Relative Fahruntüchtigkeit beim Fahrrad: Definition und rechtliche Folgen in Deutschland

Viele Menschen sehen das Fahrrad als eine gute Alternative zum Auto, besonders nach dem Konsum von Alkohol. Doch auch für Radfahrer gelten Promillegrenzen, deren Überschreitung zu rechtlichen Konsequenzen führen kann. Dieser Artikel beleuchtet die Thematik der relativen Fahruntüchtigkeit beim Fahrradfahren in Deutschland.

Was bedeutet Fahruntüchtigkeit?

Fahruntüchtigkeit bezeichnet den Zustand, in dem das sichere Führen eines Fahrzeugs (Auto oder Fahrrad) aufgrund von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nicht mehr möglich ist. In diesem Zustand gefährdet man nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer.

Relative vs. Absolute Fahruntüchtigkeit

Es wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden:

  • Relative Fahruntüchtigkeit: Liegt vor, wenn der Fahrer alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten zeigt oder einen Unfall verursacht, auch wenn die Promillewerte unterhalb der absoluten Grenze liegen.
  • Absolute Fahruntüchtigkeit: Wird ab einem bestimmten Promillewert angenommen, ohne dass zusätzliche Beweise für Fahrfehler erforderlich sind.

Promillegrenzen für Radfahrer in Deutschland

In Deutschland gelten für Radfahrer folgende Promillegrenzen:

  • Ab 0,3 Promille: Kann "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegen, wenn weitere Anzeichen von Fahruntüchtigkeit auftreten.
  • Ab 1,6 Promille: Liegt zwingend "absolute Fahruntüchtigkeit" vor.

Maßgeblich für die Bestimmung dieser Promillegrenze ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 (BGH, Beschluss vom 17.07.1986, 4 StR 543/85). Der Bundesgerichtshof setzte erstmals auch für Radfahrer einen Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit fest, und zwar auf 1,7 Promille. Dieser Wert hat sich seitdem nur insofern um 0,1 Promille reduziert, als dass der Sicherheitszuschlag Anfang der 90er Jahre von 0,2 auf 0,1 herabgesetzt wurde, da sich die Messmethoden verbessert haben und die Messergebnisse genauer sind.

Konsequenzen bei Überschreitung der Promillegrenzen

Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad unterwegs ist, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Geldstrafe (meist in Höhe eines Nettomonatsgehalts)
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Bei Nichtbestehen der MPU droht sogar der Führerscheinverlust, auch wenn es sich "nur" um das alkoholisierte Fahrradfahren handelt. Auch ohne Fahrerlaubnis kann erstaunlicher Weise eine MPU verhängt werden. Überraschend dürfte auch sein, dass sogar versucht werden kann ein Fahrverbot für das Fahrrad zu verhängen.

Rechtliche Grundlagen

Die Strafbarkeit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ist in § 316 StGB geregelt. Strafbar wird die Trunkenheitsfahrt, wenn der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Promillegrenze für Fahruntüchtigkeit ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird von der Rechtsprechung bewertet. Gem. § 316 StGB kann es eine Straftat darstellen an dem Straßenverkehr teilzunehmen, wenn durch den Alkohol bei dem Verkehrsteilnehmer Ausfallerscheinungen auftreten. Zusätzlich zu dem § 316 StGB ist auch der § 315c für derartige Ausgangssituationen relevant. Der § 315c StGB behandelt die Gefährdung des Straßenverkehrs.

Es drohen neben der Geldstrafe (§§ 315c, 316 StGB) auch zwei Punkte im Register in Flensburg, eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsnettogehaltes und die Anordnung zu einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Und damit nicht genug - dieses Verhalten kann sich auch auf Ihren Führerschein auswirken.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann unter bestimmten Umständen auch ein Radfahrverbot auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand zum Führen eines Fahrzeuges, also auch eines Fahrrades, ungeeignet ist, vgl. § 3 Abs. 1 und 2 FeV.

Besonderheiten bei E-Bikes und E-Scootern

E-Bikes (Pedelecs) mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h fallen nicht unter den Kraftfahrzeugbegriff. Für E-Scooter und E-Bikes, die vollständig durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h, gelten die niedrigeren Promillegrenzen für Kraftfahrzeugfahrer.

Was tun bei einer Verkehrskontrolle?

Wollen die Beamten vor Ort einen Atemalkoholtest vornehmen, können Sie diesen verweigern. Besteht ein begründeter Verdacht, dass Sie Alkohol oder andere Subtanzen konsumiert haben, kann die Polizei aber eine Blutentnahme veranlassen. Hierfür bedarf es im Falle der Trunkenheitsfahrt keiner richterlichen Anordnung mehr.

Die Rolle eines Anwalts

Die Regelungen zur Promillegrenze auf dem Fahrrad führen zu erheblichen Konsequenzen, wenn man als Radfahrer mit Alkohol im Blut erwischt wird. Ein Anwalt kann Sie verteidigen und das Maximum für den Mandanten rausholen.

Als Verteidiger übernehmen wir alles. Wir fordern Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte, um abgestimmt auf den Akteninhalt eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Dann werden wir aktiv. Mit der Staatsanwaltschaft wird die Verteidigung dann über einen Strafbefehl („schriftliches Urteil“) reden.

ADFC-Empfehlung für einen Gefahrengrenzwert

Der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) empfiehlt, auch für Radfahrer einen Gefahrengrenzwert einzuführen, ähnlich der 0,5-Promille-Grenze für Autofahrer. Der Vorschlag des ADFC lautet, einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufzunehmen.

Ziel des ADFC-Gesetzesvorschlags ist es, Verkehrsunfälle zu verhindern und die Eigenverantwortung der Radfahrer als Verkehrsteilnehmer zu fördern.

Alkoholunfälle im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt den Anteil der Unfälle unter Alkoholeinfluss bei Fahrrad- und Pkw-Fahrern:

Fahrzeug Anteil der Unfälle unter Alkohol (2015-2021)
Fahrrad Anstieg von 4% auf 5%
Pkw 2,2%

Die festgestellten BAK-Werte differieren altersabhängig. So hatten „nur“ 9,6 % der 18- bis 24-jäh- rigen alkoholisierten Pkw-Fahrer einen Blutalkoholwert von mindestens 2,0 Promille.

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