Viele Menschen denken, dass nach dem Konsum von Alkohol die Nutzung des Fahrrads eine problemlose Alternative zum Auto darstellt. Doch auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen, deren Missachtung zu Bußgeldern und Strafen führen kann. Es ist wichtig zu wissen, welche Regeln gelten, um sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
Grundlagen zur Promillegrenze beim Fahrradfahren
Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge.
Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraf 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, welcher mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweist. Der Begriff Kraftfahrzeuge wiederum wird in Paragraf 1 StVG Abs. Da ein gewöhnliches Fahrrad jedoch mit Muskelkraft (§ 63a Abs. 1 StVZO) statt Maschinenkraft bewegt wird, gilt dieses nicht als Kraftfahrzeug.
Die Promillegrenze für Fahrräder
Die Promillegrenze auf dem Fahrrad liegt in Deutschland weit über der für Kraftfahrer. Allerdings ist diese nicht so niedrig angesetzt, wie für Pkw-Fahrer. Auf dem Rad gilt in Deutschland eine Alkoholgrenze von 1,6 Promille. Erst ab einem Wert von 1,6 Promille dürfen sie definitiv nicht mehr aufs Rad.
Dieser Wert bezeichnet den Anteil an reinem Alkohol (Ethanol) in der Flüssigkeitsmenge im Körper (bzw. im Blut). Bei 1,6 Promille befinden sich Radfahrer bereits in einem Rauschzustand. Die Alkoholgrenze fürs Fahrrad ist relativ hoch angesetzt.
Allerdings gilt die Alkoholgrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit nicht, sondern nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug. Wer einen Führerschein für Kraftfahrzeuge hat, der darf während der Probezeit keinen Tropfen Alkohol im Blut haben und muss sich an die strikte 0,0 Promillegrenze halten.
Sanktionen bei Überschreitung der Promillegrenze
Sanktionen sind allerdings schon bei niedrigeren Werten möglich. Wer mit Alkohol auf dem Fahrrad erwischt wird, muss neben Bußgeldern und Geldstrafen auch mit Auswirkungen auf den Führerschein rechnen. Sowohl Punkte als auch die Anordnung zu einer MPU sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind mögliche Konsequenzen. Fallen Radfahrer durch ihre Fahrweise auf oder gefährden andere, kann ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen.
Schwingen sie sich mit mehr als 1,6 Promille auf das Rad, bekommen Fahrradfahrer laut Bußgeldkatalog 3 Punkte in Flensburg, ein Bußgeld sowie eine Anordnung zur MPU. Bestehen Radfahrer diese nicht, kann es zum Fahrverbot kommen - sie müssen Ihren Auto-Führerschein abgeben.
Hier gilt: Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt und erwischt wird, erhält nicht nur drei Punkte im Verkehrszentralregister, sondern muss auch eine Geldstrafe zahlen (i. d. R. in der Höhe von einem Monatsgehalt - 30 Tagessätze). Zusätzlich erhält die Person die Anordnung, wie auch beim Fahren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, zu machen.
Wird ein Wert von mindestens 0,3 Promille festgestellt, könnte es zu einer Strafanzeige kommen. Bei mindestens 1,6 Promille Alkohol im Blut wird üblicherweise eine Strafanzeige gegen Sie gestellt. Meistens werden Sie auch zur Teilnahme an einer MPU aufgefordert, die Sie innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgreich absolvieren müssen, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis behalten wollen.
Werden Sie mit mehr als den genannten 1,6 Promille auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten und hält diese Sie für fahruntüchtig oder bauen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann der Führerschein, sofern Sie diesen dabeihaben, sofort vor Ort von der Polizei eingezogen werden. Im Nachgang erfolgt bei Fahrten mit mehr als 1,6 Promille, egal ob der Führerschein unmittelbar eingezogen wurde oder nicht, eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU. Darin müssen Sie Ihre grundsätzliche Fahreignung nachweisen.
Auch der Versuch, Widerspruch gegen die angeordnete MPU und den damit verbundenen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen, bleibt in der Regel erfolglos, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigte. Die stark alkoholisierte Betroffene weigerte sich, die MPU durchzuführen und legte Einspruch ein. Da aber die Anordnung der MPU ab 1,6 Promille rechtmäßig ist, durfte auch die Kfz-Fahrerlaubnis eingezogen werden (vgl. VGH München, Urteil v.
Relative und absolute Fahruntüchtigkeit
Im Zusammenhang mit Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sind zwei Arten der Fahruntauglichkeit zu unterscheiden: die relative und die absolute. Wenn jemand mit einem Promillewert von mindestens 1,6 auf dem Fahrrad angehalten wird, gilt er als absolut fahruntauglich.
Da sich Alkohol von Person zu Person unterschiedlich auswirken kann, gibt es auch die relative Fahruntauglichkeit, die bereits ab einem Promillewert von 0,3 gilt. Wenn beispielsweise ein Radfahrer mit einem Promillewert von 0,7 angehalten wird, weil er in Schlangenlinien fährt, gilt das als relative Fahrunfähigkeit und hat Konsequenzen zur Folge.
Bereits ab einem Promillewert von 0,3 können Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und Entfernung auftreten. Dies verdeutlicht, dass Alkoholkonsum selbst in vermeintlich geringen Mengen das Fahrvermögen beeinträchtigen kann und somit ein hohes Risiko für alle Verkehrsteilnehmer darstellt.
Besonderheiten
Bei einem Promillewert von 1,6 kann nicht jeder Fahrrad fahren. Deshalb gilt die Alkoholgrenze fürs Fahrrad in Deutschland nicht unter allen Umständen: Bei einer auffälligen Fahrweise oder gar einem Unfall, kommt es bereits ab einem Wert von 0,3 Promille zur Strafanzeige! Es ist also empfehlenswert, beim Fahrradfahren die Promille im Auge zu behalten. Sie können einen Promillerechner dazu nutzen.
Unter 1,6 Promille müssen Sie also in der Lage sein, weiter geradeaus fahren zu können (also keine Schlangenlinien), andernfalls droht eine Strafanzeige. Verursachen Sie ab 0,3 Promille einen Unfall, ist dies ebenfalls eine Straftat. Die Polizei muss Ihnen dann aber nachweisen können, dass der Unfall aufgrund Ihrer mangelnden Fahrtauglichkeit erfolgt ist.
Im Idealfall bleiben Sie auch auf dem Fahrrad unter der Alkoholgrenze von 0,3 Promille nicht überschreiten. Das kann schon dann der Fall sein, wenn Sie auf dem Fahrrad hin- und herschwanken, es dabei evtl. zu Gefährdungen anderer kommt oder sogar ein Unfall passiert.
Auch wenn Sie noch nie einen Führerschein für ein Kraftfahrzeug besessen haben: Werden Sie als Radler verkehrsauffällig, können Sie genauso Punkte und Bußgeldbescheide kassieren wie mit einer Fahrerlaubnis.
Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs
Es ist wichtig, zwischen Pedelecs und E-Bikes zu unterscheiden, da unterschiedliche Promillegrenzen gelten können.
Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad, bei dem der Fahrer durch das Treten in die Pedale Unterstützung durch einen Elektromotor erhält. Die Hilfe endet automatisch bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Rechtlich werden Pedelecs allerdings als Fahrräder eingestuft, somit gilt die maximale Promillegrenze von 1,6.
Anders ist es bei E-Bikes. Diese sind mit einem Elektromotor ausgestattet, der den Fahrer auch ohne Treten der Pedale unterstützt. Stattdessen wird der Elektroantrieb durch einen Drehgriff oder Schaltknopf am Lenker aktiviert. Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen, sodass sie als Klein- oder Leichtkrafträder eingestuft werden.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind. Die Grenze von 1,1 Promille gilt für motorisierte E-Fahrräder bis 25 km/h folglich nicht (vgl. Hinweisbeschluss v. 14.07.2020, Az.
Promillegrenzen in anderen Ländern
Die Antworten variieren: Grundsätzlich fällt die Regelung in Deutschland milde aus - andere Staaten greifen bei diesem Thema stärker durch. Wie sieht es in anderen Ländern mit den Promillegrenzen aus?
- In Tschechien gilt die 0,0-Promille-Regelung für Radfahrer.
- In Frankreich, Italien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden ist die Grenze auf 0,5 festgelegt.
- In Österreich sind 0,8 Promille erlaubt.
Der Vorschlag des ADFC
Der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) empfiehlt, einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt.
Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert. Eine völlige Gleichsetzung von Auto- und Radfahrenden wäre nicht gerechtfertigt. Auch sonst orientieren sich die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte an der Gefährdung, zum Beispiel Null Promille beim Fahren von Taxis, Linienbussen und Gefahrguttransporten.
Mehr als 1 Promille gehen über einen leichten Rausch hinaus und werden bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher. Von den alkoholisierten Radfahrenden verunglücken 83 Prozent mit 1,1 Promille oder mehr. Verkehrsmedizinische Untersuchungen zeigten über 1 Promille eine deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit.
Weitere wichtige Aspekte
Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein. Pro Stunde werden etwa 0,1 bis 0,15 Promille vom Körper abgebaut. Dies hängt jedoch ganz vom individuellen Trinkverhalten, dem Stoffwechsel und der körperlichen Statur ab.
Immer mehr Unternehmen entscheiden sich heutzutage dafür, Fahrräder auch für dienstliche Zwecke einzusetzen. Arbeitgeber sollten beim Einsatz von Dienstfahrrädern jedoch darauf achten, dass die Mitarbeiter die für Fahrradfahrer geltenden Regeln kennen und somit Regelungen, wie die Promillegrenze am Fahrrad einhalten. Um mögliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, sollten die Nutzer regelmäßig im Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen unterwiesen werden. Die Fahrerunterweisung nach UVV ist gesetzlich vorgeschrieben und muss mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden. Auch die Führerscheine der Dienstfahrzeugnutzer müssen regelmäßig geprüft werden, um den Halterpflichten im Fuhrpark nachzukommen. Dies gilt auch für die Nutzung von Dienstfahrrädern, sofern diese motorisiert sind und zu den Kraftfahrzeugen zählen (wie z. B. E-Bikes). Da beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ein Führerscheinentzug folgen kann, sollten jedoch auch Fahrer, die muskelangetriebene Fahrräder nutzen, regelmäßig kontrolliert werden.
Zusammenfassung
Es ist wichtig, die Promillegrenzen für das Fahrradfahren zu kennen und einzuhalten, um sich selbst und andere nicht zu gefährden. Bereits ab 0,3 Promille kann es bei auffälliger Fahrweise zu Strafen kommen, und ab 1,6 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig. Die Regeln für E-Bikes und Pedelecs können abweichen, daher ist es wichtig, sich im Vorfeld zu informieren. Auch wenn die Promillegrenzen auf dem Fahrrad lockerer sind als beim Autofahren, sollte man verantwortungsbewusst handeln und Alkohol am Lenker vermeiden.
Über den Autor
Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universität Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG in der Hansestadt. Er promovierte bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG).
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