Je älter unsere Kinder werden, umso selbstständiger werden sie. Immer öfter gehen sie auch allein zu Freunden, auf den Spielplatz oder zum Supermarkt nebenan. Nur wer die Regeln kennt, kann aktiv dazu beitragen, die eigene Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Verschiedene Arten von Radwegen und Straßen
Verkehrszeichen sind eine wichtige Orientierungshilfe für Kinder, um zu erkennen, ob sie mit ihrem Fahrrad an bestimmten Orten fahren dürfen oder nicht.
- Radweg: Ein Radweg ist ein separater Weg, der speziell für Fahrradfahrer angelegt wurde.
- Getrennter Geh- und Radweg: Auf einem getrennten Geh- und Radweg haben Fußgänger und Fahrradfahrer jeweils ihren eigenen Bereich.
- Gemeinsamer Geh- und Radweg: Manchmal gibt es auch Wege, die von Fußgängern und Fahrradfahrern gemeinsam genutzt werden.
- Gehweg: Auf dem Gehweg dürfen Kinder bis zum Alter von zehn Jahren mit dem Fahrrad fahren.
- Fahrradstraße: Auf einer Fahrradstraße haben Fahrradfahrer Vorrang vor Autos.
- Fußgängerzone: In einer Fußgängerzone ist das Fahren mit dem Fahrrad in der Regel verboten.
- Autobahn: Natürlich ist es strengstens verboten, mit dem Fahrrad auf der Autobahn zu fahren!
Verkehrszeichen für Radfahrer
Das blaue Schild mit dem weißen Fahrrad zeigt an, dass es sich um einen Radweg handelt. Neben den blauen Schildern gibt es auch rote Schilder.
- Einfahrt verboten: Das runde rote Schild mit dem weißen Balken zeigt an, dass die Einfahrt für Fahrzeuge verboten ist.
Verkehrsberuhigter Bereich (Spielstraße)
Der verkehrsberuhigte Bereich wird auch „Spielstraße“ genannt. Das Schild, das die meisten Verkehrsteilnehmer mit einer Spielstraße in Verbindung bringen - Fußgänger und spielendes Kind, Auto und Haus auf blauem Grund (Zeichen 325.1) - kennzeichnet einen verkehrsberuhigten Bereich. Im Gegensatz zur Spielstraße dürfen hier zwar Autos und Zweiräder fahren, allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit (nach der Rechtsprechung sind das vier bis maximal zehn km/h). Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen, und Kinderspiele sind überall erlaubt. Allerdings dürfen sie den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern und müssen, wenn nötig, warten. Beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich gelten die gleichen Regeln wie beim Verlassen eines Grundstücks.
Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen werden. Dazu gehören auch querende Fußgänger. Parken ist nur auf dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
Fahrradstraße
Durch die Beschilderung (Zeichen 244.1 Fahrradstraße) wird eine Straße als Fahrradstraße ausgewiesen. Es dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings können auch andere Fahrzeuge durch Zusatzzeichen zugelassen werden, was in der Praxis meistens der Fall ist. Ist auch Auto- und Motorradverkehr erlaubt, muss dieser auf Radfahrer besondere Rücksicht nehmen - der Radverkehr darf weder behindert noch gefährdet werden. In Fahrradstraßen gilt für alle Fahrzeugarten - also beispielsweise auch für Rennradfahrer - eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Wenn etwa Radfahrer nebeneinander fahren - was hier ausdrücklich erlaubt ist - geben sie das Tempo vor. Soweit nichts anderes beschildert ist, gilt in Fahrradstraßen die Vorfahrtsregel „rechts vor links“.
Geschwindigkeit beim Fahrrad
Viele Liebhaber des Drahtesels fragen sich: „Gibt es beim Fahrrad eine Höchstgeschwindigkeit? Gelten dieselben Regeln wie bei einem Auto? Worauf muss ich bei der Geschwindigkeit als Radfahrer wirklich achten?“ So einige Verkehrsteilnehmer können diese Fragen nicht so einfach beantworten.
Die generelle Geschwindigkeitsbegrenzung beim Fahrrad
Die Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Fahrrad kann direkt vor Ort bestraft werden. Auch mit dem Fahrrad kann die Geschwindigkeit zu hoch sein - so sieht es die Gesetzgebung. Entsprechend der Verkehrslage und den Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen muss die Geschwindigkeit gewählt werden. Auch die persönlichen Fähigkeiten spielen bei der Durchschnittsgeschwindigkeit auf dem Rad eine Rolle. Fahrräder müssen stets unter der absoluten Kontrolle der Fahrer sein, damit die Verkehrssicherheit bewahrt bleibt. Weiterhin gilt, auch wer mit dem Rad beim Zu-Schnell-Fahren erwischt wird, kann geblitzt werden und muss dann Strafe zahlen.
Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein 30 km/h Schild oder durch einen verkehrsberuhigten Bereich vorgegeben, muss diese eingehalten werden. Somit ist eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung, wie die Schrittgeschwindigkeit in einer Spielstraße oder ein verkehrsberuhigter Bereich auch für Radfahrer von Relevanz. Es darf nicht wesentlich schneller geradelt werden, als die Begrenzung der Geschwindigkeit vorgibt. Wer schneller fährt als erlaubt, muss mit einem Bussgeld rechnen. Dasselbe gilt auch für höhere Geschwindigkeitsbegrenzungen. Und auch wenn es ziemlich unwahrscheinlich ist, dass eine Person mit dem Fahrrad eine Geschwindigkeit erreicht, die über 50 km/h liegt, so ist die Strafe bei der Realisierung von solchen unerlaubten Geschwindigkeiten doch fällig.
Merke: Auch mit dem Fahrrad ist es möglich, schneller zu fahren, als es erlaubt ist. Die Geschwindigkeiten, deren Begrenzungen in km/h festgelegt sind, gelten für alle Fahrer im Straßenverkehr. Bei Überschreitungen wird der Fahrer bestraft.
FAQ: Geschwindigkeit beim Fahrrad
Sieht die StVO ein Tempolimit für Fahrradfahrer vor?
Nein, eine konkrete Höchstgeschwindigkeit definiert der Gesetzgeber nicht. In der Nähe von Fußgängern darf aber dennoch nicht zu schnell gefahren werden.
Worauf sollten Fahrradfahrer beim Tempo achten?
Laut StVO dürfen Fahrzeuge nur so schnell unterwegs sein, dass diese ständig unter der Kontrolle des Fahrers stehen.
Wann müssen Fahrradfahrer wegen eines Tempoverstoßes mit Sanktionen rechnen?
Werden Fußgänger im Fußgängerbereich gefährdet, sieht der Bußgeldkatalog dafür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro vor.
Die Geschwindigkeit beim Fahrrad: Das gilt für Geh- und Radwege
Mit dem Fahrrad muss der Geschwindigkeitsbegrenzung gefolgt werden. Generell gilt die Vorschrift: Wer auf dem Radweg unterwegs ist, muss seine Fahrradgeschwindigkeit anpassen. Der Gesetzgeber fordert hier, dass jeder Radfahrer seine Geschwindigkeit der Breite und Oberflächenbeschaffenheit des Fahrbahnuntergrunds anpasst.
Generell sollten auch die Personen, die Fahrräder im Straßenverkehr benutzen, mit den Fehlern der anderen rechnen. Als Radfahrer muss dabei auch immer bedacht und berücksichtigt werden, dass es auf dem Radweg Fußgänger, Falschfahrer („Geisterradfahrer“) oder allgemeine Hindernisse wie parkende Autos geben kann, die ein Ausweichmanöver notwendig machen. Denn auch Fahrer auf dem Bike müssen stets mit den Fehlern der anderen rechnen. Wer die Durchschnittsgeschwindigkeit (die in der Regel in km/h vorgegeben wird) niedrig hält, hat es leichter damit, auf Fußgänger und allgemeine Hindernisse zu achten und rechtzeitig zu reagieren.
Auch die sogenannten Geisterradfahrer (die in der falsche Richtung unterwegs sind) können von einem Radfahrer mit niedriger Geschwindigkeit besser umfahren werden. Das gilt genauso für Zweibahnradwege.
Wer auf dem Gehweg unterwegs ist, muss mit dem Fahrrad die Geschwindigkeit soweit senken, dass Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Dabei gibt es keine Ausnahme. Auch wurden diesbezüglich schon viele Gerichtsurteile gefällt, in denen die, die dagegen verstoßen hatten, bestraft wurden.
Bußgeldtabelle: Fahrrad und Geschwindigkeit
Werden Fußgänger im Fußgängerbereich gefährdet, sieht der Bußgeldkatalog dafür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro vor.
Irrtümer im Straßenverkehr
Immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, hat der ADFC zusammengefasst und räumt weit verbreitete Irrtümer aus dem Weg. Radfahren hält fit, ist umweltfreundlich und macht Spaß - aber nur, wenn man sich sicher im Verkehr bewegt. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten.
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht
Falsch: Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen.
Richtig: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen
Falsch: Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen.
Richtig: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.
Irrtum Nummer 3: Nebeneinander fahren
Falsch: Radfahrende müssen immer hintereinander fahren.
Richtig: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.
Irrtum Nummer 4: „Radfahrer absteigen“-Schild
Falsch: Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad.
Richtig: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.
Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad
Falsch: Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem.
Richtig: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
Irrtum Nummer 6: Einbahnstraßen
Falsch: Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren.
Richtig: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.
Irrtum Nummer 7: Handynutzung
Falsch: Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung.
Richtig: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.
Irrtum Nummer 8: Handzeichen beim Abbiegen
Falsch: Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken.
Richtig: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
Irrtum Nummer 9: Kopfhörer beim Radfahren
Falsch: Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten.
Richtig: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.
Irrtum Nummer 10: Geschwindigkeitsbegrenzungen
Falsch: Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende.
Richtig: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
Irrtum Nummer 11: Gehwegnutzung mit Kindern
Falsch: Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren.
Richtig: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
Irrtum Nummer 12: S-Pedelecs auf Radwegen
Falsch: S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren.
Richtig: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.
Irrtum Nummer 13: Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege
Falsch: In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren.
Richtig: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
Irrtum Nummer 14: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen
Falsch: Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren.
Richtig: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.
Irrtum Nummer 15: Fahrradbeleuchtung
Falsch: Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden.
Richtig: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.
Spielstraße und verkehrsberuhigter Bereich
Spielstraße und verkehrsberuhigter Bereich werden oft verwechselt. Was die Unterschiede sind und welche Regeln gelten.
Spielstraße und verkehrsberuhigter Bereich sind nicht das Gleiche
- In der Spielstraße sind Fahrzeuge komplett verboten
- Verkehrsberuhigte Zone: Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit
Wer von einer Spielstraße spricht, meint oft Straßen mit dem rechteckigen, blau-weißen Schild mit spielenden Kindern darauf. Das ist nicht ganz korrekt. Denn dieses Verkehrszeichen markiert einen verkehrsberuhigten Bereich. Hier gelten ganz andere Regeln als in einer richtigen Spielstraße, die durch ein rot-weißes, rundes Schild (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen eines Ball spielenden Kindes darunter gekennzeichnet ist (beide Verkehrszeichen siehe Abbildung). Weil der verkehrsberuhigte Bereich in der Praxis deutlich öfter vorkommt, wird er umgangssprachlich meistens als Spielstraße bezeichnet.
Fußgänger, egal ob klein oder groß, müssen nicht am Fahrbahnrand gehen, sondern dürfen die gesamte Straße nutzen. Wenn nötig, müssen Fahrzeuge warten. Kinder dürfen hier spielen, allerdings dürfen Fußgänger ihrerseits den Fahrverkehr nicht behindern. Sie müssen zur Seite gehen, wenn ein Fahrzeug vorbeifahren möchte. Die Straße darf nicht blockiert werden, etwa durch große Gegenstände, Spielzeug oder Ähnliches.
Dürfen Fahrzeuge in einem verkehrsberuhigten Bereich fahren?
Ja. Motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder müssen allerdings besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und dürfen maximal Schrittgeschwindigkeit fahren. In der Rechtsprechung werden teilweise 7 km/h und teilweise 10 km/h als Schrittgeschwindigkeit angenommen.
Welche Vorfahrtsregeln gelten hier?
Bei kreuzenden Straßen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs ist in der Regel rechts vor links zu beachten. Wer allerdings einen verkehrsberuhigten Bereich mit dem Fahrzeug verlässt und wieder auf eine normale Straße fährt, muss sich so verhalten wie beim Verlassen eines Grundstücks: Es gilt erhöhte Sorgfaltspflicht, das heißt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen werden. Hier gilt nicht rechts vor links.
Darf man in einer verkehrsberuhigten Zone parken?
Parken ist hier nur auf speziell ausgewiesenen Flächen erlaubt. Ausnahmen gelten ausschließlich für das Be- und Entladen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Welche Vorschriften gelten in der Spielstraße?
In einer echten Spielstraße mit dem runden, rot-weißen Verbotsschild plus Zusatzzeichen darunter ist der Verkehr komplett ausgeschlossen. Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht.
Verkehrszeichen: Radverkehrsanlagen mit Benutzungspflicht
Blaue Verkehrszeichen mit weißem Symbol "Fahrrad" - auch kombiniert mit "Fußgänger" begründen die Benutzungspflicht. Das meint, dass diese Radwege von den Radfahrenden benutzt werden müssen. Dabei gilt jedoch besondere Rücksicht gegenüber den zu Fuß Gehenden. Diese Einbahnstraßen sind an den obigen Verkehrszeichen erkennbar.
Weitere Verkehrszeichen für Radfahrer
- Weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.
- Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.
- Rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.
- Rundes Schild mit rotem Rahmen und weißem Grund (Z 250) bedeutet, dass kein Fahrzeug diese Straße befahren darf, auch kein Fahrrad.
- Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht.
- Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein.
- In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.
- Wenn die Straße zu eng ist, um mit dem erforderlichen Abstand von 1,5 m Radfahrer zu überholen, kann ein Verkehrsschild auf ein generelles Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen hinweisen.
- Radschnellwege bekommen ein ganz neues eigenes Verkehrsschild.
- Spezielles Piktogramm für Lastenräder wurde ebenfalls neu eingeführt.
- Fahrradzonen können nun ähnlich wie Tempo-30-Zonen angeordnet werden. In den Fahrradzonen gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h, Fahrräder werden bevorzugt behandelt und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
- Ebenfalls eingeführt 2020: Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.
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