Voraussetzungen für die Eintragung von Motorradumbauten

Der Umbau von Motorrädern zu Custombikes erfreut sich wachsender Beliebtheit. Vom Bobber über Flattracker und Scrambler bis zum Café Racer ist vieles erlaubt, aber eben nicht alles. Diese Informationen sollen allen Umbaubegeisterten anhand der wichtigsten Stichworte den Spaß an der Sache erleichtern, Stolpersteine auf dem Weg zu einem vorschriftsmäßigen Custombike benennen und Zusammenhänge herausstellen, an die man vielleicht erst mal gar nicht denkt.

Es ist wichtig, sich vorher genau klarzumachen, was das Ziel des Umbaus ist, was genau verändert werden soll, aber auch wie hoch das Budget ist und wie weit die eigenen Fähigkeiten reichen. Wer beim letzten Punkt unsicher ist, sollte sich von einem Fachbetrieb unterstützen lassen. Ebenso wichtig: Entsprechen die geplanten Umbau- bzw.

Rechtliche Grundlagen für Motorrad-Umbauten

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verbietet den Betrieb eines Motorrads, wenn wesentliche Veränderungen bezüglich der Motorabstimmung (Leistungssteigerung/Abgas- bzw. Geräuschverhalten) oder sicherheitsrelevanter Baugruppen (Bremsanlage, Fahrwerk, Rahmen, Lenkung, Bereifung etc.) vorgenommen werden. Genehmigt werden solche Umbaumaßnahmen nur bei Vorlage entsprechender Prüfzeugnisse bzw. Bescheinigungen und bei sachgerechter Montage.

Am einfachsten ist es, wenn die Komponente über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine KBA-Nummer (für Kraftfahrt-Bundesamt) verfügt, denn dann wurde sie schon geprüft. Vergleichbar ist ein E-Prüfzeichen, das eine entsprechende Prüfung auf europäischer Ebene bescheinigt. Ein TÜV-Besuch ist dann nicht erforderlich. Aber Vorsicht, nur wenn alle Teile entsprechend der zugehörigen Dokumentation auch korrekt montiert sind, bleibt die Betriebserlaubnis des Motorrads erhalten, und das Prüfzeugnis gilt im Prinzip auch nur für den Anbau an ein Motorrad im Serienzustand. Wildes Kombinieren ist also nicht erlaubt.

Komplizierter wird es bei sogenannten Teilegutachten. In diesem Falle muss ein Prüfingenieur den korrekten Anbau und die einwandfreie Funktion im Rahmen einer Änderungsabnahme prüfen und per Anbaubescheinigung bestätigen. Am problematischsten ist die Montage von Zubehörteilen mit sogenannten Material-Gutachten, die naturgemäß keine Freigabe für spezielle Modelle haben. Hier besteht das höchste Risiko für eine Ablehnung seitens der Prüfstelle.

Vorbesprechung vor Einzelabnahme

Bei größeren Umbauten führt meist kein Weg an einer Einzelabnahme vorbei. Um unnötigen Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, Kontakt zu einem kompetenten, auf die Abnahme von Motorrädern spezialisierten Mitarbeiter bei den Prüfstellen (in Westdeutschland der TÜV, in Ostdeutschland die DEKRA) aufzunehmen und im Vorfeld bereits abzuklären, was möglich ist und was man besser unterlassen sollte.

Wer Komponenten ohne Gutachten von anderen Bikes für den Umbau nutzen möchte, bringt am besten alle auffindbaren Papiere, Gutachten anderer Motorräder und auch die Teile selbst mit zu einer Vorbesprechung bei DEKRA. So kann der Prüfer sich schnell einen Überblick verschaffen und eine fundierte Aussage treffen, was geht und was nicht.

Wichtig ist nicht zuletzt auch der Kostenfaktor, denn Fahrprobe oder Geräuschmessungen erfolgen natürlich ohne Erfolgsgarantie und können richtig ins Geld gehen (Abnahme mit Fahrprobe ca. 350 Euro, Fahr-/Standgeräuschmessung ca. 230 Euro). Je mehr Jahre die Maschine auf dem Buckel hat, desto weniger gesetzliche Vorgaben gelten für sie.

Wichtige Bestimmungen im Überblick

Die meisten Motorräder ab Baujahr 1994 haben eine EG-Zulassung, ältere Maschinen häufig noch eine nach StVZO. Da nicht alle Vorschriften gleich sind (z. B. Radabdeckung und Beleuchtung), ist es wichtig, den Unterschied zu kennen. Hier nun der Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen:

Scheinwerfer, Blinker, Rücklicht, Beleuchtung

Es dürfen nur lichttechnische Einrichtungen mit Prüfzeichen montiert werden. Je nach Zulassung (EG oder StVZO) gibt es dabei zum Teil Unterschiede bezüglich Anzahl, Höhe oder Abstand, die einzuhalten sind. Eine Kennzeichenbeleuchtung ist vorgeschrieben, und sie muss das Nummernschild auch ausreichend ausleuchten.

Alle Scheinwerfer und Rücklicht müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen. Alle Blinker müssen ein Prüfzeichen haben die diese auch als Blinker kennzeichnet. Das ist R50 und die Nummer 11 für vorne, bzw. 12 für nach hinten strahlende Bauteile.

  • Vorn muss der Abstand zwischen den Blinkern mind. 340 mm, hinten mind. 240 mm betragen.
  • Der Abstand der Blinker zum Scheinwerfer / Rücklicht muss mind. 100 mm betragen.

Lenker, Hebel, Griffe, Spiegel

Sie dürfen prinzipiell getauscht werden, müssen aber geprüft sein, d. h. über ABE oder Teilegutachten verfügen. Wichtig beim Lenkerumbau: Auch mit dem neuen Lenker muss die Lenkung einwandfrei funktionieren, und es darf nichts eingequetscht werden. Gegebenenfalls muss der Lenk­anschlag geändert werden. Dabei darauf achten, dass das Lenkschloss noch funk­tioniert.

Bei Spiegeln aus dem Zubehör achtet man sinnvollerweise auf ein E-Prüfzeichen. Dann haben sie die geforderte Größe von 69 cm². Bei einer Maschine mit StVZO-Zulassung reichen auch 60 cm².

Sitzbank

Solange sich die Zahl der Sitzplätze nicht verändert, gibt es keine einzuhaltenden Vorgaben. Bekommt der Café Racer nach der Heckkürzung aber eine zum Stil passende Einmann-Sitzbank, dann ist dies ein eintragungspflichtiger Umbau, und die Soziusfußrasten müssen demontiert werden.

Eine Zwei-Mann-Sitzbank muss mindestens 60 cm lang sein (wenn Haltegriffe für den Beifahrer vorhanden sind) und mind. 65 cm lang sein, wenn sich zwischen Fahrer und Beifahrer ein Haltegurt befindet. Bei der Zulassung für nur eine Person sollte der Sitz eine Länge zwischen mindestens 30 cm und höchstens 40 cm haben.

Rad, Felgen, Radabdeckung

Mit einem entsprechenden Gutachten ist auch das möglich. Benutzt man dagegen Felgen anderer Motorräder (möglichst mit gleicher oder höherer Leistung), wird es problematischer. Eine (teure) Einzelabnahme mit Fahrprobe steht vor der obligatorischen Eintragung.

Bei der Radabdeckung sind für Maschinen mit EG-Zulassung zwar keine bestimmten Maße mehr explizit vorgeschrieben, eine "ausreichende" Abdeckung, die eine Verkehrsgefährdung ausschließt, ist aber zwingend. Bei Maschinen mit StVZO-Zulassung darf die untere Kante der Radabdeckung höchstens 150 mm über der Mitte der Hinterradachse enden. Das Maß wird aber im unbeladenen, also ausgefederten Zustand ermittelt.

Hinten muss ein Rückstrahler (mit Prüfzeichen!) generell vorhanden sein, und er darf nicht höher als 900 Millimeter über dem Boden montiert sein.

Auspuff und Ansaugtrakt

Grundsätzlich gilt, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert. Zubehör-Anlagen für die Straße tragen in der Regel eine KBA-Nummer oder ein E-Zeichen, ein DB-Killer muss im Endtopf verbleiben. Jegliche Veränderungen an der Anlage auch bei der Montage sind unzulässig. Sollte der Auspuff im Laufe der Zeit lauter werden, so ist der Halter in der Pflicht.

  • Ab Ez 1989 ist ein Abgasgutachten erforderlich.
  • Die Eintragung der Einzelfilter (K&N oder DNA) kann per Einzelabnahme erfolgen.
  • Die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein.
  • In der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich.
  • Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind in der Regel Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich.
  • Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert und unterliegt keinen Beschränkungen.

Fahrwerk

Ein besonderes Kapitel sind Veränderungen am Fahrwerk, vor allem aber alle Arbeiten am Rahmen. Bohren, Schweißen, Verformen sind untersagt, Polieren wird nicht gern gesehen, und es darf dabei keinesfalls Material abgetragen werden.

Bremsen

Unabhängig von optischen oder technischen Veränderungen (z. B. Wave-Scheiben) sind bei der Bremsanlage oft Änderungen aufgrund von Verschleiß oder ­Alterung unvermeidbar. Wer keine Originalteile verwenden möchte, achtet beim Tausch von Scheiben und Belägen auf Gutachten und Kennzeichnung. Der empfehlenswerte Ersatz alter Bremsleitungen aus Gummi durch Stahlflexleitungen ist ebenfalls eintragungsfrei, sofern eine ABE vorliegt. Sie müssen aber korrekt, d. h. knick-, scheuer- und verdrehfrei montiert sein.

Kennzeichen

  • Ein Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm.
  • Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.
  • Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung.

Reifen

  • Die Reifengröße muss zu der Felgengröße passen.
  • Die Freigängigkeit der Reifen muss gewährleistet sein.

Für Reifenumrüstungen, für die es kein Gutachten gibt, ist die Eintragung per Einzelabnahme erforderlich.

Zusätzliche Anbauteile

  • Ein Gepäckträger muss nicht eingetragen werden.
  • Die Sissybar ist ohne weiteres bis zu einer Höhe von 2600mm über Fahrbahnhöhe zugelassen.

Tabelle: Mindestabstände der Blinker (Beispiele)

Vorschrift Abstand vorn Abstand hinten
EG 240 mm 180 mm
StVZO 340 mm 240 mm

Diese Punkte stellt aber keine Garantie da, dass eure TÜV-Stelle vor Ort eure Reifen einträgt. Also besser vor der Montage mit den Leuten absprechen.

So kann der Anbau falscher , bzw. nicht zugelassener Teile, oder eine fehlende Eintragung zum erlöschen der Betriebserlaubnis und somit zum Verlust des Versicherungschutzes führen.

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