Wo darf man legal Mountainbike fahren?

Gut ein Drittel der Landesfläche in Deutschland ist mit Bäumen bedeckt. Für die einen sind die Wälder eine Oase der Ruhe, für andere ist es ein Ort, um sich auszupowern. Insbesondere Mountainbiker erfreuen sich daran, mit ihren Rädern den Wald zu entdecken. Doch die freie Fahrt könnte bald eingeschränkt werden.

Die Gesetzeslage

Das neue Bundeswaldgesetz sieht vor, dass das Fahren mit Fahrrädern im Wald nur auf Straßen und dafür geeigneten Wegen zulässig sein soll. In der Mountainbiker-Szene wird das heftig diskutiert.

Im Dezember des vergangenen Jahres wurde der Entwurf des neuen Bundeswaldgesetzes geleakt. Der Paragraf 29 beschäftigt sich mit dem Betreten des Waldes. In Absatz 4 heißt es, dass die Länder entscheiden können, das Radfahren nur noch auf ausgewiesenen Wegen zu beschränken.

Die Koalition in Berlin will das gut 50 Jahre alte Bundeswaldgesetz novellieren. Dabei soll auch das Betreten des Waldes neu geregelt werden. Außerdem ist es laut Wagener schon längst überfällig, das Bundeswaldgesetz zu novellieren. "Wir arbeiten mit einem Bundeswaldgesetz aus den 1970er-Jahren, in dem Klimawandel, Artensterben noch keine Rolle spielen", so der Grünen-Abgeordnete.

Ob der geleakte Entwurf tatsächlich schon der endgültige Entwurf ist, wird sich im April zeigen. Mountainbike-Verbände in Deutschland sehen den Vorschlag kritisch.

Was bedeutet das für Mountainbiker?

Seiner Meinung nach höre es sich leicht an, bestimmte Wege auszuweisen. Doch es hänge ein immenser Abstimmungsaufwand mit den Behörden dahinter. "Und da hängt nur an so einem kleinen Mountainbike-Wegweiser Ihr Betretungsrecht.

Waldbesitzer Bastian Träger aus Neustadt an der Waldnaab kennt die Diskussion um das neue Bundeswaldgesetz. Seiner Meinung nach leidet der Wald unter einem enormen Freizeitdruck. Der Förster sieht beim Mountainbiken im Wald kein Problem. Vorausgesetzt, die Radler bleiben auf den Wegen. Seiner Meinung nach wird es kritisch, sobald abseits der Straße gefahren wird. Kein Verständnis hat er für Sportler, die Nägel in Bäume schlagen, weil sie eine Rampe oder illegale Trails bauen wollen.

Der Förster zeigt, wie eine Lösung aussehen kann. In seiner Region hat er zusammen mit einem Mountainbike-Verein einen Trail am Waldrand gebaut.

Regelungen in den einzelnen Bundesländern

In Deutschland werden die Einzelheiten von den Bundesländern geregelt. In Bayern und vielen anderen Bundesländern dürfen geeignete Wege befahren werden, nach Prüfung können ungeeignete durch Verbotsschilder von den Unteren Naturschutzbehörden gesperrt werden. In Naturschutzgebieten kann das Fahrradfahren aber auch generell verboten sein.

Viele Regelungen fürs Radfahren und Mountainbiken sind in den Waldgesetzen der einzelnen Ländern festgeschrieben. Denn tatsächlich gibt es innerhalb Deutschlands starke Unterschiede, wer wo und auf welchen Wegen fahren darf.

  • Für Bayern gilt: "Das Radfahren [...] ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt".
  • Baden-Württemberg legt in seinen Gesetzen wesentlich genauer fest, wer wo wie fahren darf: "[...] Das Radfahren [...] [ist] nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet [ist][...] das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite [...] und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt".
  • Berlin ist wesentlich liberaler: "Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen".
  • Brandenburg erlaubt das Fahren auf Waldwegen. Zudem dürfen Wander*innen oder Mountainbiker*innen in der freien Natur (außerhalb des Waldes) auch mal im Zelt übernachten: "Auf Wegen [ist] das Radfahren [...] gestattet. [...]. In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder [...] befahren, auf Wegen Rad fahren und Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h benutzen [...]. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen".
  • Bremen erlaubt das Befahren von Waldwegen, allerdings könnte es für E-Bikes etwas schwieriger sein. Hier sollte man genauer nachfragen: "Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft [...] befahren werden".
  • Radfahren scheint in Hamburg auf allen Wegen im Wald möglich zu sein, jedoch könnten auch hier E-Bikes beschränkt werden: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten [...]; Das Radfahren (ohne Motorantrieb) [...] im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet".
  • In Hessen dürfen MTB-Fahrer*innen auf bestimmten gestatteten Wegen fahren: "Radfahren [...] ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang".
  • Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet klar zwischen Fahrrädern mit Motor und E-Antrieb. Somit können auch E-Bikes die Waldwege unter den entsprechenden Voraussetzungen befahren: "Das Fahren mit [...] Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 26 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind".
  • Auch in Niedersachsen ist leider nicht klar festgelegt, was Fahrräder ohne Motorkraft sind: "Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft [...] ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)".
  • In Nordrhein-Westfalen dürfen Radfahrende den Wald gleichermaßen wie Fußgänger*innen nutzen. Allerdings unterscheidet auch dieser Gesetzestext motorbetriebene Fahrräder nicht von E-Bikes: "(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.[...] (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge [...] auf Straßen und festen Wegen".
  • In Rheinland-Pfalz glt nach § 22 Abs. 3 LWaldG, dass "auf allen Straßen und Waldwegen mit dem Fahrrad und dementsprechend auch mit dem Mountainbike gefahren werden darf: "Radfahren [...][ist] im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; [...] Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.” Das bedeutet eine ähnliche Einschränkung wie in Baden-Württemberg, nur dass dort die Einschränkung die Breitenangabe geregelt ist (2-Meter-Regel).
  • Das Saarland legt im Gesetz Folgendes fest: "Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege. Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten".
  • In Sachsen gilt: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen".
  • Sachsen-Anhalt hält seine gesetzliche Regelung relativ kurz und fasst darin Wald und offene Landschaft zusammen: "Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen".
  • Schleswig-Holstein schränkt das Betreten des Waldes vor allem zeitlich ein: "Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. [...]Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren [...]".
  • Thüringen verbietet ausdrücklich Motorsport und lässt damit Fragen offen, inwiefern dies auch E-Bikes betrifft: "[...]Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet. [...] Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind [...] das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig."

Mountainbike-Trails

Damit das Radfahren dennoch Spaß macht, gibt es immer mehr offizielle Mountainbike-Trails durch den Wald. Oft sind sie das Ergebnis einer Zusammenarbeit von Forstleuten und Mountainbike-Vereinen. Diese kann man jedoch nicht überall im Wald anlegen.

Die Sicherung der Trails und das Beseitigen des Totholzes, das zum Beispiel aus den Kronen brechen und die Mountainbiker:innen gefährden kann, geht nicht nur mit viel Aufwand einher. Das Totholz und andere Waldstrukturen sind für Tiere, Pflanzen oder Insekten ein wichtiger Lebensraum. Försterinnen und Förster und natürlich auch Menschen aus Naturschutzverbänden haben oft einen guten Überblick, welche Bereiche eines Waldes für einen Trail in Frage kommen - und an welchen Orten der Wald besser ungestört bleibt.

Beispiele für legale Mountainbike-Trails

  • Neuland Trail, Oberallgäu: Im Jahr 2022 verhandelte der Mountainbike Allgäu Verein erstmals mit der Stadt Immenstadt. Nun wurde der erste Trailabschnitt eröffnet. Der Enduro- Trail führt teilweise anspruchsvoll über 200 Höhenmeter und 1,1 Kilometer durch den Wald mit Kurven, Wurzeln und Geländekanten - ziemlich spaßig.
  • Steinbrecher Trails, Heidelberg: Die TSG Germania in Dossenheim hat in Zusammenarbeit mit der Gemeinde schon 2023 Trails legalisiert. Jetzt ist der 19 Kilometer lange Rundkurs fertig. Insgesamt gibt es rund drei Kilometer Trails auf verschiedenen Strecken-abschnitten mit Wellen, Tables, kleinen Drops und Singletrail-Charakter.
  • Schmausenbuck Trails, Franken: Die bekannten Trails am Schmausenbuck sind dank der Initiative der DIMB und der Bayerischen Staatsforsten nun legalisiert. 13 Abfahrten in 6 Sektoren stehen im Nürnberger Reichswald zur Verfügung. Es gibt Singletrails, Flowstrecken und anspruchsvolle Stuntlines.
  • Laufach Trails, Unterfranken: Die LA-Trails, wie sie genannt werden, wachsen ständig. Für 2024 wurden neue Strecken genehmigt, die sich derzeit im Bau befinden. So sollen neben dem Engländer (1,9 km, 180 Hm) und dem Fädnand (1,1 km, 120 Hm) auch der Alnatura (1,1 km, 120 Hm) und der AmbergKreuzer (0,6 km) eröffnet werden. Die Trails lassen sich zu einer Abfahrt verbinden. Laufach liegt nahe Aschaffenburg.

Verkehrssicherheit von Mountainbikes

Für den Stadtverkehr haben Sie es eigentlich nicht gekauft: Ein geländegängiges Mountainbike, mit dem Sie auf den abenteuerlichsten Strecken hohe Berge hinunterrasen können. Doch mittlerweile fänden Sie es praktisch, wenn Sie mit dem Gefährt auch im Straßenverkehr fahren könnten.

Klar ist: So ganz ohne Beleuchtung und ohne Klingel dürfen Sie damit nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein. Aber was brauchen Sie alles, um Ihr Mountainbike (MTB) verkehrssicher zu machen? Und welche Gesetze schreiben vor, wie ein straßentaugliches Geländefahrrad ausgestattet sein muss?

Was muss nachgerüstet werden?

Damit ein Mountainbike den gesetzlichen Vorschriften entspricht, müssen Sie diverse Beleuchtungseinrichtungen und Reflektoren anbringen. Darüber hinaus ist eine Klingel vorgeschrieben.

  • Vorne braucht Ihr Mountainbike einen weißen Scheinwerfer, dessen Lichtkegel 5 Meter vor dem Rad maximal halb so hoch über dem Boden steht wie der Scheinwerfer selbst. Er muss also ein kleines Bisschen nach unten geneigt sein.
  • Es braucht zusätzlich vorne einen weißen und hinten mindestens einen roten Rückstrahler.
  • In die Speichen von jedem straßentauglichen MTB gehören mindestens zwei gelbe Rückstrahler, die im Abstand von 180 Grad zueinander angebracht werden und sich damit direkt gegenüberstehen.
  • Auch die Pedale brauchen eigene Beleuchtungselemente, damit Ihr Mountainbike vollständig verkehrssicher wird. Konkret sind dies gelbe Rückstrahler, welche jeweils an der Vorder- und an der Hinterseite der Pedale angebracht werden.
  • § 64a der StVZO schreibt für Fahrräder eine „helltönende Glocke“ als Schallzeichen vor, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen.
  • Ein Fahrrad benötigt im Straßenverkehr mindestens zwei Bremsen, die unabhängig voneinander bedient werden können. § 65 der StVZO schreibt ferner vor, dass die Bremsen leicht zu bedienen sein müssen und das Gefährt wirksam abbremsen, ohne dass dabei die Fahrbahn beschädigt wird.

Neben sicheren Bauteilen am Fahrrad, ist es jedoch auch empfehlenswert, beim Fahren einen speziellen Mountainbike-Helm zu tragen.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0