Im Sommer steigen viele vom Auto aufs Rad um - und überzeugte Fahrradfans radeln auch im Winter. Doch welche Regeln gelten eigentlich für Radfahrer? Darf man freihändig fahren, ist Nebeneinander-Radeln verboten und muss man den Fahrradweg benutzen?
Grundsatz der Gleichberechtigung im Straßenverkehr
Im deutschen Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmenden. Dennoch kommt es im Alltag immer wieder zu Konflikten zwischen Auto- und Radverkehr, insbesondere bei Fragen des Sicherheitsabstands, der Radwegbenutzungspflicht und bei Unfällen durch geöffnete Autotüren.
Radfahrende gehören auf die Straße
Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hat 2010 in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Menschen auf dem Fahrrad grundsätzlich die Fahrbahn nutzen dürfen. Radwege dürfen nur in Ausnahmefällen als benutzungspflichtig ausgewiesen werden können.
Ein ADFC-Mitglied klagte erfolgreich gegen die Stadt Regensburg, die eine Radwegbenutzungspflicht für gemeinsame Geh- und Radwege angeordnet hatte (Az.: BVerwG 3 C 42.09). Das Gericht stellte klar: Radwege dürfen nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn „aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung“ besteht (§ 45 Absatz 9 StVO).
Die Richter betonten, dass die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden gestärkt werden müsse und Fahrradfahrende nicht auf unzureichende Radwege gezwungen werden dürfen.
Ein Autofahrer beschwert sich darüber, dass ein Radler die Fahrbahn nimmt, obwohl es einen abgesetzten Radweg gibt. Denn Fahrräder gehören grundsätzlich auf die Straße. Den Radweg muss man nur nutzen, wenn er durch eins der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist.
Ist der Weg nicht befahrbar, etwa weil dort Scherben liegen oder er versperrt ist, dürfen Radler auf die Straße ausweichen. Dasselbe gilt im Winter: Wenn die Fahrbahn geräumt ist, der Radweg aber nicht, darf man auf der Fahrbahn fahren.
Blaues Radwegeschild: Radwege müssen benutzt werden
Auf einem mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichneten Radweg müssen Radfahrende fahren, auch wenn sie auf der Fahrbahn besser vorankommen würden. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist. Auf einem Radweg kann auch Gegenverkehr angeordnet werden. Meist sind es Bordsteinradwege, die mit dem Radwegzeichen ausgeschildert sind.
Ignorieren Radfahrende die Benutzungspflicht, droht ihnen ein Bußgeld von 20 Euro. Behindern sie dabei andere, sind es 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.
Ist ein Gehweg mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet, dann ist es erlaubt, dass Radfahrer diesen Weg nutzen. Allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit. Das gilt übrigens auch in Fußgängerzonen, die für Radfahrer freigegeben sind.
Anders als bei Radwegen ist durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ die Nutzung des Gehwegs nicht vorgeschrieben. Radfahrer können also auch einfach die Straße nutzen.
Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch für Radfahrer
Auf 40 Kilometer pro Stunde können manche Radler durchaus kommen. Wer so flott durch eine Tempo-30-Zone düst, kann angehalten werden und ein Bußgeld kassieren. Denn Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Verkehrsschildern gelten auch für Radfahrerinnen und Radfahrer!
Im Gegensatz zu allgemeinen Tempolimits für Kraftfahrzeuge in der Straßenverkehrsordnung (StVO), wie etwa die Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften, die nicht gesondert mit einer Zahl im roten Kreis angezeigt wird.
Nebeneinanderfahren ist erlaubt
Man ist zu zweit unterwegs, fährt nebeneinander und unterhält sich. Klingt unzulässig, ist aber ausdrücklich erlaubt. Die StVO schränkt nur ein, dass dadurch der Verkehr nicht behindert werden dürfe.
Das kann etwa der Fall sein, wenn das Überholen der Seite-an-Seite-Radelnden wegen der Fahrbahnbreite nicht möglich wäre, sie aber überholt werden könnten, wenn sie hintereinander führen.
Allerdings sollten wir, wenn wir nebeneinander fahren, nicht zum Verkehrshindernis werden. So sollten wir durch das Nebeneinanderfahren zum Beispiel nicht verhindern, dass andere Verkehrsteilnehmer uns mit dem gebotenen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Meter überholen können. Das Einhalten dieses Abstands sei bei den meisten Straßen allerdings ohnehin nicht möglich. Daher sei auch in diesen Straßen das Nebeneinanderfahren erlaubt und keine Ordnungswidrigkeit.
Bei Behinderung droht ein Bußgeld von 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro und mit Unfallfolge 30 Euro.
In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Das gilt auch für „geschlossene Verbände“ ab 16 Personen. Autos müssen dann hinter den Radfahrenden bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz vorhanden ist.
Freihändiges Radfahren ist verboten
Freihändig fahren: Ist eindeutig verboten. Freihändiges Radfahren ist in Deutschland verboten und wird mit fünf Euro Bußgeld geahndet. Einhändig? Okay, wenn man das Fahrrad dabei unter Kontrolle hat.
Die Füße von den Pedalen zu nehmen, ist nur erlaubt, «wenn der Straßenzustand das erfordert». Beim Anhalten darf man das natürlich immer - selbst wenn die StVO es nicht explizit nennt.
Radfahrer dürfen weder freihändig noch „freifüßig“ fahren. Das Fahren ohne Hände am Lenker sowie das Nehmen der Füße von den Pedalen sind gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) untersagt.
Während es gestattet ist, mit einer Hand am Lenker zu fahren, was beispielsweise beim korrekten Anzeigen vor dem Abbiegen unerlässlich ist, ist das Fahren, ohne die Hände am Lenker zu belassen, verboten.
Dies verstößt gegen die Verkehrsregeln und kann mit einem Bußgeld von fünf Euro geahndet werden. Auch das regelt die Straßenverkehrs-Ordnung ebenso per Paragraph 23, Absatz 3, welcher vorgibt, dass Radfahrer nicht die Füße von den Pedalen nehmen dürfen.
Allerdings wird ein äußerst wichtiges Detail nicht berücksichtigt. Denn nirgends findet sich die Erlaubnis, dass man die Füße von den Pedalen nehmen darf, wenn man mit dem Rad anhält.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
- Fahrradanhänger: Es dürfen maximal zwei Kinder «bis zum vollendeten siebten Lebensjahr» in den Anhänger, legt die StVO fest. Das Mindestalter für die Person, die das Rad fährt, beträgt 16 Jahre.
- Hund mitführen: Wenn der (große) Hund viel Auslauf braucht, kann man sich aufs Rad schwingen und ihn nebenher traben lassen. In der StVO ist das explizit erlaubt. Allerdings mit der Einschränkung, dass «nur Hunde» von Fahrrädern ausgeführt werden dürfen. Außerdem sollte euer Hund gut gehorchen, damit er niemanden in Gefahr bringt. Und ihr solltet ihn rechts neben euch laufen lassen, damit ihr quasi als „Puffer“ zwischen ihm und dem restlichen Verkehr seid.
- Handynutzung: Das Handy dürft ihr - wie beim Autofahren auch - nicht während der Radfahrt nutzen. Aber ihr dürft über eine Freisprecheinrichtung telefonieren. Wer das Smartphone auf dem Fahrrad ohne Freisprecheinrichtung oder Headset benutzt, riskiert laut Bußgeldkatalog eine Strafe von 55 Euro. Gefährdet man andere Verkehrsteilnehmer oder sorgt sogar für einen Unfall, kann es noch teurer werden.
- Kopfhörer: "Die darf ich benutzen, mein Gehör darf aber nicht beeinflusst sein,". Eine Einschränkung gibt es allerdings: "Man muss die Umgebung noch wahrnehmen können." Werden wir angesprochen oder jemand will uns überholen, sollten wir es hören können. "Man muss für die anderen Verkehrsteilnehmer*innen noch ansprechbar sein".
Schutzstreifen und Radfahrstreifen
Beim Überholen von Radfahrenden gilt ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern. Der Abstand gilt sowohl auf Schutzstreifen als auch auf Radfahrstreifen.
Der Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn, daher gilt das Abstandsgebot des § 5 Abs. 4 S. 2 StVO direkt. Der Radfahrstreifen ist dagegen ein Sonderweg und nicht Teil der Fahrbahn. Hier gelten das allgemeine Rücksichtnahme-Gebot und das Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO.
Für den Sicherheitsabstand macht die Art der Markierung keinen Unterschied. Zu dichtes und gefährdendes Vorbeifahren kann als Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat geahndet werden (§ 315c StGB).
Dooring-Unfälle
„Dooring“ beschreibt Unfälle, bei denen Radfahrende gegen eine plötzlich geöffnete Autotür prallen. Laut § 14 StVO muss „wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
Dennoch verweigern Versicherungen oft den vollen Schadensersatz wegen angeblich unzureichenden Abstands. Der ADFC empfiehlt, bei zu geringem Abstand zu parkenden Autos auf die Fahrbahn zu wechseln und mindestens einen Meter Abstand zu halten.
Bei plötzlichem, unvorhersehbarem Türöffnen haftet der Autofahrende in der Regel zu 100 Prozent.
Verkehrssicheres Fahrrad
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel.
Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden.
Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl).
Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten.
Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen.
Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.
Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
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