Radwegebenutzungspflicht in Deutschland: Wann müssen Radfahrer den Radweg benutzen?

Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass Radwege von Radfahrenden immer benutzt werden müssten. In diesem Artikel wird erklärt, wann eine Benutzungspflicht gilt und wann nicht. Dies ist im Detail ein überraschend komplexes Thema, das hier nur in den wichtigsten Punkten behandelt werden kann.

Grundsatz: Benutzungspflicht nur bei Beschilderung

Die Nutzung des Radwegs ist nur dann verpflichtend vorgeschrieben, wenn ein solcher amtlich durch die Zeichen 237, 240 und 241 ausgewiesen ist. Ist ein Radweg als benutzungspflichtig ausgeschildert (also ein amtliches blaues Schild mit einem Fahrradsymbol, eventuell kombiniert mit einem Fußgängersymbol), dann muss dieser benutzt werden. Dabei ist es egal, ob der Radweg rechts oder links von der Fahrbahn liegt oder ob das Schild links oder rechts vom Radweg steht.

Die Fahrbahn darf dann nicht mit dem Fahrrad befahren werden. Die Fahrbahn ist der Regelfall für Fahrräder. Radfahrer müssen aber den Radweg benutzen, wenn ein Schild dies gebietet. Gemeint sind die Zeichen 237, 240 und 241. Das Verkehrsschild ist rund und blau. In Weiß ist ein Fahrrad darauf dargestellt.

Ist kein Verkehrszeichen vorhanden, sondern nur Markierungen oder Piktogramme auf der Fahrbahn, besteht keine generelle Radwegbenutzungspflicht. Fahrradfahrern können hier auch der Straße fahren. Wenn Sie kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad an einem Radweg sehen, heißt dies, dass Sie wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen dürfen. Entscheiden Sie sich für die Straße, achten Sie darauf, auf der rechten Seite zu bleiben, wenn Sie nicht als Geisterfahrer mit Ihrem Fahrrad unterwegs sein wollen.

Die Entscheidung zur freiwilligen Benutzung eines nicht ausgewiesenen Radweges sollte unter Sicherheitsgesichtspunkten von jedem Radfahrer individuell getroffen werden. Wenn Sie sich also auf Radwegen, auch wenn sie nicht beschildert sind, sicherer fühlen, dürfen Sie sie auch weiterhin benutzen.

Radfahrer müssen grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand auf der Straße fahren. Sind sogenannte Schutzstreifen (mit gestrichelter Leitlinie) oder Radfahrstreifen (mit durchgezogener Linie) auf der Fahrbahn markiert, sind diese generell zu benutzen.

Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht

Von dieser Regel gibt es jedoch etliche Ausnahmen. Der Radweg muss nicht benutzt werden,wenn:

  • am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist
  • die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.
  • das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist
  • Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen

Diese Punkte sind häufiges Streitthema - mit Autofahrenden, der Polizei und sogar vor Gerichten, teilweise sogar bis zum Bundesgerichtshof. Hier müssen Radfahrende eigenverantwortlich handeln. Wenn zum Beispiel ein Radweg dicht an geparkten Autos oder Haustüren vorbeiführt, dann muss er unter Umständen nicht benutzt werden. Auch wenn eine Schulklasse an einer Bushaltestelle auf Fuß- und Radweg steht, ist die Benutzung der Fahrbahn für alle Beteiligten sicherer.

Die Radwegebenutzungspflicht gilt nicht, wenn der Radweg aus objektiven Gründen unbenutzbar ist (z. B. Der Radweg kann z. B. Ist der Weg in einem schlechten Zustand und weist beispielsweise zu viele Schlaglöcher auf? Oder ist der Radweg durch geparkte Fahrzeuge oder Fußgänger blockiert? Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht.

Es kann sogar sein, dass das blaue Schild unrechtmäßig aufgestellt wurde (einige argumentieren, dass dies sogar an den meisten Stellen in Deutschland der Fall ist). Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn bestimmte Regeln einhalten werden, z. B. muss es für Radfahrende auf der Fahrbahn viel gefährlicher sein, Mindestbreiten und Stetigkeit müssen eingehalten werden, usw. Städte, Kreise, Straßen.NRW und Polizei sind dazu verpflichtet, die Benutzungspflicht überall und regelmäßig zu überprüfen, was in der Praxis häufig nicht funktioniert.

Wer mit der Benutzungspflicht an einer Stelle nicht einverstanden ist, kann mit seiner Stadt oder seinem Kreis darüber reden und in letzter Konsequenz hierzu sogar vor Gericht ziehen. Der ADFC ist mit einigen Städten in der Region häufiger im Gespräch, wenn es um solche Radwege geht - häufig mit Erfolg.

Arten von Radwegen und ihre Benutzungspflicht

Neben einem reinen benutzungspflichtigen Radweg (das blaue Schild mit dem Fahrradsymbol) gibt es noch zwei weitere Schilder, die eine Benutzungspflicht anordnen, und zwar der getrennter Rad- und Gehweg und der gemeinsame Rad- und Gehweg.

  • Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241): Blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links, Fußgängerpiktogramm rechts, mit einem vertikalen Strich dazwischen. Hier sind zwei getrennte Streifen: Radfahrende dürfen nur links fahren und nicht auf den rechten Streifen ausweichen, auch nicht zum Überholen. Manchmal, meistens linksseitig, sieht man auch die umgedrehte Variante mit Gehweg links und Radweg rechts.
  • Gemeinsamer Rad- und Gehweg (Zeichen 240): Blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben, Fahrradpiktogramm unten, mit einem horizontalen Strich dazwischen. Hier dürfen Radfahrende und zu Fuß Gehende die gesamte Breite nutzen. Dabei müssen beide Rücksicht aufeinander nehmen, ggf.

Es gibt jedoch noch zwei weitere Arten von Streifen, die für Radfahrende eine Rolle spielen. Der Erste ist der sogenannte »Radweg ohne Benutzungspflicht«. Dies ist ein Streifen, der als Radweg erkennbar ist, zum Beispiel indem ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden gemalt ist. Wichtig: hier gibt es kein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm. Dies bedeutet, dass Radfahrende selbst entscheiden dürfen, ob sie auf der normalen Fahrbahn oder auf diesem Streifen daneben fahren. Beides ist erlaubt, auf beiden Streifen dürfen, wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildert ist, Radfahrende mit beliebiger Geschwindigkeit fahren, bzw.

Ein weiterer Streifen, der bei Städten sehr populär ist, wenn sie die Benutzungspflicht aufheben, ist das Aufstellen eines Schildes Gehweg (Verkehrszeichen 239, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm), kombiniert mit einem Zusatzschild »Radverkehr frei«. Dies ist leider etwas verwirrend: Radfahrende dürfen zwar frei entscheiden, ob sie auf der Straße fahren oder auf dem Streifen daneben, jedoch muss man sich dort dem Fußverkehr unterordnen. Dies bedeutet, dass zu Fuß Gehende hier Vorfahrt haben und dass Radfahrende hier nur Schritttempo fahren dürfen!

Besonderheiten für Kinder

Kinder bis acht Jahre müssen den Gehweg benutzen, der Radweg ist für sie tabu. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder zwischen acht und zehn Jahren können mit dem Fahrrad den Gehweg oder den Radweg nutzen.

Verhalten auf Gehwegen

Ein Punkt ist noch ganz besonders wichtig: Außer in den genannten Fällen darf ein Gehweg oder Bürgersteig, egal ob er ausgeschildert ist oder nicht, nicht von Radfahrenden benutzt werden! Und wie erkennt man einen Gehweg, der nicht ausgeschildert ist? Wenn sich rechts neben der Straße ein Streifen befindet, egal ob asphaltiert oder gepflastert, und es ist nicht erkennbar, dass Radfahrende hier fahren dürfen (etwa durch ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden), dann ist der Streifen ein Gehweg. Auf Gehwegen dürfen Radfahrende nicht fahren, nur schieben.

Bußgelder bei Verstößen

Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist. Auch in Hinblick auf die Radwegpflicht gab es Änderungen und die Verletzung der Radwegbenutzungspflicht schlägt mit höheren Kosten zu Buche. Dazu zählt das regelwidrige Fahren auf dem Gehweg oder die Nutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

  • Rechtsfahrgebot: Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
  • Nebeneinanderfahren: Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
  • Alkohol: Schon eine Alkoholfahrt mit dem Rad ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Absolut fahruntüchtig gelten Radler ab 1,6 Promille.
  • Handyverbot: Das Benutzen elektronischer Geräte während der Fahrt ist verboten, wenn sie in der Hand gehalten werden und wenn der Fahrende dadurch abgelenkt wird.

Was macht der ADFC?

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

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