E-Scooter erfreuen sich in vielen Großstädten großer Beliebtheit und sind aus dem Straßenbild kaum noch wegzudenken. Sie sind inzwischen vielerorts ein probates Mittel, um von A nach B zu kommen. Ob auf dem Weg zur Arbeit, zum Einkaufen oder zum Sightseeing im Urlaub, die smarten Flitzer machen überall eine gute Figur. Doch was gilt denn nun eigentlich für das Fahren von E-Scootern?
Denn als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr müssen sich Fahrerinnen und Fahrer solcher Fahrzeuge an so einige Regeln halten. Diese sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) näher definiert. Dort ist unter anderem festgehalten, welche Vorschriften für die Fahrzeuge selbst gelten, aber eben auch, wie sich Fahrerinnen und Fahrer im Verkehr verhalten müssen. Das ist umso wichtiger, da man für die Nutzung weder einen Führerschein braucht, noch eine andere Art von Prüfung ablegen muss.
Wenn Du Dich an die E-Scooter Verkehrsregeln hältst, entgehst Du nicht nur dem Risiko von Bußgeldern, sondern schützt Dich und andere Verkehrsteilnehmer. E-Scooter Verkehrsregeln sorgen für Sicherheit und diese geht beim E-Roller fahren immer vor.
Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen
Damit Fahrzeuge auf unseren Straßen unterwegs sein dürfen, müssen diese den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und verschiedene Voraussetzungen erfüllen. So hat der Gesetzgeber auch für die E-Scooter Regeln definiert, die sich vor allem aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ergeben. Hierzu gehören zum Beispiel die Notwendigkeit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und einer Kfz-Haftpflichtversicherung inklusive Versicherungskennzeichen.
Ein E-Scooter benötigt eine Haftpflicht-Versicherungsplakette und eine Betriebserlaubnis. Nur E-Scooter mit Betriebserlaubnis sind legal. Elektro-Tretroller unterliegen der Versicherungspflicht. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch den Elektro-Scooter zugefügt werden. Zudem bieten manche Versicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine freiwillige Teilkasko-Versicherung abzuschließen.
Einen Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung schreiben die Regeln für E-Scooter nicht vor. Auch eine spezielle Ausbildung in der Fahrschule oder die Absolvierung eines Kurses ist nicht vorgeschrieben.
Auch bei der Leistung und der Ausstattung gelten für E-Scooter Regeln. Die erlaubte Geschwindigkeit darf bauartbedingt zum Beispiel minimal 6 und maximal 20 km/h betragen.
Wo dürfen E-Scooter gefahren werden?
Mit dem E-Scooter darf man nicht überall fahren, wo man möchte: E-Scooter gehören z.B. immer auf den Radweg. Fahrer eines E-Scooters sind dazu verpflichtet, Radwege und Radfahrstreifen zu benutzen. Sind diese nicht vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden. Auf dem Gehweg darf selbstverständlich nicht gefahren werden. Mit dem E-Scooter quer durch die Fußgängerzone, das ist ohne Zusatzschild leider verboten.
Nein, man darf grundsätzlich nicht mit einem Elektro-Scooter auf Gehwegen fahren. Gleiches gilt im Übrigen für Fußgängerzonen. Stattdessen sind die Fahrzeuge, genau wie Fahrräder, für einen entsprechenden Radweg- oder -streifen vorgesehen. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein, muss man mit dem E-Scooter auf der Fahrbahn fahren.
E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.
Auch bei Einbahnstraßen werden E-Scooter in der Regel wie Fahrräder gehandelt. Ein Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten. Ausnahme: Das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ - das gilt auch für E-Scooter. Achtung, das gilt nur für Einbahnstraßen, nicht aber generell gesperrte Wege und Straßen mit dem entsprechenden Zusatz. Sollte an solchen gesperrten Flächen aber das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht sein, gilt das auch für Elektro-Scooter.
Das Fahren in Grünanlagen wie zum Beispiel, Parks, Gärten oder auch Wald ist mit einem E-Scooter grundsätzlich nicht erlaubt. Allerdings regelt das jedes Bundesland ein bisschen anders. In Berlin beispielsweise gilt ein komplettes Verbot.
Mindestalter und Helmpflicht
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Verwendung der Elektro-Scooter bereits ab 14 Jahren erlaubt. Allerdings sind Minderjährige wohl darauf angewiesen, dass ihre Eltern ein entsprechendes Gefährt kaufen, denn die Verleiher der E-Scooter schreiben ein Mindestalter von 18 Jahren vor.
Fürs E-Scooter-Fahren wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch ein Führerschein benötigt. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren.
Schreiben die für E-Scooter geltenden Regeln eine Helmpflicht vor? In § 21a Abs. Somit sorgt die Begrenzung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf maximal 20 km/h dafür, dass keine gesetzliche Helmpflicht besteht. Dennoch ist das Tragen eines Helms empfehlenswert, auch wenn keine Helmpflicht für Elektro-Tretroller besteht.
Nein, es gibt keine festgelegte Helmpflicht für das Fahren mit E-Scootern. Cool oder uncool, obwohl es keine Pflicht ist, empfehlen wir das Tragen eines Helms zu Deiner Sicherheit.
Weitere wichtige Regeln und Verhaltensweisen
Auch muss das Mindestalter (ab 14 Jahre) stimmen. Zu zweit auf einem E-Tretroller zu fahren, ist zum Beispiel verboten. Diese Frage ist ebenfalls klar mit Nein zu beantworten. Auch, wenn zwei Personen zusammen nicht das Maximalgewicht überschreiten, dürfen sie das Fahrzeug nicht zeitgleich nutzen. Es gilt immer: ein E-Scooter pro Person. Übrigens dürfen zwei E-Scooter auch nicht nebeneinander, sondern nur hintereinander fahren.
Nicht wenige Menschen nehmen E-Scooter nur als eine Art Spielzeug wahr, dabei unterscheiden sich die Elektrokleinstfahrzeuge doch erheblich von den Spielgeräten, die mit Muskelkraft angetrieben werden. Daher schreibt der Gesetzgeber für die Verwendung der E-Scooter zahlreiche Regeln vor, deren Missachtung Bußgelder nach sich zieht. So dürfen Sie zum Beispiel mit einem E-Scooter den Bürgersteig nicht nutzen und auch in vielen Fußgängerzonen sind diese tabu.
Stattdessen sind Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstreifen für diese Gefährte freigegeben. Sind diese nicht vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden. Dabei ist gemäß den E-Scooter-Verkehrsregeln grundsätzlich möglichst weit recht zu fahren und ein Fahrtrichtungswechsel mithilfe von Handzeichen zu signalisieren. Zudem ist es untersagt, auf dem E-Scooter zu zweit zu fahren. Denn eine Personenbeförderung ist generell verboten. Sind Sie als Gruppe auf mehreren elektrischen Tretrollern unterwegs, müssen Sie zudem hintereinander fahren.
Mit einer Hand E-Scooter zu fahren kann sehr wackelig sein und zu Unfällen führen. Dennoch muss vor dem Abbiegen ein Handzeichen gegeben werden, wenn der E-Scooter keine Blinker hat, die genutzt werden können. Das Handzeichen muss vor dem Abbiegen oder dem Spurwechsel gemacht werden. Beim Abbiegevorgang selber sollte man unbedingt beide Hände am Lenker haben.
Parken von E-Scootern
Damit nicht genutzte E-Scooter nicht überall im Weg rumliegen, gibt es auch Vorschriften zum Parken. Diese orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben für Fahrräder, weshalb das Anschließen auf Gehwegen erlaubt ist. Die E-Scooter-Regeln sehen keine eigene Promillegrenze vor, stattdessen gelten die gleichen Vorgaben wie für Autofahrer.
Wer einen E-Scooter gekauft oder gemietet hat, darf diesen auf dem Gehweg parken. Allerdings gilt das nur, wenn dadurch keine Fußgänger behindert werden. Auch Rollstuhlfahrer müssen noch die Möglichkeit haben, an dem geparkten Fahrzeug vorbeizukommen.
Promillegrenze und Alkohol
Die Promillegrenzen gelten auch für E-Scooterfahrten. Die E-Scooter-Regeln sehen keine eigene Promillegrenze vor, stattdessen gelten die gleichen Vorgaben wie für Autofahrer. Die Promillegrenze liegt somit bei 0,5.
Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.
Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.
Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln
Ob E-Scooter in Bussen und Bahnen verboten sind, hängt meist davon ab, ob es sich um zusammenklappbare Modelle handelt. Denn diese dürfen zum Beispiel in den Fernzügen der deutschen Bahn kostenlos mitgenommen werden. Informieren Sie sich ggf.
Zusammengeklappte E-Scooter dürfen kostenlos als Handgepäck in Fernzügen mitgenommen werden. Für den Nahverkehr (ÖPNV) haben immer mehr Städte in Deutschland die Mitnahme von E-Scootern verboten. Hintergrund: Explosions- und Brandgefahr.
Bußgelder bei Verstößen
Die meisten Regelverstöße beim E-Scooter-Fahren werden mit Bußgeldern zwischen 10 und 70 Euro geahndet. So kostet es beispielsweise 10 Euro, wenn man einen E-Scooter zu zweit nutzt oder freihändig fährt.
Besonders hoch sind die Strafen, wie auch beim Fahren von Autos, wegen Verstoßes gegen das Alkoholverbot. Denn ja, die Promillegrenzen gelten auch für E-Scooter-Fahrer. Wer mit 0,5 Promille erwischt wird, zahlt 500 Euro, kassiert zwei Punkte und muss mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Die Strafe skaliert nach oben, sollte man zum wiederholten Male mit entsprechender Promillezahl E-Scooter fahren. Gefährdet man dabei andere Verkehrsteilnehmer oder wird gar mit 1,1 Promille erwischt, dem droht sogar eine Freiheitsstrafe.
Hier ist eine Übersicht über die Bußgelder bei Verstößen:
| Tatbestand | Bußgelder |
|---|---|
| Bei Rot über die Ampel | zwischen 60 und 180 € |
| Fahren auf dem Gehweg | 15 bis 30 € |
| Fahren auf der Autobahn | 20 € |
| Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 € |
| Fahren ohne Betriebserlaubnis | 70 € |
| Nebeneinander fahren | 15 bis 30 € |
| Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt | 100 €, 1 Punkt |
Geplante Neuregelungen
Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.
Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.
E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.
An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen. Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.
Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.
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