Ein lauer Abend, ein paar Drinks, dann die Heimfahrt mit dem Fahrrad. Was harmlos beginnt, kann tragisch enden - und juristisch komplex werden. Besonders heikel wird es, wenn Alkohol im Spiel ist, aber die gemessene Konzentration noch unter der Grenze liegt, ab der ein Fahrer automatisch als „absolut fahruntüchtig“ gilt.
Genau hier setzt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) an, der für viele Betroffene, Anwälte und Gerichte von großer Bedeutung ist. Es geht um die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit - ein Zustand, der oft schwer nachzuweisen ist und bei dem Fehler schnell passieren können, wie der Fall von Herrn K. zeigt.
Der Fall Herr K.: Ein Unfall und seine Folgen
Stellen wir uns Herrn K. vor. Es ist Nacht, er ist mit seinem Auto auf einer ihm unbekannten Landstraße unterwegs. Am Abend zuvor hatte er Alkohol getrunken. Eine spätere Blutprobe wird ergeben, dass seine BAK zur Tatzeit irgendwo zwischen 0,72 Promille und 1,35 Promille lag - ein Wert, der noch unter der magischen Grenze von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit liegen kann.
Herr K. fährt zu einer Freundin. Ortskenntnis hat er keine. In einer Rechtskurve, die auf 50 km/h begrenzt ist, passiert es: Mit deutlich über 80 km/h verliert er die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er gerät ins Schleudern, kommt auf die Gegenfahrbahn - und erfasst einen Fußgänger. Herr K. bemerkt den Aufprall, er weiß, dass er einen Menschen getroffen hat. Doch statt anzuhalten und Hilfe zu leisten, fährt er weiter. Sein Motiv: die Vertuschung seiner Beteiligung, insbesondere seiner Alkoholisierung.
Als die Polizei Herrn K. später stellt, ergibt sich ein widersprüchliches Bild: einerseits der schwere Fahrfehler und die Alkoholisierung. Andererseits stellen die Beamten keine typischen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen fest. Kein Lallen, kein Schwanken. Auch ein hinzugezogener psychiatrischer Sachverständiger kommt zu einem bemerkenswerten Schluss: Aufgrund der erhaltenen Koordinationsfähigkeit des Herrn K.
Das erste Urteil und die Revision
Das zuständige Landgericht sah die Sache zunächst klarer. Es verurteilte Herrn K. Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (§ 222 StGB, § 315c Abs. 1 Nr. Versuchter Mord durch Unterlassen (weil er weiterfuhr und dem Opfer nicht half) in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§§ 211, 22, 23, 13 StGB, § 142 StGB) und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs.
Entscheidend für die Verurteilungen wegen § 315c und § 316 StGB war die Annahme des Gerichts, Herr K. sei relativ fahruntüchtig gewesen. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung in der Kurve. Diesen Fahrfehler wertete das Gericht als alkoholbedingt. Warum? Weil, so das Gericht, „andere Gründe für die […] deutlich überhöhte Geschwindigkeit nicht ersichtlich“ seien.
Diese Argumentation klingt auf den ersten Blick vielleicht plausibel: Wer betrunken rast, ist doch fahruntüchtig, oder? Doch genau hier legte der Verteidiger von Herrn K. (oder die Staatsanwaltschaft, dies geht aus den Quellen nicht eindeutig hervor, ist aber für die rechtliche Prüfung unerheblich) Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Die Wende beim Bundesgerichtshof
Der 4. Strafsenat des BGH in Karlsruhe sah den Fall anders als das Landgericht. Mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2025 (Aktenzeichen 4 StR 526/24) hob er das Urteil des Landgerichts teilweise auf - und zwar genau in den Punkten, die auf der Annahme der relativen Fahruntüchtigkeit beruhten (§ 315c StGB und § 316 StGB). Warum diese Entscheidung?
Der BGH stellte klar: Die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Raserei sei alkoholbedingt gewesen, nur weil keine anderen Gründe „ersichtlich“ waren, greift zu kurz. Die Richter betonten einen wichtigen Unterschied: Alkoholbeeinflussung ist nicht automatisch Fahruntüchtigkeit. Nur weil Alkohol vielleicht zu einer gewissen Enthemmung oder Fehleinschätzung führt (wie der vom Landgericht angenommenen Überschätzung der eigenen Fähigkeiten), heißt das nicht zwingend, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug über eine längere Strecke sicher zu steuern - auch bei schwierigen Situationen.
Kritikpunkte des BGH
- Fahrfehler allein reicht nicht aus
- Fehlende Gesamtwürdigung aller Umstände („Gesamtschau“)
- Alternative Ursachen für den Fahrfehler nicht geprüft
Das Herzstück der BGH-Kritik war das Versäumnis des Landgerichts, eine umfassende Gesamtwürdigung aller relevanten Beweismittel vorzunehmen. Juristen nennen dies das Gebot der „Gesamtschau“.
Im Fall von Herrn K. hätte das Landgericht folgende Punkte in seine Überlegungen einbeziehen müssen:
- Die Blutalkoholkonzentration (BAK): Sie lag mit mindestens 0,72 Promille zwar im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (der bei 0,3 Promille beginnt), aber eben auch deutlich unter dem Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit.
- Der Cannabiskonsum: Dieser lag möglicherweise bis zu zwei Tage zurück und die gemessene THC-Konzentration war relativ gering (mindestens 1,6 ng/ml).
- Die Beobachtungen der Polizei: Die Beamten hatten keine typischen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei Herrn K. festgestellt.
- Das Sachverständigengutachten: Der psychiatrische Gutachter hatte explizit eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit durch Alkohol ausgeschlossen, da die Koordinationsfähigkeit von Herrn K.
- Generelle Fahrweise: Es fehlten Feststellungen zum üblichen Fahrverhalten von Herrn K. Brisant: Herr K. hatte bereits 2022 wegen zu schnellen Fahrens seinen Führerschein verloren! Hätte das Gericht nicht prüfen müssen, ob Herr K. möglicherweise generell zu schnell fährt, auch nüchtern?
- Situative Faktoren: Wie stellte sich die Verkehrssituation für den ortsunkundigen Herrn K. dar? War das 50er-Schild gut erkennbar? War die Gefährlichkeit der Kurve bei Nacht für jemanden ohne Streckenkenntnis sofort ersichtlich?
Der BGH bekräftigt hier einen zentralen Grundsatz: Bevor ein Fahrfehler dem Alkohol zugeschrieben wird, müssen andere plausible Ursachen sorgfältig geprüft und ausgeschlossen werden. Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ - im Zweifel für den Angeklagten.
Absolut vs. Relativ Fahruntüchtig: Ein wichtiger Unterschied
Der Gesetzgeber nimmt im Zusammenhang mit der Fahrtüchtigkeit, die mit einer Trunkenheit einhergeht, zunächst erst einmal eine Unterscheidung zwischen der sogenannten relativen und absoluten Fahrtüchtigkeit vor. Die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit stellt dabei die erste Stufe dieser Unterscheidung dar und beginnt ab einem Wert von 0,3 bis 1,1 Promille Blutalkoholwert. Diese Werte sind bei einem Fahrradfahrer jedoch anders angesiedelt als bei einem Autofahrer.
Die relative Fahruntüchtigkeit wird jedoch nicht ausschließlich durch den Wert der Promille im Blut definiert. Sollten sich bei dem Verkehrsteilnehmer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen, kann die relative Fahruntüchtigkeit bereits bei einem Wert von 0,3 Promille angenommen werden.
Absolute Fahruntüchtigkeit: Liegt bei Kraftfahrzeugführern ab einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,1 Promille vor. Hier wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer nicht mehr sicher fahren kann. Der Nachweis der BAK genügt für eine Verurteilung nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr).
Relative Fahruntüchtigkeit: Kann bereits ab einer BAK von 0,3 Promille gegeben sein. Hier genügt der BAK-Wert allein aber nicht für eine Verurteilung.
Alkoholtypische Fahrfehler: Schlangenlinien fahren, grundloses Bremsen, Nichtbeachten von Vorfahrtsregeln oder eben auch - wie im Fall diskutiert - unangepasste Geschwindigkeit.
Bedeutung für die Praxis: Was heißt das für Betroffene und die Justiz?
Die Entscheidung 4 StR 526/24 unterstreicht: Gerade im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit, wo die BAK allein nicht ausreicht, ist eine sorgfältige und lückenlose Beweiswürdigung durch das Gericht unerlässlich.
Die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit (BAK 0,3‰ - 1,09‰) ist komplex. Anders als bei der absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1‰) reicht der reine Promillewert nicht aus. Gerichte müssen eine Gesamtschau aller Umstände vornehmen.
Die Höhe der BAK: Je näher an 1,1‰, desto geringere zusätzliche Beweisanzeichen sind nötig.
Beweisanzeichen: Das können Fahrfehler sein (Schlangenlinien, überhöhte Geschwindigkeit etc.), wenn sie nachweislich alkoholbedingt sind.
Gegenindizien: Fehlen solche Ausfallerscheinungen (wie im Fall von Herrn K.), spricht dies gegen eine relevante Beeinträchtigung. Auch entlastende Gutachten oder plausible alternative Erklärungen für Fahrfehler müssen berücksichtigt werden.
Kernbotschaft des BGH (4 StR 526/24): Ein Fahrfehler allein genügt nicht, wenn andere Beweise (niedrige BAK, keine Ausfallerscheinungen) dagegen sprechen. Alternative Ursachen müssen geprüft werden.
Der BGH hat mit diesem Beschluss kein vollkommen neues Recht geschaffen, aber er hat die bestehenden hohen Anforderungen an den Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit nachdrücklich bekräftigt.
Konsequenzen für verschiedene Akteure
- Für Tatgerichte (Amts- und Landgerichte): Sie müssen ihre Urteile in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit noch sorgfältiger begründen. Sie dürfen nicht vorschnell von einem Fahrfehler auf eine alkoholbedingte Untüchtigkeit schließen, sondern müssen alle Indizien - belastende wie entlastende - abwägen und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen (§ 267 StPO).
- Für Staatsanwaltschaften: Die Anklage muss auf einer soliden Beweisgrundlage stehen. Der reine Nachweis einer BAK zwischen 0,3 und 1,09 Promille und eines Fahrfehlers reicht oft nicht aus.
- Für Verteidiger: Die Entscheidung stärkt die Verteidigungsmöglichkeiten. Anwälte können Urteile angreifen, die auf einer unzureichenden Gesamtwürdigung beruhen oder plausible Alternativerklärungen für das Fahrverhalten des Mandanten ignorieren. Die genaue Dokumentation des Zustands des Beschuldigten nach der Tat (z.B.
- Für Betroffene: Wer mit einer BAK zwischen 0,3 und 1,09 Promille in einen Unfall verwickelt ist oder einen Fahrfehler begeht, ist nicht automatisch strafbar nach §§ 315c oder 316 StGB. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Das Fehlen typischer Ausfallerscheinungen kann ein wichtiges Argument sein.
Die Entscheidung zeigt, dass der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ auch und gerade im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit Geltung beansprucht.
FAQ: Häufige Fragen zur relativen Fahruntüchtigkeit und zum BGH-Beschluss
Ab wann bin ich relativ fahruntüchtig?
Rechtlich relevant wird eine relative Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille. Allerdings bedeutet das Erreichen dieses Wertes noch nicht automatisch, dass Sie auch tatsächlich fahruntüchtig im Sinne des Strafrechts sind. Es müssen zwingend weitere aussagekräftige Beweisanzeichen hinzukommen, die belegen, dass Ihre individuelle Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, durch den Alkohol beeinträchtigt war.
Reicht ein Unfall als Beweis für relative Fahruntüchtigkeit?
Ein Unfall allein ist nicht automatisch ein ausreichender Beweis für eine relative Fahruntüchtigkeit, auch wenn Alkohol im Spiel war (BAK 0,3‰ - 1,09‰). Zwar kann ein typischer alkoholbedingter Fahrfehler, der zum Unfall führt, ein starkes Indiz sein. Das Gericht muss jedoch immer eine Gesamtwürdigung vornehmen. Es muss prüfen, ob der Unfall tatsächlich auf die Alkoholwirkung zurückzuführen ist oder ob andere Ursachen (Unachtsamkeit, plötzliche äußere Umstände, technischer Defekt, generelle Fahrweise des Fahrers) wahrscheinlicher sind.
Was passiert, wenn ich mit 0,7 Promille angehalten werde, aber keine Fehler mache?
Wenn Sie mit einer BAK zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille fahren und dabei keine Ausfallerscheinungen zeigen und keinen Fahrfehler begehen oder einen Unfall verursachen, machen Sie sich in der Regel nicht nach § 315c oder § 316 StGB strafbar. Allerdings begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), die sogenannte „0,5-Promille-Grenze“.
Warum hat der BGH das Urteil gegen Herrn K. aufgehoben?
Der BGH hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht die relative Fahruntüchtigkeit von Herrn K. nicht ausreichend bewiesen hat. Das Landgericht stützte sich fast ausschließlich auf die hohe Geschwindigkeit in der Kurve und schloss daraus auf eine alkoholbedingte Enthemmung. Der BGH kritisierte, dass das Gericht dabei wichtige Gegenindizien (niedriges Ende der BAK-Spanne, keine körperlichen Ausfallerscheinungen laut Polizei und Gutachter) ignoriert hat. Zudem hat das Gericht alternative Erklärungen für die überhöhte Geschwindigkeit (generelle Neigung zum Rasen, Ortsunkenntnis) nicht geprüft.
Was bedeutet „Gesamtwürdigung“ oder „Gesamtschau“ im Strafprozess?
„Gesamtwürdigung“ oder „Gesamtschau“ ist ein zentraler Grundsatz der richterlichen Beweiswürdigung im deutschen Strafprozess (§ 261 StPO - Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Es bedeutet, dass das Gericht seine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten nicht nur auf einzelne, isolierte Beweismittel stützen darf. Stattdessen muss es alle relevanten Beweise (Zeugenaussagen, Urkunden, Sachverständigengutachten, Indizien) in ihrer Gesamtheit betrachten und gegeneinander abwägen. Widersprüche müssen aufgeklärt und in der Urteilsbegründung nachvollziehbar bewertet werden.
Welche Rolle spielt mein sonstiges Fahrverhalten?
Ihr übliches ...
Promillegrenzen für Fahrradfahrer in Deutschland
In Deutschland gelten für Fahrradfahrer spezifische Promillegrenzen, die sich von denen für Autofahrer unterscheiden. Es gibt eine Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit:
- Relative Fahruntüchtigkeit: Ab 0,3 Promille. Wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Absolute Fahruntüchtigkeit: Ab 1,6 Promille. Hier wird unwiderleglich vermutet, dass der Fahrer nicht mehr sicher fahren kann.
Rechtliche Risiken und Konsequenzen
Radfahrer, die 0,3 Promille oder mehr im Blut haben und dabei alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten im Verkehr zeigen oder einen Unfall verursachen, können wegen ihrer sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit strafrechtlich belangt werden können.
Erreicht oder überschreitet ein Fahrradfahrer einen Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille, liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), oft als "Idiotentest" bezeichnet, wird verhängt. Fällt der Radfahrer bei dieser Prüfung durch, kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, selbst wenn es sich "nur" um das alkoholisierte Fahrradfahren handelt.
Empfehlung des ADFC
Der ADFC empfiehlt einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt. Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert.
Warum 1,1 Promille als Gefahrengrenzwert? Mehr als 1 Promille gehen über einen leichten Rausch hinaus und werden bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher. Von den alkoholisierten Radfahrenden verunglücken 83 Prozent mit 1,1 Promille oder mehr. Verkehrsmedizinische Untersuchungen zeigten über 1 Promille eine deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit.
Statistik: Alkoholbedingte Unfälle
Der Anteil der Unfälle unter Alkohol an allen Fahrradunfällen ist von 2015 bis 2021 von vier auf fünf Prozent gestiegen. Bei Pkw-Fahrer:innen ist dieser Anteil weniger als halb so hoch, nämlich 2,2 Prozent.
| Jahr | Anteil der Alkoholunfälle bei Fahrrädern | Anteil der Alkoholunfälle bei PKW |
|---|---|---|
| 2015 | 4% | 2,2% |
| 2021 | 5% | 2,2% |
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