Fahrradfahren ist nicht nur eine umweltfreundliche Fortbewegungsart, sondern auch eine beliebte Freizeitbeschäftigung. Für viele Radfahrer ist das Fahren nebeneinander die angenehmste Art, sich zu bewegen und dabei mit dem Mitfahrer zu kommunizieren. Doch nur wenige sind sich über die dabei zu beachtenden Regeln im Klaren. Seit einer Gesetzesnovelle ist das Radfahren nebeneinander in Deutschland auch auf den Straßen erlaubt.
Regeln für das Nebeneinanderfahren
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in § 2 Abs. 4 eindeutig: "Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden." Eine Novelle der Straßenverkehrsordnung hat diese Regelung noch einmal eindeutig bestätigt.
Wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird, dürfen Radler auch nebeneinander fahren. Eine Behinderung liegt vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr überholen können. Werden andere behindert, weil zwei Radfahrer nebeneinander fahren, werden 20 Euro Bußgeld fällig, wenn die Polizei das bemerkt. Werden andere gar gefährdet, sind es 25 Euro. „Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 30 Euro zur Kasse gebeten“, klärt der ADFC auf.
Die Regelung zum Nebeneinanderfahren von Radfahrern findet sich in § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Konkret beschreibt Absatz 4, Satz 2 dieser Vorschrift, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Dies bedeutet, dass Radfahrer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen müssen und darauf achten sollen, dass keine unzumutbare Behinderung entsteht, die das Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern verhindert.
Verkehrsbehinderung definiert als Überholunfähigkeit bei nebeneinander Fahrenden.
Eine Verkehrsbehinderung liegt vor, wenn ein Pkw, Bus oder Motorrad aufgrund der Fahrbahnbreite nicht in der Lage ist, nebeneinander fahrende Fahrradfahrer zu überholen, obwohl das Überholen bei hintereinander fahrenden Fahrrädern möglich wäre. In solchen Fällen müssen Radfahrer hintereinander fahren.
Ausnahmen und Sonderfälle
Sonderfall: Radfahrer im geschlossenen Verband
Eine Ausnahme bilden Gruppen von mehr als 15 Radfahrern. Sie dürfen einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander fahren (§ 27 Abs. 1 StVO).
Eine Ausnahme bietet die sogenannte Fahrradstraße. Hier dürfen Radfahrer immer nebeneinander fahren, selbst wenn der Platz zum Überholen begrenzt ist. Der Autoverkehr muss dann warten. Diese Regelung soll den sozialen Aspekt des Fahrradfahrens unterstützen und das Fahren in der Gruppe sicherer machen.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
Entgegen verbreiteter Annahmen dürfen Radfahrende nebeneinander fahren, solange sie den Verkehr nicht behindern. Freihändiges Radfahren ist hingegen nicht erlaubt und wird mit einem Bußgeld von fünf Euro geahndet.
Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten. Zwar beobachtet man häufig Radfahrer, die sehr weit in der Mitte der Straße fahren, um Überholmanöver zu unterbinden, doch erlaubt ist dies grundsätzlich nicht.
Überholabstand
Mit der StVO-Novelle wurde auch der Mindestabstand beim Überholen konkretisiert. Er beträgt innerorts 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter. Bisher hieß es nur, dass der Abstand ausreichend sein muss. Wer dagegen verstößt, muss mit 70 Euro und einem Punkt rechnen.
Radwegbenutzungspflicht
Auf einem mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichneten Radweg müssen Radfahrende fahren, auch wenn sie auf der Fahrbahn besser vorankommen würden. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist. Auf einem Radweg kann auch Gegenverkehr angeordnet werden.
Ignorieren Radfahrende die Benutzungspflicht, droht ihnen ein Bußgeld von 20 Euro. Behindern sie dabei andere, sind es 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.
Sicherheitsabstand und Dooring-Unfälle
Besonders gefährlich sind sogenannte „Dooring“-Unfälle, bei denen Radfahrende gegen plötzlich geöffnete Autotüren prallen. Der ADFC empfiehlt, einen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zu parkenden Autos einzuhalten.
Laut § 14 StVO muss „wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ Dennoch verweigern Versicherungen oft den vollen Schadensersatz wegen angeblich unzureichenden Abstands.
Alkohol und Fahrradfahren
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Weitere Bußgelder für Radfahrer
Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein. Hier einige Bußgelder für Radler.
- Nebeneinanderfahren mit Behinderung: 20 Euro
- Nebeneinanderfahren mit Gefährdung: 25 Euro
- Nebeneinanderfahren mit Unfallfolge: 30 Euro
- Fahren ohne Hände am Lenker: 5 Euro
Was macht der ADFC?
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
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