilitätsstrategie“ (NMOB) investive Maßnahmen und Modellprojekte zur Verbesserung des Radverkehrs im Alltag, der Elektro-Fahrrad-Mobilität sowie der begleitenden Infrastruktur.

Förderfähige Vorhaben im Saarland

  • Kauf von Pedelecs
  • Kauf von serienmäßig hergestellten Cargobikes (Lastenfahrräder und Lastenpedelecs)
  • Reparatur- und Servicestationen für Radverkehr
  • Errichtung von Fahrradabstellanlagen
  • Auf- und Nachrüstung bestehender Fahrradabstellanlagen
  • Errichtung oder Nachrüstung von Ladeeinrichtungen für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen
  • Innovative Projekte mit Modell- und Pilotcharakter zur Förderung des Radverkehrs einschließlich Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen
  • Erstellung von Radverkehrskonzepten durch Dritte

Höhe der Zuschüsse im Saarland

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt:

  • Pedelecs: 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal EUR 500,00
  • Cargobikes: 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal EUR 500,00 für Cargobikes ohne Elektroantrieb und maximal EUR 1.000 für Cargobikes mit Elektroantrieb
  • Service- und Reparatur-Stationen: bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 8.000
  • Fahrradabstellanlagen: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 40.000 pro Anlage
  • Auf- oder Nachrüstungen bestehender Fahrradabstellanlagen: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 30.000 pro Anlage
  • Ladeeinrichtungen an Fahrradabstellanlagen: bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 15.000 pro Anlage
  • Innovative Projekte und Radverkehrskonzepte: bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 50.000

Pro Jahr können Sie die Förderung für maximal 5 Pedelecs beziehungsweise Cargobikes bekommen.

Antragsberechtigte im Saarland

Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens:

  • Öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen, Bildungseinrichtungen beziehungsweise deren Träger
  • Kommunale Zweckverbände, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Sonstige Betriebe und Einrichtungen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen
  • Gemeinden, Städte, Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken
  • Eingetragene, nichtwirtschaftliche Vereine
  • Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Haupt(wohn)sitz beziehungsweise mit mindestens einer Betriebsstätte im Saarland

Voraussetzungen für die Förderung im Saarland

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen Pedelecs und Cargobikes nicht kaufen, um sie dann entgeltlich weiterzuvermieten („Leihservice“ oder „Sharing-Konzept“).
  • Sie müssen Maßnahmen an Reparatur- und Servicestationen, Fahrradabstellanlagen sowie Ladeeinrichtungen von im Saarland anerkannten Fachfirmen durchführen lassen.
  • Ihre angeschafften Cargobikes müssen über standardisierte Sonderaufbauten sowie Sonderaufbauten, die einen konkreten Transportzweck erfüllen (gegebenenfalls auch für die Personenbeförderung), verfügen, für eine Zuladung von mindestens 50 kg ausgelegt sein, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 150 kg haben.
  • Mit Ihrer Fahrradabstellanlage müssen Sie mindestens 6 Stellplätze an einer Bildungs- oder Freizeiteinrichtung zur Verfügung stellen und für eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern sorgen (beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen).
  • Sie müssen die Ladeeinrichtungen öffentlich zugänglich machen und/oder an besonderen touristischen Örtlichkeiten und/oder an Schul- oder Hochschulstandorten errichten.

Die Zweckbindungsfrist beträgt je nach Vorhaben 5 Jahre beziehungsweise 12 Jahre.

Dienstrad-Leasing durch Arbeitgeber

Eine weitere Möglichkeit der Förderung ist das Dienstrad-Leasing, bei dem der Arbeitgeber ein Fahrrad bzw. Pedelec least und die vollen Kosten übernimmt. Dieses überlässt er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Bruttogehalt. Dabei darf meist der Arbeitgeber sich sein zukünftiges Dienstfahrrad bzw. Pedelec bis zu einer bestimmten Preisschwelle selbst aussuchen.

Der Arbeitnehmer investiert einen Teil seines Gehalts und zahlt damit die monatliche Leasingrate für sein Dienstrad. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer 0,25 Prozent des Radpreises versteuern. Die monatliche Rate wird vom Bruttogehalt abgezogen, wodurch der sozialversicherungspflichtige und steuerpflichtige Anteil des Einkommens sinkt. Diese Art der Gehaltsumwandlung kann erhebliche finanzielle Vorteile gegenüber dem Direktkauf bedeuten. Hinzu kommt, dass sämtliches Zubehör, das fest mit dem Fahrrad verbunden ist, Teil des Leasingvertrages sein kann.

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