Was ist ein geldwerter Vorteil?
Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, Naturallohn oder eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Sie wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt. Der bekannteste "geldwerte Vorteil", den die Leute kennen, ist der Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird. Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil.Regelungen zur privaten Nutzung von Dienstfahrrädern
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil versteuern. Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht versteuern.Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer
Die steuerliche Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern als Dienstrad wurde erstmalig am 23. vom 23. November 2012 geregelt. Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung
- für das Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten Listenpreises und
- ab 1.1.2020 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.
Hinweis
Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Höhe von 50 EUR im Kalendermonat (vor dem 1.1.2022 44 EUR) ist nicht anzuwenden.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Die Finanzverwaltung hat klare Regeln aufgestellt. Analog zum Dienstwagen gilt auch für das Fahrrad: Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil - wer mit Firmenfahrrad oder Jobrad nach Feierabend unterwegs ist, muss also Steuern und Sozialabgaben entrichten. Bis vor kurzem errechnete sich ein geldwerter Vorteil für das jeweilige Firmenfahrrad auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung nach der 1-Prozent-Methode. Der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte mit der Lohnabrechnung.Berechnung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines E-Bikes
Der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Entfernungskilometer. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 2.500 Euro. Der Mitarbeiter hat einen geldwerten Vorteil von sechs Euro (abgerundetes Viertel des Listenpreises = 600 Euro) monatlich zu versteuern.Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.
Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der Rdnr. 2 anzuwenden.
Ausnahme: 0%-Regelung
Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei - es gilt dann die 0% Regelung.Umsatzsteuerliche Behandlung weicht ab
Erstmals hat die Finanzverwaltung Anfang 2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrradüberlassung Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 7. Februar 2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001).Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).Der Arbeitgeber kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung berechnen. Im Übrigen sind jedoch abweichende ertragsteuerliche Ansätze (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG oder Viertelung des Listenpreises) nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen. Die Verwaltung begründet dies mit der regelmäßigen Möglichkeit des Arbeitgebers zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Auch die Fahrtenbuchmethode ist für Fahrräder ausgeschlossen.Zumindest bei vergleichsweise geringwertigen Fahrrädern ohne Elektroantrieb zeigt sich die Verwaltung aber etwas großzügiger: Wenn der als Bemessungsgrundlage anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist also keine Umsatzbesteuerung der Leistung an die Beschäftigten erforderlich. E-Bikes dürfte es jedoch in der Preisklasse nicht geben.
Hinweis: Die Sachbezugsfreigrenze ist ausdrücklich nicht anzuwenden.Vorsicht bei E-Bikes, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind
Die lohnsteuerliche Regelungen zur Fahrradüberlassung gelten für Fahrräder ohne Elektroantrieb und Elektrofahrräder (E-Bikes), wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind. Ist ein Elektrofahrrad hingegen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug (sogenannte S-Pedelecs; Kennzeichen- beziehungsweise Versicherungspflicht) einzuordnen, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die allgemeinen Regeln zur Pkw-Besteuerung anzuwenden. Insbesondere gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge. Für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, erfolgt zwar bei der Ertragsteuer ebenfalls regelmäßig ein Ansatz mit einem Viertel des Listenpreises, bei der Umsatzsteuer gilt dies wiederum nicht.Die Viertelung gilt hier aber auch für den lohnsteuerlichen Vorteil aus den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die in diesen Fällen gesondert mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer anzusetzen sind - letztlich der einzige Unterschied zu den obigen Fahrrädern.Entgeltumwandlung bei Dienstrad-Leasing
In der Praxis werden in der Regel folgende Vertragsgestaltungen bei Leasing-Modellen gewählt: Der Arbeitgeber schließt mit einem Anbieter, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag mit einer festen Laufzeit von zumeist drei Jahren ab. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für diese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um die Leasingrate für das Fahrrad heruntergesetzt. Vorteil dabei: regelmäßig ist der nach der Gehaltsumwandlung zu versteuernde geldwerte Vorteil für das Fahrrad (zum Beispiel sechs Euro für ein Fahrrad mit einem Listenpreis von 2.500 Euro) deutlich niedriger als der Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate (zum Beispiel 70 Euro). Dadurch sinkt das steuerpflichtige Brutto.Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/10002-04) resultiert der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-) Fahrrads aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, wenn er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist oder er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist.E-Bike als Dienstfahrrad: Achtung bei Kauf am Ende der Leasingzeit
Die Vertragsgestaltungen sehen regelmäßig vor, dass ein Dritter (zum Beispiel der Leasinggeber) dem Arbeitnehmenden das von ihm genutzte (Elektro-) Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von beispielsweise zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann. Vorsicht ist auch geboten mit verbindlichen Kaufrechten, die den Mitarbeitenden das spätere Eigentum sichern sollen. Kann der Arbeitnehmer im Falle des Leasings das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit von einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Seite) anzusetzen.Kauf zum Ende der Leasingzeit: lohnsteuerliche Behandlung
Vergleichsmaßstab für die erforderliche Bewertung ist dabei der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Die Verwaltung lässt zu, diesen üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmenden nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf voll 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (BMF, Schreiben vom 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04).Bei einem Fahrrad zum Neupreis von 2.599 Euro wären das beispielsweise 1.000 Euro. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeitenden wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.Hinweis: In der Praxis wird vielfach pauschal der Ansatz eines Restwerts von zehn Prozent des Kaufpreises begehrt. Der Nachweis eines derart niedrigen Restwerts dürfte nach dem Erlass schwierig werden.
Sollte ein Arbeitnehmer also sein Rad für einen Preis von unter 40% des ursprünglichen Kaufpreises vom Händler oder Leasinganbieter erstehen, muss die Differenz zwischen Kaufpreis und 40% als geldwerter Vorteil versteuert werden. Leasinganbieter übernehmen meist die Versteuerung dieser Differenz nach § 37b EStG (Versteuerung durch Dritte), so dass für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein Mehraufwand besteht.
E-Bike-Kauf am Leasingende: Pauschalierung nach § 37b EStG möglich
Weil in vielen Fällen die Übertragung des Fahrrads auf die Mitarbeitenden zu geldwerten Vorteilen führen könnte, hat die Verwaltung die Anwendung der Pauschalsteuer von 30 Prozent auf Geschenke und Incentives nach § 37b EStG durch den Zuwendenden zugelassen (BMF, Schreiben vom 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04).Die Pauschalierung kann nur der Zuwendende selbst vornehmen (Arbeitslohn von dritter Seite). Als Bemessungsgrundlage will die Verwaltung den gemeinen Wert ansetzen, weil dem Zuwendenden keine beziehungsweise geringe Aufwendungen entstanden sind. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt sie auch hier eine Schätzung mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer. Ein niedriger Wert kann nachgewiesen werden. Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger gegebenenfalls zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer.Beispiel für die Berechnung des geldwerten Vorteils:
- Listen-Neupreis des Fahrrads: 2.599 Euro
- Geschätzter Endpreis der Verwaltung nach drei Jahren 40 Prozent x 2.500 Euro (gerundet): 1.000 Euro
- Kaufpreis nach Ablauf von drei Jahren (zehn Prozent Neupreis): 259 Euro
- Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG: 741 Euro
- Pauschalsteuer nach § 37b EStG: 222 Euro
Alternativ: Pauschalierung mit 25 Prozent bei Dienstrad möglich
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an Arbeitnehmende pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt sowohl für Elektrofahrräder, als auch für Fahrräder.Nicht einbezogen werden Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist, dass die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Achtung: Beim E-Bike-Leasing müsste das Fahrrad aber nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst in das Eigentum des Arbeitgebers übergehen.Aufladen des E-Bikes beim Arbeitgeber begünstigt
Für das Aufladen von Rädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, beim Arbeitgeber, gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung. Aus Billigkeitsgründen werden aber auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn gerechnet (BMF, Schreiben vom 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004). Die Regelung ist bis Ende 2030 verlängert worden. Damit können alle Arten von Elektrorädern beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden. Aufgrund der Billigkeitsregelung erfolgt auch keine Anrechnung des Ladestroms auf die Sachbezugsfreigrenze.Tipp: Die vorstehende Steuerbefreiung für Ladestrom gilt auch für sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge. Es handelt sich dabei vor allem um E-Scooter (BMF, Schreiben vom 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).
Leistet der Arbeitgeber Erstattungen für das Aufladen des E-Bikes zuhause, sind diese regelmäßig steuerpflichtig.Dienstrad-Leasing Rechner und Ersparnis
Gehaltsumwandlung, geldwerter Vorteil, Steuerersparnis - die Vorteile des Dienstrad-Leasings sind groß, aber die Berechnung wirkt auf den ersten Blick komplex. Wie genau beeinflussen Ihr Gehalt, Ihre Steuerklasse und der Fahrradpreis die monatliche Rate? Und was bleibt am Ende als Ihre tatsächliche, persönliche Netto-Belastung übrig?
Die gute Nachricht: Sie müssen kein:e Steuerexpert:in sein, um das herauszufinden. Unser Bike-Leasing-Rechner übersetzt all diese Faktoren in die eine Zahl, die für sich selbst spricht. On top finden Sie auf dieser Seite alles zur Frage „Was kostet Fahrradleasing?“.
Viele Anbieter stellen online Rechner zur Verfügung, mit denen sich die individuellen Leasingkosten und die mögliche Ersparnis beim Fahrradleasing ermitteln lassen.Mit dem BusinessBike Dienstrad Leasing-Rechner können Sie ganz einfach vergleichen, ob sich das Leasen eines Fahrrads oder E-Bikes für Ihre persönliche Situation lohnt. Sie erhalten sofort eine transparente Übersicht über Ihre individuellen Leasingkosten und Ihre mögliche Ersparnis beim Fahrradleasing.
Funktionsweise eines Fahrrad-Leasing Rechners:
- Expertenrechner wählen
- Kästchen im linken Bereich ausfüllen/auswählen
- Jetzt berechnen klicken
Sie sind noch nicht im Online-Portal registriert? Kein Problem. Sie gehen auf Login und registrieren sich ganz einfach mit Ihrem Partnercode. Diesen bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber/Dienstradbeauftragten oder Sie fragen einfach bei uns im Kundenservice nach.
Mit dem Fahrrad-Leasing-Rechner die monatliche Nutzungsrate ermitteln.Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer
Mit dem Fahrrad-Leasing können Sie Ihr Dienstrad zu attraktiven Konditionen fahren und dabei von vielen Vorteilen profitieren:- Freie Auswahl von Marke und Modell
- Günstige Nutzungsraten über 36 Monate
- Raten werden bequem vom Bruttolohn einbehalten
- bis zu 40 % Ersparnis im Vergleich zum Direktkauf
- Reduzierung von Steuern und Sozialabgaben
- Effektiver Eigenanteil deutlich niedriger als Leasingrate
- Förderung Ihrer Gesundheit und Fitness
- Aktiver Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz
- Volle Flexibilität durch tägliche Nutzung, auch privat und am Wochenende
- Optimaler Versicherungsschutz durch unsere Versicherungspakete
Fahrrad-Leasing ist besonders für Arbeitnehmer sinnvoll, die ihr Wunschrad günstiger erhalten und Steuern sparen möchten. Wie viel man spart, lässt sich einfach mit unserem Fahrrad-Leasing-Rechner ermitteln.
Für Arbeitgeber
- Keine Extrakosten
- Mitarbeitermotivation und -gesundheit fördert
- Umweltbewusstsein demonstriert
- Zusätzlicher Corporate Benefit
Auch für Arbeitgeber ist das Leasing von Diensträdern attraktiv, da es die Mitarbeitermotivation und -gesundheit fördert sowie Umweltbewusstsein demonstriert.
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