Jeder, der in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich an die Verkehrsregeln zu halten. Diese sind hierzulande in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten. Wer gegen diese verstößt, hat bestimmte Sanktionen zu erwarten. Für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es den aktuell geltenden Bußgeldkatalog. Auf dem Motorrad sind die Regeln gewiss nicht außer Kraft gesetzt. Dennoch besteht zuweilen ein angespanntes Verhältnis zwischen Auto- und Motorradfahrern. Halten sich beide Seiten an alle gängigen Vorschriften, sollte es in der Regel nicht zu Schwierigkeiten kommen.
Grundsätzlich gilt: Für Motorradfahrer gelten laut Verkehrsrecht die gleichen Vorschriften wie für PKW-Fahrer auch. Dennoch gibt es Regeln, die nur für Biker gelten. Das gilt zum Beispiel für die Helmpflicht auf dem Motorrad.
Verkehrszeichen für Motorradfahrer
Viele Straßenverkehrsteilnehmer kennen ein Verkehrszeichen mit einem Motorrad und einem Auto darauf. Dieses bezieht sich also nicht ausschließlich auf die motorisierten Zweiräder. Das Verkehrszeichen 260 verbietet es, in eine Straße mit einem Kraftrad- oder -fahrzeug zu fahren. Das gilt für alle mehrspurigen Fahrzeuge sowie für Kleinkrafträder und Mofas. Beiwagen sind auch nicht erlaubt.
Ein Verkehrsschild, das Sie in der Regel eher selten vorfinden, ist das Zeichen Nr. 255 - Verbot für Krafträder. Wie der Name bereits vermuten lässt, dürfen Sie solche Zonen nicht mit einem Kraftrad befahren. Auch hier sind selbst Mofas ausgeschlossen. Ein Beiwagen ist ebenso verboten.
Helmpflicht und Schutzkleidung
Die allermeisten Biker müssen nicht erst in den Bußgeldkatalog für das Motorrad schauen, um zu wissen, dass ein Helm Pflicht ist. Denn diese wird ab einer Geschwindigkeit von 20 km/h vorgeschrieben. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Das schreibt die Straßenverkehrsordnung so vor.
Da stellt sich schnell die Frage, welche Schutzhelme denn als geeignet angesehen werden können. Unter Motorradfahrern sind sogenannte Braincaps oft beliebt. Die Braincaps schützen im Ernstfall weder vor schweren Kopfverletzungen, noch sind sie laut StVO geeignete Helme. Sie sind daher verboten. Der Bußgeldkatalog für das Motorrad sieht für einen nicht vorhandenen oder nicht geeigneten Helm 15 Euro Bußgeld vor.
Zwar sind Helme mit dem Prüfzeichen ECE 22-05 (oder auch ECE 22-04) keine Pflicht - in der Regel sind Sie aber auf der sprichwörtlich sicheren Seite, wenn Sie sich für so einen Kopfschutz entscheiden.
Theoretisch ist das Motorradfahren in Deutschland mit Turnschuhen und Jeans erlaubt. Die StVO macht zu Schutzkleidung keine speziellen Vorgaben. Der ACE rät absolut davon ab und empfiehlt jedem Biker und jeder Bikerin sich mit entsprechender Schutzausrüstung zu schützen. Dazu zählen Handschuhe, Motorradstiefel, Nierengürtel sowie eine mit Protektoren ausgestattete Jacke und Hose. Lediglich das Tragen eines Schutzhelms ist verpflichtend vorgeschrieben. Dieser muss mit der ECE-Norm 22/06 versehen sein, damit er geeignet ist. Das Fahren ohne Schutzhelm wird mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro geahndet.
Achtung: Auch bei einem unverschuldeten Unfall haben deutsche Gerichte Motorradfahrenden ohne ausreichende Schutzkleidung in der Vergangenheit dennoch eine Teilschuld zugesprochen.
Verhalten im Straßenverkehr und Bußgelder
Der Bußgeldkatalog sieht ganz unterschiedliche Sanktionen vor, sollten Sie Zuwiderhandlungen begehen. Meist drohen Bußgelder, für manche Verstöße sind auch Punkte in Flensburg möglich. Für freihändiges Fahren sind es lediglich 5 Euro. Wer nur die Hinterräder zum Fahren nutzt und dabei Andere gefährdet, muss sich auf 50 Euro Bußgeld einstellen.
Riskofreudige Motorradfahrende versuchen sich gern in Kunststücken und Stunts mit ihrer Maschine. Aber bereits das freihändige Fahren ist hierzulande nicht erlaubt und wird mit 5 Euro Bußgeld bestraft.
Viele Hobby-Schrauber tunen ihr Gefährt gern mit einem breiteren Lenker, besonders dicken oder dünnen Reifen oder einen lauten Auspuff. Allerdings droht ein Bußgeld, wenn Sie Motorrad-Teile austauschen oder Erweiterungen anbringen und diese nicht vom TÜV eintragen lassen. Hier kann unter Umständen sogar die Betriebserlaubnis erlöschen.
Übrigens gilt es nicht mehr als Ordnungswidrigkeit (OWi), wenn Sie ein Motorrad fahren, das Sie mit Ihrer bestehenden Fahrerlaubnis eigentlich nicht führen dürften. Wer beispielsweise nur einen A2-Führerschein besitzt, also zweirädrige Fahrzeuge bis 35 kW führen darf und sich ein Gefährt nimmt, das schneller fahren kann, begeht eine Straftat im Straßenverkehr. Die Strafe finden Sie dann nicht mehr im Bußgeldkatalog für das Motorrad, sondern im Strafgesetzbuch oder im Straßenverkehrsgesetz.
Eine weitere beliebte OWi unter Motorradfahrern ist das Hindurchschlängeln durch einen Stau. Die meisten Autofahrer ärgert das, auch wenn sie womöglich genauso handeln würden, hätten sie die Möglichkeit dazu. Der Bußgeldkatalog für das Motorrad sieht zwar keinen Verstoß á la „Sie schlängelten sich durch einen Stau“ vor, aber für das verbotene Rechtsüberholen können Sie zur Verantwortung gezogen werden. Auf einer Autobahn beispielsweise droht dafür eine Regelgeldbuße von 100 Euro und außerdem ein Punkt in Flensburg. Der entsprechende Bußgeldbescheid lässt dann unter Umständen nicht lange auf sich warten.
In einem Stau auf dem Motorrad einfach rechts überholen oder die Rettungsgasse für schnelleres Vorankommen zu nutzen, ist in Deutschland nicht erlaubt. Rechts zu überholen ist außerorts grundsätzlich verboten, auch für Motorradfahrende sieht die StVO keine Ausnahme vor. Stattdessen drohen 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Noch strenger wird die unrechtmäßige Nutzung der Rettungsgasse geahndet, da diese unbedingt für die Einsatzkräfte freizuhalten ist. Wer sie dennoch nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld von 240 Euro, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.
In der Theorie wäre ein Überholmanöver auf der linken Seite erlaubt. Allerdings kann hier auch trotz der schmalen Breite der Maschine kaum der vorgeschriebene ausreichende Sicherheitsabstand eingehalten werden. Wie groß der Sicherheitsabstand sein muss, damit er als ausreichend gilt, ist allerdings nicht genau definiert. In der Rechtsprechung ist häufig von einem Meter die Rede, wobei der Abstand situationsbedingt auch mehr oder weniger betragen kann. Daher sollten sich Motorradfahrende wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden bei einem Stau in Geduld üben, statt gefährliche Überholversuche zu starten.
Unter der Autobahnbrücke auf dem Standstreifen das Ende des Regenschauers abzuwarten, ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten. Die Nutzung des Standstreifens ist nur für Notfälle vorgesehen und Regen zählt nicht dazu.
Beleuchtung
Anders als beim Auto müssen Krafträder immer mit Tagfahrlicht fahren. Bei schlechten Sichtverhältnissen, etwa wegen Nebel, Regen oder bei Dunkelheit, muss das Abblendlicht eingeschaltet werden. Wird das vergessen, droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro. Kommt es infolgedessen zu einem Unfall, werden sogar 35 Euro fällig.
Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Bei Regen, Schnee oder Nebel darf der Nebelscheinwerfer verwendet werden.
Parken
Immer wieder sind auf dem Gehweg abgestellte Motorräder zu beobachten. Doch erlaubt ist das nicht immer. Nur wenn ein Verkehrszeichen das Parken auf dem Gehweg erlaubt, dürfen dort auch Motorräder abgestellt werden. Grundsätzlich dürfen Motorräder aber nur dort parken, wo es auch für Pkw erlaubt ist. Zeigt ein Schild ein Parkverbot an, gilt dies im Umkehrschluss für Autos und Motorräder gleichermaßen.
Mit dem Motorrad dürfen Sie grundsätzlich dort parken, wo auch Pkw-Fahrer stehen dürfen. Im Umkehrschluss heißt das, dass für Motorradfahrer überall ein Parkverbot gilt, wo ein solches für Autofahrer besteht. Auch wenn sie dazu einladen - Bürgersteige sind für Motorräder tabu. Da diese nicht viel Platz einnehmen, gehen die Fahrer oft davon aus, dass es legitim ist, das zweirädrige Gefährt dort abzustellen, da dadurch kaum Fußgänger behindert werden.
Der Parkstreifen, also der rechte Streifen auf der Fahrbahn, der entlang einer öffentlichen Straße verläuft, ist ebenfalls von Motorradfahrern zu benutzen. In vielen Städten gibt es außerdem spezielle Motorradparkplätze. Es handelt sich dabei um kleinere Parkflächen mit einer geringen Zahl an Stellplätzen (in der Regel 2 bis 15). Durch ein Zusatzschild werden diese für Motorradfahrer freigegeben.
Personenbeförderung
Wollen Sie einen anderen Erwachsenen oder ein Kind auf dem Motorrad mitnehmen, gibt es hierbei einiges zu beachten. Gemäß § 21 Abs. 1 StVO muss für Beifahrer ein besonderer Sitz vorhanden sein. Konkreter wird in Bezug auf die Beförderung von Personen die StVZO.
- Sitz: Der Beifahrer braucht einen Sitz, es sei denn, es handelt sich um ein Kind unter sieben Jahren, welches einen besonderen Sitz hat und mit den Füßen nicht in die Speichen geraten kann, etwa durch Radverkleidungen oder Ähnliches (§ 35a Abs. 7 StVZO).
- Haltesystem: Damit ein Beifahrer befördert werden kann, muss das Motorrad mit einem Haltesystem für diesen ausgerüstet sein (§ 61 Abs. 1 StVZO).
- Fußstützen: Auch für den Beifahrer müssen auf beiden Seiten Fußstützen vorhanden sein (§ 61 Abs. 1 StVZO).
Bußgeldtabelle für Motorradfahrer
Es gibt zwar keinen separaten Bußgeldkatalog für das Motorrad, dennoch haben wir in der folgenden Bußgeldtabelle einen Auszug mit häufigen Verstößen, die mit einem Kraftrad begangen werden können, für Sie zusammengestellt.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Freihändig fahren | 5 Euro | ||
| Auf dem Hinterrad gefahren | 50 Euro | ||
| Fahren ohne Betriebserlaubnis | 50 Euro | ||
| Fahren ohne Helm | 15 Euro | ||
| Kind befördert, das keinen Helm trug | 60 Euro | 1 | |
| Durch einen Stau geschlängelt (innerorts) | 30 Euro | ||
| Durch einen Stau geschlängelt (außerorts) | 100 Euro | 1 | |
| Rettungsgasse unrechtmäßig benutzt | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
| Motorrad auf dem Gehweg geparkt | 55 Euro | ||
| … mit Behinderung | 70 Euro | 1 | |
| Fahren ohne Abblend-/Tagfahrlicht | 10 Euro | ||
| ...mit Gefährdung anderer | 15 Euro |
Die Strafen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Motorrad sind analog zu den Strafen bei Verstößen mit dem PKW.
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