Probezeit Motorrad nach Autoführerschein: Was du wissen musst

Herzlichen Glückwunsch zum frisch erworbenen Motorradführerschein! Du hast die Prüfungen erfolgreich bestanden und darfst jetzt die offenen Straßen auf zwei Rädern erobern. Seit 1986 müssen sich fast alle neuen Führerscheininhaber einer Art Reifeprüfung unterziehen, nämlich der Probezeit.

Was ist die Probezeit?

Diese zweijährige Bewährungszeit beginnt, sobald du deine Fahrerlaubnisprüfung bestanden hast. Die Probezeit erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Jahren und startet unmittelbar mit der Ausstellung deiner Fahrerlaubnis. Das bedeutet, sobald du deinen Führerschein in den Händen hältst, beginnt deine Probezeit. Falls dir stattdessen eine befristete Prüfbescheinigung ausgestellt wird, die nur im Inland Gültigkeit hat, tritt die Probezeit ebenfalls in Kraft.

Wichtig für Motorradfahrer in der Probezeit

Hier ist ein wichtiger Tipp für dich als motorradfahrende Frau: Zu Beginn deiner „Fahr-Karriere“ auf motorisierten Zweirädern ist es ratsam, besonders vorsichtig zu sein und mit einer Extraportion Umsicht im Straßenverkehr unterwegs zu sein. Dies hilft dir, sicher Fahrpraxis zu sammeln und mögliche Verkehrsverstöße in der Probezeit zu vermeiden.

Verkehrsverstöße und ihre Konsequenzen

Verstöße, die im Fahreignungsregister mit Punkten bewertet werden, können je nach Schwere des Vergehens führerscheinrechtliche Konsequenzen haben. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht jede Geldbuße ab 60 Euro automatisch mit dem Erhalt von Punkten einhergeht. Verstöße, die keine Punkte nach sich ziehen (zum Beispiel Falschparken), haben keinen Einfluss auf deine Fahrerlaubnis auf Probe und lösen keine zusätzlichen Maßnahmen aus.

Alkohol am Steuer

In Deutschland gilt ein absolutes Alkoholverbot für alle Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es ist strengstens untersagt, unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken eine Fahrt anzutreten. Tatsächlich wird in der Praxis bereits ab einem Blutalkoholgehalt von 0,2 Promille oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft angenommen, dass die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot wird mit einer Geldbuße von 250 Euro geahndet und zieht eine Eintragung von einem Punkt in das Flensburger Fahreignungsregister nach sich.

A- und B-Verstöße

Führt der Inhaber eines Probe-Führerscheins einen Verstoß aus Gruppe A oder zwei Verstöße aus Gruppe B aus, führt dies zu rechtskräftigen Entscheidungen seitens der Fahrerlaubnisbehörde.

A-Verstöße

  • Überschreitung des Tempolimits um mindestens 21 km/h mit Pkw (ohne Anhänger) oder Motorrad.
  • Zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
  • Rechts überholen
  • Fahren mit dem Führerschein ab 17 ohne Begleitperson
  • Handynutzung am Steuer
  • Rotlichtverstoß
  • Fahrerflucht
  • Fahrlässige Körperverletzung

B-Verstöße

Ein B-Verstoß ist weniger schwerwiegend und zieht erst beim zweiten Mal ein Aufbauseminar nach sich. Somit werden zwei B-Verstöße wie ein A-Verstoß gewertet. Ein einzelner B-Verstoß wirkt sich noch nicht auf die Probezeit aus.

Sanktionen in drei Stufen

Begeht der Führerscheininhaber einen Gruppe A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, löst dies Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde aus. Die Sanktionen staffeln sich in drei Stufen.

  1. Stufe 1: Wer in der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
  2. Stufe 2: Wer nach der Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der dann verlängerten Probezeit erneut einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht, erhält eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten (freiwillig) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
  3. Stufe 3: Wer nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist abermals einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Aufbauseminar

Wer ein Aufbauseminar absolvieren muss und die Kursteilnahme nicht in der gesetzten Frist (üblich sind zwei Monate) nachweist, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen und erhält sie erst bei Vorlage der Bescheinigung neu erteilt.

Tipp

Wer die Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar nicht einhalten kann, sollte sich juristisch beraten lassen, ob ein vorübergehender Verzicht auf die Fahrerlaubnis ratsam ist. Bei Entzug führt nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis jeder weitere A-Verstoß (oder zwei kleine B-Verstöße) zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).

Motorradführerscheine

Beim Erwerb des Motorradführerscheins kann man zwischen mehreren Klassen wählen. Welche Möglichkeiten es gibt, und ab wann man welches Kraftrad fahren darf, erfahren Sie hier.

Motorradführerscheinklassen

Um den Motorradführerschein zu erhalten, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, dabei spielen Vorbesitz und Besitzstandsschutz eine Rolle. Außerdem kann man die Klasse B mittlerweile auf Leichtkrafträder bis 125 ccm erweitern.

Motorradführerscheinklasse Erlaubte Kraftfahrzeuge
A Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge
A2 Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
AM Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
Mofa Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Wer diese fahren will, benötigt keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine sog. Prüfbescheinigung. Wer bereits eine Fahrerlaubnis hat, braucht die Prüfbescheinigung nicht.

Mindestalter für Motorradführerscheine

Ab wann darf man Motorrad fahren?

  • AM: 16 Jahre

Direkteinstieg

Man kann aber auch abkürzen und vor Ablauf der Zweijahresfrist von der Klasse A2 in die Klasse A aufsteigen. In diesem Fall muss man eine Ausbildung mit reduzierter Stundenzahl absolvieren. Nach theoretischer und praktischer Fahrschulausbildung sind zwei Prüfungen (Theorie und Praxis) für die Klasse A erforderlich. Ausbildung und Prüfung muss man zwingend auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW absolvieren. Für den Direkteinstieg für die Klasse A muss man mindestens 24 Jahre alt sein.

Probezeit beim Motorradführerschein

Wenn man erstmalig eine Fahrerlaubnis erwirbt - ausgenommen sind die Klassen AM, L und T - wird der Führerschein immer auf Probe erteilt. Während der Probezeit von zwei Jahren drohen Fahranfängerinnen und -anfängern bei Verkehrsverstößen besondere Konsequenzen. Wer später die Pkw-Klasse B erwirbt, muss bei Vorbesitz der Klasse A1 oder A2 allerdings nicht nochmals eine Probezeit durchlaufen.

Klasse B196

Seit dem 31.12.2019 gibt es die Klasse B196. Wer den Pkw-Führerschein hat, kann die Klasse B einfach und kostengünstig auf Fahrzeuge der Klasse A1 ausweiten. Dafür bedarf es keiner vollständigen Fahrschulausbildung und auch keiner theoretischen und praktischen Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.

Voraussetzungen für die Erweiterung der Klasse B auf Fahrzeuge der Klasse A1:

  • 5 Jahre Vorbesitz der Klasse B
  • Mindestalter 25 Jahre
  • Fahrerschulung

Die Fahrerschulung beinhaltet neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (6 Stunden Theorie, 7,5 Stunden Praxis). Die Berechtigung wird durch die Schlüsselzahl 196 im Führerschein eingetragen. Sie gilt nur in Deutschland.

Gültigkeit des Motorradführerscheins

Motorradführerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind 15 Jahre gültig (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung). Wer seinen Führerschein vor dem 19.01.2013 bekommen hat, muss die gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan beachten und umtauschen. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag ohne Untersuchung oder Prüfung umgetauscht.

Keine Probezeit bei den Klassen AM, L und T

Für wen gilt die Probezeit? Wer erstmalig eine Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen A (Motorräder), B (Pkw), C (Lkw) und D (Bus) erwirbt, erhält den Führerschein "auf Probe". Bei den Klassen AM (u.a. Kleinkrafträder), L und T (landwirtschaftliche Fahrzeuge) gibt es keine Probezeit. Wenn man nach oder während der Probezeit eine weitere andere Führerscheinklasse erwirbt, muss man keine neue Probezeit durchlaufen.

Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

Damit der Verkehrsverstoß Auswirkung auf die Probezeit hat, muss man die Tat innerhalb der Probezeit begangen haben. Auf den Tag der späteren Rechtskraft des Bußgeldbescheides kommt es nicht an. Es gibt daher auch Konsequenzen, wenn man den Verstoß zwar in der Probezeit begangen hat, die Probezeit zwischenzeitlich endet und die Führerscheinbehörde sich erst danach meldet.

Die Probezeit-Logik funktioniert auch umgekehrt

Wer in der Probezeit für den Motorradführerschein ist, muss beim gleichzeitigen Erwerb des Pkw-, Lkw- oder Bus-Führerscheins keine zusätzliche Probezeit durchlaufen. Ein noch größeres Zutrauen in die Fahrkünste eines Führerschein-Frischlings hat der Gesetzgeber beim Erwerb der Klassen AM (Kleinkrafträder) sowie L und T (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge). Hier wird auf die Probezeit gänzlich verzichtet.

Das 3-Stufen-System der Strafbarkeit

Kommt es nun zu einem Verstoß der Kategorie A oder zweimal zu einem B-Verstoß, wird in Stufe eins die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert und der betroffene Fahrer muss an einem Aufbauseminar mit theoretischen und praktischen Inhalten teilnehmen. Die zweite Stufe tritt bei Wiederholung eines A- oder doppelten B-Verstoßes in Kraft. Hier wird der Fahrer schriftlich verwarnt. Darüber hinaus erhält er die Empfehlung für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Beim dritten Mal sieht die Führerscheinstelle rot und entzieht dem Wiederholungstäter die Fahrerlaubnis. Diese kann zwar zeitnah beantragt, aber frühestens nach Ablauf einer dreimonatigen Sperrfrist neu erteilt werden.

Verkehrsverstöße werden in zwei Kategorien unterteilt

Bei einem Verkehrsverstoß der Kategorie A (schwerwiegende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) folgt automatisch eine Verlängerung der Probezeit für Fahranfänger um zwei Jahre. Ein einmaliger Verstoß der Kategorie B (weniger schwerwiegende Missachtung der Verkehrsregeln) wirkt sich hingegen noch nicht auf die Probezeit aus. Erst wenn zwei B-Verstöße vorliegen, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre

Erst nach Vorlage eines Nachweises über die Nachschulung kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Wer seine Prüfbescheinigung zusammen mit dem Personalausweis nicht vorzeigen kann, muss keine Auswirkungen auf die Probezeit befürchten.

Der aktuelle Bußgeldkatalog gilt auch für Fahranfänger

Ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß handelt, wird das Überfahren einer roten Ampel während der Probezeit als A-Verstoß gewertet. Ist es jedoch das Überfahren einer roten Ampel bereits der zweite A-Verstoß, könnte die Fahrerlaubnis tatsächlich in Gefahr sein. Sind es weniger als 20 km/h zu viel, handelt es sich um einen B-Verstoß. Lagen Sie jedoch 20 km/h und mehr über der Geschwindigkeitsbeschränkung, wird dies als A-Verstoß gewertet.

Auch im Ausland dürfen Fahranfänger in der Probezeit fahren

Zu beachten ist auch, dass man beispielsweise in Italien Probezeit drei Jahre.gilt.

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