Wer auf einer Feier ein paar Gläser Wein oder Bier getrunken hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Dann anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Denn, was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen.
Gesetzliche Grundlagen
Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraf 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, welcher mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweist.
Da ein gewöhnliches Fahrrad jedoch mit Muskelkraft (§ 63a Abs. 1 StVZO) statt Maschinenkraft bewegt wird, gilt dieses nicht als Kraftfahrzeug.
Achtung bei Pedelecs und E-Bikes
Pedelecs und E-Bikes zählen, je nach Motorisierungsgrad, auch zu Kraftfahrzeugen, für die entsprechend eine Zulassung für den Straßenverkehr und ein Führerschein notwendig sind. Für diese Fahrzeuge gilt dann die 0,5 Promille-Grenze.
Promillegrenzen beim Fahrradfahren
Anders als bei Pkw oder anderen motorisierten Fahrzeugen gilt für Trunkenheit hinter dem Lenkrad keine 0,5-Promillegrenze. Auch mögliche Bußgelder sucht man beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss vergebens. Hier gilt: Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt und erwischt wird, erhält nicht nur drei Punkte im Verkehrszentralregister, sondern muss auch eine Geldstrafe zahlen (i. d. R. in der Höhe von einem Monatsgehalt - 30 Tagessätze). Zusätzlich erhält die Person die Anordnung, wie auch beim Fahren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, zu machen.
Demzufolge begeht man eine Straftat: Betrunken Fahrrad zu fahren ist keine Ordnungswidrigkeit und wird nicht nach Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog bestraft. Unter Umständen kann eine Bestrafung aber auch bei weniger als 1,6 Promille erfolgen. Verursachen Sie ab 0,3 Promille einen Unfall, ist dies ebenfalls eine Straftat.
Die Polizei muss Ihnen dann aber nachweisen können, dass der Unfall aufgrund Ihrer mangelnden Fahrtauglichkeit erfolgt ist. Häufig bleibt es bei Geldstrafen, die dann auch ohne gerichtliche Verhandlungen ausgesprochen werden können. Gegen die Strafanzeige bzw. den Strafbefehl können Betroffene Einspruch einlegen.
Sonderfall Pedelecs
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind. Die Grenze von 1,1 Promille gilt für motorisierte E-Fahrräder bis 25 km/h folglich nicht (vgl. Hinweisbeschluss v. 14.07.2020, Az.
Unter 1,6 Promille müssen Sie also in der Lage sein, weiter geradeaus fahren zu können (also keine Schlangenlinien), andernfalls droht eine Strafanzeige.
Konsequenzen bei Alkoholfahrten mit dem Fahrrad
Fährt man jedoch betrunken Fahrrad, kann man damit den Fahrerlaubnisentzug für Kraftfahrzeuge und somit für sein Auto riskieren! Werden Sie mit mehr als den genannten 1,6 Promille auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten und hält diese Sie für fahruntüchtig oder bauen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann der Führerschein, sofern Sie diesen dabeihaben, sofort vor Ort von der Polizei eingezogen werden.
Im Nachgang erfolgt bei Fahrten mit mehr als 1,6 Promille, egal ob der Führerschein unmittelbar eingezogen wurde oder nicht, eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU. Darin müssen Sie Ihre grundsätzliche Fahreignung nachweisen. Wird die Untersuchung nicht bestanden, muss damit gerechnet werden, dass die Kfz-Fahrerlaubnis entzogen wird.
Auch der Versuch, Widerspruch gegen die angeordnete MPU und den damit verbundenen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen, bleibt in der Regel erfolglos, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigte. Da aber die Anordnung der MPU ab 1,6 Promille rechtmäßig ist, durfte auch die Kfz-Fahrerlaubnis eingezogen werden (vgl. VGH München, Urteil v.
Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein. Pro Stunde werden etwa 0,1 bis 0,15 Promille vom Körper abgebaut. Dies hängt jedoch ganz vom individuellen Trinkverhalten, dem Stoffwechsel und der körperlichen Statur ab.
Promillegrenzen im Überblick
Beim Fahrradfahren gibt es im Wesentlichen zwei Promillegrenzen, die es sich zu merken lohnt. Die erste Alkoholgrenze liegt bei 0,3 Promille. Fahrradfahren gilt rechtlich als in Ordnung - aber nur wenn das Fahrverhalten nicht auffällig ist und kein Unfall passiert. Sollte die Promillegrenze von 1,6 erreicht oder überschritten werden, hat das schon härtere Konsequenzen. Denn ab hier wird von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ gesprochen. Das wird als Straftat geahndet und entsprechend bestraft.
Hier darf mit einer ordentlichen Geldbuße, drei Punkten in Flensburg und einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) gerechnet werden. Besteht man die genannte Untersuchung nicht, kann ein Führerscheinentzug die Folge sein.
Die Promillegrenzen auf dem Rad sind deutlich lockerer als beim Autofahren. Denn im Auto darf schon ab einem Wert von 0,5 Promille mit Strafen gerechnet werden. Außerdem wird hier schon ab der Alkoholgrenze von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit gesprochen, was dann entsprechend hart bestraft wird.
Konsequenzen im Detail
Ab 0,3 Promille
Dieser Promillewert führt rechtlich zu einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“. Das bedeutet, dass nur dann strafrechtliche Folgen zu erwarten sind, wenn eine unsichere Fahrweise vorliegt oder ein Unfall gebaut wird. Eine unsichere oder auffällige Fahrweise kann zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien sein, ein Abbiegen ohne Handzeichen oder das Überqueren einer roten Ampel. Ist die Fahrweise normal und unauffällig, ist ein Promillewert von 0,3 kein Problem.
Baut man unter dem Einfluss von 0,3 Promille aber einen Unfall oder fällt durch besonders gefährliches Fahren auf, können verschiedene Folgen auf einen zukommen. So wird dieses Vergehen unter Umständen als Strafanzeige gewertet, die in den meisten Fällen mit zwei Punkten und einer Geldbuße bestraft wird. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von dem ab, was tatsächlich passiert ist. Ein Unfall mit Personenschaden wird mit Sicherheit höher bestraft als einfach nur ein schlingerndes Radfahren.
Kommt es zu einer Anhäufung von Kontrollen unter Alkoholeinfluss, schlimmstenfalls mit entsprechenden Folgen wie einem Unfall, kann die Bestrafung wesentlich höher ausfallen. In Ausnahmefällen müssen Wiederholungstäter sogar mit einem Fahrverbot für das Fahrrad rechnen.
Ab 1,6 Promille
Wird aber die Alkoholgrenze von 1,6 Promille überschritten, darf mit ordentlichen Konsequenzen gerechnet werden. Die Strafen werden hier erst einmal unabhängig von einem Unfall oder auffälliger Fahrweise vergeben, denn die 1,6 Promillegrenze, markiert rechtlich den Beginn der „absoluten Fahruntüchtigkeit“.
Gerät man mit einem Wert von 1,6 Promille auf dem Fahrrad in eine Kontrolle, ist normalerweise mit einer Strafanzeige zu rechnen. Für gewöhnlich gibt es dann drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe, die in der Höhe eines Nettomonatsgehalts angesetzt ist. In den meisten Fällen wird auch die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) als Strafe verhängt. Sollte sie nicht erfolgreich bestanden werden, kann es auch zu einem Entzug des Führerscheins kommen.
Wiederholungstäter müssen mit noch härteren Strafen rechnen. So kann der Führerschein direkt eingezogen werden. Es kann sogar ein Fahrverbot für das Fahrrad ausgesprochen werden und höhere Geldstrafen geben. Es können außerdem auch Punkte in Flensburg vergeben werden, selbst wenn die betroffene Person gar keinen Führerschein hat.
Promillegrenzen für E-Bikes
Um hier die genauen Konsequenzen aufzuzeigen, muss erst einmal geklärt werden, was ein E-Bike genau ist. Generell wird hier zwischen einem Pedelec und einem E-Bike unterschieden.
- Pedelec: Unterstützt das Fahren elektrisch bis zu 25 km/h. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei einem normalen Fahrrad. Bis zu 1,6 Promille im Blut sind erlaubt, solange keine auffällige Fahrweise oder ein Unfall vorliegt. Wird diese Grenze aber überschritten, drohen härtere Strafen.
- E-Bike: Hier können Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreicht werden. Darum gelten für E-Bikes strafrechtlich auch die gleichen Regeln wie für ein Auto. Also wird eine Fahrt mit mindestens 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit angesehen und ab 1,1 gilt sie als Straftat. Hier drohen ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und eine Geldbuße von 528,50 Euro. Bei Wiederholungstätern erhöhen sich die Strafen entsprechend.
Was passiert mit dem Führerschein?
Obwohl du zum Fahrrad fahren keinen Führerschein brauchst, kann unter Umständen bei einer alkoholisierten Fahrradtour auch der Führerschein entzogen werden. Der Führerscheinentzug erfolgt aber nicht direkt, da die Straftat ja nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. In den meisten Fällen verlangt die zuständige Verwaltungsbehörde dann aber die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Das passiert zwar meist erst bei Wiederholungstätern oder stark fahrauffälligen Radfahrern, hängt aber auch vom individuellen Vergehen und den kontrollierenden Beamten ab.
Wird bei einer Fahrradfahrt die Alkoholgrenze von 1,6 Promille nicht eingehalten, droht neben Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe, die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Bei dieser Untersuchung wird die Fahreignung in einer Reihe von Tests geprüft. Wird sie bestanden, bekommt man ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten, das einem die eigene Fahrtüchtigkeit bescheinigt. Wird die MPU aber nicht bestanden, wird der Führerschein entzogen. Das passiert auch dann, wenn das ursprüngliche Vergehen „nur“ Alkohol auf dem Fahrrad war. Die Kosten für die Untersuchung müssen selbst gezahlt werden.
Betrunkene Fußgänger: Welche Konsequenzen können drohen?
Auch wenn bei Fußgängern keine konkreten Promillegrenzen vorliegen, kann es unter Umständen auch passieren, dass betrunkenen Fußgängern der Führerschein entzogen wird. Damit es so weit kommt, muss aber einiges zusammenkommen.
Weil Fußgänger sich nicht an bestimmte Promillegrenzen halten müssen, kommt es hier einzig und allein auf ihr Verhalten an. Zeigt sich zum Beispiel ein betrunkener Fußgänger, der ein wenig getorkelt ist und damit ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, in einem anschließenden Gespräch mit den Beamten schuldbewusst und einsichtig, führt dieses Verhalten in der Regel zu einer milderen Strafe.
Fällt ein betrunkener Fußgänger aber durch auffälliges Fehlverhalten wie Randalieren oder durch gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr auf, kann ihm eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung auferlegt werden. Hier gilt dann wie oben schon beschrieben, dass bei Nicht-Bestehen der Führerschein entzogen wird. In so einem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die betroffene Person ein grundsätzliches Alkoholproblem hat, das eine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verhindert.
Auch bei einer Trunkenheitsfahrt auf Inline-Skates ist mit ähnlichen Konsequenzen zu rechnen wie bei einem betrunkenen Spaziergang. Inline-Skates gelten rechtlich nicht als Fahrzeug, sondern werden eher als Spielzeug gewertet. Auch hier gilt am Ende wie bei Fußgängern, dass es von der individuellen Situation abhängt und Einsichtigkeit der Beteiligten auf jeden Fall hilfreich ist, um einer Strafe zu entgehen.
Überblick über die Promillegrenzen und Konsequenzen
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Punkte zusammen:
| Fahrzeug | Promillegrenze | Konsequenzen |
|---|---|---|
| Fahrrad | Ab 0,3 Promille (bei auffälliger Fahrweise oder Unfall) | Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Geldstrafe |
| Fahrrad | Ab 1,6 Promille | Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Geldstrafe, MPU, Führerscheinentzug möglich |
| Pedelec (bis 25 km/h) | Wie Fahrrad | Wie Fahrrad |
| E-Bike (bis 45 km/h) | Ab 0,5 Promille | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot |
| E-Bike (bis 45 km/h) | Ab 1,1 Promille | Straftat, Führerscheinentzug möglich |
| Fußgänger | Keine spezifische Promillegrenze | MPU und Führerscheinentzug bei auffälligem und gefährdendem Verhalten möglich |
Dienstfahrräder und Arbeitgeberpflichten
Immer mehr Unternehmen entscheiden sich heutzutage dafür, Fahrräder auch für dienstliche Zwecke einzusetzen. Arbeitgeber sollten beim Einsatz von Dienstfahrrädern jedoch darauf achten, dass die Mitarbeiter die für Fahrradfahrer geltenden Regeln kennen und somit Regelungen, wie die Promillegrenze am Fahrrad einhalten. Um mögliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, sollten die Nutzer regelmäßig im Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen unterwiesen werden.
Die Fahrerunterweisung nach UVV ist gesetzlich vorgeschrieben und muss mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden. Auch die Führerscheine der Dienstfahrzeugnutzer müssen regelmäßig geprüft werden, um den Halterpflichten im Fuhrpark nachzukommen. Dies gilt auch für die Nutzung von Dienstfahrrädern, sofern diese motorisiert sind und zu den Kraftfahrzeugen zählen (wie z. B. E-Bikes).
Da beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ein Führerscheinentzug folgen kann, sollten jedoch auch Fahrer, die muskelangetriebene Fahrräder nutzen, regelmäßig kontrolliert werden. Dann sind Fuhrparkverantwortliche in Sachen Halterhaftung auf der sicheren Seite. Die Führerscheinkontrolle sollte mindestens zweimal jährlich wiederholt werden. Um möglichst wenig Aufwand damit zu haben, empfiehlt sich eine elektronische Lösung.
Fazit
Die Promillegrenze für Fahrradfahrer hat einen Sinn: Ab einer bestimmten Menge sorgt Alkohol dafür, dass die Sinne eingeschränkt werden („Tunnelblick“), sich die Reaktionszeit verlängert und der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt wird. Auch wenn Radfahrer bei Unfällen generell weniger Schaden anrichten können als Autos, ist es dennoch möglich, dass Sie bei Zusammenstößen Fußgänger verletzen und auch Fahrzeuge beschädigen können. Dies ist jedoch nicht der einzige Grund für die Alkoholbeschränkungen.
Es ist also empfehlenswert, beim Fahrradfahren die Promille im Auge zu behalten. Sie können einen Promillerechner dazu nutzen.
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