Im Straßenverkehr sind unterschiedliche Fahrzeuge unterwegs, die jedoch eine Gemeinsamkeit aufweisen: Jedes Fahrzeug hat ein Kennzeichen, das das Fahrzeug in Verbindung mit dem Fahrzeughalter eindeutig identifiziert. Dementsprechend kommt diesem Kennzeichen eine hohe rechtliche Bedeutung zu.
Die Manipulation eines Kennzeichens ist nicht ratsam, da es sich hierzulande um eine Straftat handelt. Die Frage ist, ob diese Straftat allein in dem Kennzeichenmissbrauch liegt oder ob sogar eine Urkundenfälschung vorliegt.
Rechtliche Grundlagen des Kennzeichenmissbrauchs
Auch wenn so manch ein Fahrzeughalter den Wunsch der Individualisierung seines Fahrzeugs hegt und auch das Kennzeichen entsprechend verschönern möchte, so sollte von einer Veränderung des Kennzeichens Abstand genommen werden. Der Gesetzgeber in Deutschland verbietet grundsätzlich sämtliche Veränderungen an dem Kennzeichen, wobei die Kennzeichenhalterung eine Ausnahme darstellt. Unabhängig davon, ob der Lieblingsvereinsname oder auch eine anderweitige Veränderung an der Kennzeichenhalterung vorgenommen wird, ist es rechtlich vorgeschrieben, dass das KFZ-Kennzeichen stets den amtlichen Vorschriften entspricht.
Die entsprechenden Vorgaben für das KfZ-Kennzeichen finden sich in dem § 10 FZV (Führerschein-Zulassungsverordnung) wieder. In diesem Paragrafen ist auch aufgeführt, dass eine Verschmutzung des KFZ-Kennzeichens durchaus den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs erfüllen kann.
Auch wenn der Kennzeichenmissbrauch an sich eine Straftat darstellt, so findet sich die gesetzliche Grundlage hierfür nicht in dem Strafgesetzbuch (StGB), sondern vielmehr in dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) wieder. Dies ist gem. § 22 Abs. das Fahrzeug mit einer anderweitigen Kennzeichnung ausstatten, als amtlich festgelegt bzw. Der § 22 Abs. 1 StVG muss auch der § 22 Abs. 2 StVG betrachtet werden. Gem. dem zweiten Absatz des § 22 StVG erfüllt auch die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs mit einer veränderten oder verfälschten bzw. unkenntlichen Kennzeichnung auf öffentlichen Plätzen bzw. Wegen einen Straftatbestand.
Was gilt als Kennzeichenmissbrauch?
Der Tatbestand Kennzeichenmissbrauch ist in § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Darin sind die unterschiedlichen Arten aufgelistet, die in diesem Zusammenhang als Straftat gewertet werden. Der Paragraf soll dabei vor allem die durch die Zulassungsstelle erteilte Zuordnung von Kfz zum Halter schützen. Dazu gehören auch rote Kennzeichen bzw.
So sind in § 22 StVG Abs., wenn jemand in rechtswidriger Absicht an einem Kfz oder einem Anhänger, für die kein amtliches Autokennzeichen zugelassen bzw. ausgegeben wurde, ein Zeichen anbringt, das den Anschein amtlicher Kennzeichnung erwecken kann. Dabei ist der Kennzeichenmissbrauch bereits dadurch entstanden, dass das Zeichen an dem Auto angebracht und auf öffentlichem Grund geparkt ist - ein Gebrauch des Wagens ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich.
Anders ist es jedoch bei einem Fahrzeug, das vorübergehend stillgelegt ist. Dabei wird das Kennzeichen entstempelt, dennoch ist es nicht rechtswidrig, das Kennzeichen am Fahrzeug zu lassen.
wenn jemand in rechtswidriger Absicht an einem Kfz oder einem Anhänger ein Nummernschild anbringt, das für ein anderes Kraftfahrzeug ausgegeben wurde. Hier fällt auch unter Kennzeichenmissbrauch, wenn an einem stillgelegten Fahrzeug Nummernschilder von anderen Fahrzeugen angebracht werden, um ein Abschleppen desselben zu verhindern.
wenn jemand das an einem Kraftfahrzeug bzw. In § 22 StVG Abs. 2 ist darüber hinaus geregelt, dass auch jener gemäß Strafrecht Kennzeichenmissbrauch begeht, der das Zeichen zwar nicht selbst angebracht hat, jedoch beim Fahren mit falschen Kennzeichen erwischt wird, wobei er um das verfälschte bzw.
Welche Strafe droht bei Kennzeichenmissbrauch?
Wer den Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs erfüllt, muss im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder alternativ dazu einer Maximalfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr rechnen. Sollte es seitens des Gerichts zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen wird zusätzlich zu dieser Strafe auch noch ein Eintrag in das Fahreignungsregister, welches früher als Verkehrszentralregister bekannt gewesen ist, mit drei Punkten vorgenommen.
Dem reinen Grundsatz nach erfüllt jegliche Manipulation, welche an dem KFZ-Kennzeichen vorgenommen wird, den Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs.
Die Strafe auf eine solche Handlung ist nicht mit einer Ordnungswidrigkeit zu vergleichen. Vielmehr stellt es eine Straftat dar, dessen Ahndung im Strafrecht festgelegt ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn mit dem Kennzeichenmissbrauch zusätzlich ein anderes schweres Vergehen erfüllt ist. Dann tritt die erste Tat hinter diesem Delikt zurück.
Wenn jemand sein Kennzeichen fälscht - bspw. Zeichen abklebt und somit den Anschein eines anderen Buchstaben oder Zahl gibt (so kann z. B. das F zu einem E werden oder andersherum) macht sich der Urkundenfälschung strafbar. Diese Straftat wiegt schwerer als der Kennzeichenmissbrauch, weswegen nur die Urkundenfälschung bestraft wird. Zudem kann in diesem Zusammenhang eine Urkundenunterdrückung bestehen.
Kennzeichenmissbrauch und Urkundenfälschung
In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere auch der Straftatbestand der Urkundenfälschung interessant. Die Urkundenfälschung hat, im Gegensatz zu dem Kennzeichenmissbrauch, ihre rechtliche Grundlage im Strafgesetzbuch (StGB). Im Zusammenhang mit dem Kennzeichenmissbrauch und der Urkundenfälschung gilt jedoch ausdrücklich das sogenannte Subsidiaritätsprinzip.
In rechtlicher Hinsicht entsteht lediglich dann eine Urkunde, wenn das KfZ-Kennzeichen in Verbindung mit dem Fahrzeug tritt. Der Gesetzgeber sieht für die Straftat der Urkundenfälschung ein Strafmaß einer Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Sollte es sich um eine sogenannte bandenmäßige bzw. gewerbliche Urkundenfälschung handeln hat dies eine erhöhende Wirkung auf das Strafmaß.
Es kann im Zusammenhang mit einem Kfz-Kennzeichen auch zu einer Urkundenfälschung kommen. Diese wird im § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert. Ein Kfz-Kennzeichen und das dazugehörige Fahrzeug bilden eine Urkunde. Aus diesem Grund gilt es als Urkundenfälschung, wenn du ein Kennzeichen für ein anderes Auto verwendest.
In diesem Fall wird nur die Urkundenfälschung bestraft, auch wenn gleichzeitig ein Kennzeichenmissbrauch vorliegt. Es kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren kommen. Ein weiterer bedeutender Begriff ist die sogenannte Urkundenunterdrückung. Diese Straftat wird im § 274 des StGB beschrieben.
Beispiele für Kennzeichenmissbrauch
Du kannst einfacher erkennen, was ein Kennzeichenmissbrauch ist, wenn du einige Beispiele kennst. Ein Beispiel ist das Nutzen eines Satzes Nummernschilder für zwei Fahrzeuge. Falls du auf die Idee kommst, so Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern sparen zu können, solltest du das gleich wieder vergessen. Fällst du mit dieser Methode auf, wirst du in jedem Fall für den Kennzeichenmissbrauch bestraft.
Du darfst auch keine Nummernschilder aus Pappe anfertigen, um sie an einem nicht zugelassenen Auto anzubringen. Das ist auch dann strafbar, wenn das Auto nicht gefahren wird, sondern auf einem Privatgrundstück steht.
Manchmal kannst du dich auch unbewusst des Kennzeichenmissbrauches schuldig machen. Theoretisch ist auch ein verdrecktes Kennzeichen ein Missbrauch, weil der Dreck das Kennzeichen verdecken kann. In der Praxis sollte dieser Umstand aber nur bestraft werden, wenn du durch den Dreck das Kennzeichen absichtlich verdecken wolltest. In jedem Fall solltest du dein Kennzeichen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls reinigen. Besonders wichtig ist so etwas beispielsweise nach einer Geländefahrt oder wenn es gefroren hat.
Alle Kennzeichen sind mit einer Beleuchtung ausgestattet. Diese soll immer dafür sorgen, dass das Nummernschild gut lesbar ist. Schaltest du diese Beleuchtung aus, gilt das auch als Kennzeichenmissbrauch.
Ein weiteres Beispiel für Kennzeichenmissbrauch kann sein, dass das Nummernschild mit einer reflektierenden Folie oder einem entsprechenden Lack überdeckt wird. Das soll verhindern, dass es von Blitzer-Anlagen erfasst wird.
Ein entstempeltes Kennzeichen darf nicht mehr im Straßenverkehr verwendet werden. Das ist auch ein Beispiel von Kennzeichenmissbrauch.
Viele Menschen wollen ihr Auto personalisieren. Dafür kannst du zum Beispiel spezielle Autofolien oder Sticker verwenden. Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Du solltest allerdings darauf achten, dass du die Kennzeichen nicht mit beklebst. Auch ein kleiner überklebter Teil eines Nummernschildes gilt schon als Kennzeichenmissbrauch. Das macht auch deutlich, dass du am amtlichen Kennzeichen nichts ändern darfst.
Solltest du bemerken, dass etwas auf dem Nummernschild klebt, musst du es unbedingt sofort entfernen. Das gilt auch dann, wenn dein Auto nur auf einem Privatgrundstück abgestellt ist. Ein Sticker oder Ähnliches kann dazu führen, dass du ein Bußgeld bezahlen musst oder Punkte in Flensburg bekommst. Achte auch immer auf ein sauberes und gut beleuchtetes Nummernschild.
Was tun bei Verlust oder Diebstahl des Kennzeichens?
In der gängigen Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein KJZ-Kennzeichen von einem Fahrzeug gestohlen und für ein fremdes Fahrzeug verwendet wird. Es gibt durchaus auch Fallsituationen, in denen das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung kommt.
Wenn Kennzeichen gestohlen werden oder verloren gehen, sollten Sie den Verlust der Polizei melden. Der Diebstahl eines Kennzeichens erfüllt nämlich den Tatbestand der Urkundenunterdrückung, was häufig zu weiteren Straftaten führt, die auch unter Kennzeichenmissbrauch fallen können.
Wurde Ihr Kennzeichen gestohlen, sollten Sie den Diebstahl unverzüglich der Polizei melden, um einem Kennzeichenmissbrauch vorzubeugen. Begehen die Diebe mit Ihrem Nummernschild Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, sind die Behörden sofort im Bilde, dass dies nicht Ihnen als Fahrzeughalter anzulasten ist.
Vor allem solltest du den Verlust oder Diebstahl schnell der Polizei melden. Damit ist klar, dass ein eventueller Kennzeichenmissbrauch nicht von dir begangen wurde. Das gilt auch für andere Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit deinem Kennzeichen passieren. Du kannst dann von der Zulassungsstelle ein neues Kennzeichen bekommen, damit du dein Auto problemlos weiter nutzen kannst.
Als Autokäufer:in solltest du dich auch immer vergewissern, dass das Fahrzeug auf den/die Verkäufer:in zugelassen und das Kennzeichen ordnungsgemäß ist.
Was darf man am Kennzeichen verändern?
Die KFZ-Kennzeichenbeleuchtung wird rechtlich als ein fester Bestandteil des Kennzeichens gewertet und darf dementsprechend ebenfalls nicht manipuliert werden.
Diese lautet nämlich schlicht und einfach: Gar nichts. So dürfen Sie weder Ihr Kennzeichen mit Stickern bekleben, um es individuell zu gestalten, noch ist es erlaubt, eine Folie anzubringen, bspw. um das Kennzeichen vor Schmutz zu schützen.
Sonderfall Wunschkennzeichen
Es gibt aber eine Möglichkeit, dein Kfz-Kennzeichen zu personalisieren. Dafür musst du bei der Zulassungsbehörde ein Wunschkennzeichen beantragen. Ein solches Wunschkennzeichen kannst du gegen einen Aufpreis erhalten. Du kannst aber nicht jede beliebige Kombination bekommen. Zum einen muss dein Wunschkennzeichen den Richtlinien entsprechen und die Kombination darf bisher nicht vergeben worden sein. Sonst wäre das Kennzeichen nicht mehr eindeutig und klar zuzuordnen.
Ein solches Wunschkennzeichen kannst du auch behalten, wenn du dein Auto nach einem Umzug ummelden musst. Das war lange Zeit nicht möglich. Erst seit 2015 kannst du dein Kennzeichen beim Ummelden des Autos behalten. Bis zu diesem Zeitpunkt musstest du dein Wunschkennzeichen neu beantragen, wenn du in einen anderen Kennzeichenbezirk gezogen bist. Seit 2019 kann das Kennzeichen sogar nach einem Halterwechsel gleich bleiben.
Bedenke bei einem Wunschkennzeichen auch, dass es der vorgeschriebenen Kennzeichengröße entsprechen muss.
Verbotene Kennzeichen
Darüber hinaus gibt es aber auch verbotene Kennzeichen. Das ist in § 8 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. In Deutschland sind zum Beispiel Buchstabenkombinationen verboten, die den Nationalsozialismus verherrlichen. Diese Kombinationen verstoßen gegen die guten Sitten. Dazu gehören die Buchstabenkombinationen NS (Nationalsozialismus), SA (Sturmabteilung), SS (Schutzstaffel), HJ (Hitler-Jugend) oder KZ (Konzentrationslager).
Verhalten im Falle einer Beschuldigung
Es gibt auch Tatbestände im Zusammenhang mit dem Nummernschild, welche gem. § 48 FZV lediglich als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden.
Zunächst erst einmal wird seitens der Ordnungshüter der Polizei eine Benachrichtigung an die beschuldigte Person versandt, in welcher die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund des Verdachts des Kennzeichenmissbrauchs respektive der Urkundenfälschung mitgeteilt wird.
Jede beschuldigte Person sollte sich überdies auch des Umstandes bewusst sein, dass die rechtlichen Folgen bei dem Kennzeichenmissbrauch sowie auch der Urkundenfälschung als erheblich eingestuft werden müssen.
Die Mandatierung eines Rechtsanwalts ist daher auf jeden Fall sehr ratsam, da wir bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens eine Akteneinsicht vornehmen kann.
Auf der Basis dieser Informationen kann dann eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeitet werden, welche die Zielsetzung der Verfahrenseinstellung oder einer milderen Strafe verfolgt.
Zusammenfassung
Der Kennzeichenmissbrauch kann in Deutschland in vielen Formen auftauchen - im Grunde kann schon das Bekleben von Kennzeichen mit bunten Stickern darunter fallen. Das Vergehen stellt eine Verkehrsstraftat dar.
Kfz-Kennzeichen sind einzigartige Kombinationen von Buchstaben und Ziffern. Sie sollen jedes Fahrzeug individuell kennzeichnen. Damit sind eine einfache und zweifelsfreie Identifikation und Zuordnung möglich. Aus diesem Grund stehen die falsche Verwendung und das Fälschen von Kennzeichen unter Strafe.
In Deutschland vergibt die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Zulassungsstelle jedes Kennzeichen immer nur einmal. Das soll eine eindeutige Zuordnung jedes Fahrzeugs sicherstellen. Ohne ein individuelles Kennzeichen gibt es zu viele Kraftfahrzeuge für eine genaue Zuordnung zu einem/einer bestimmten Halter:in. Aus diesem Grund ist es verboten, ein gefälschtes Kennzeichen zu nutzen. Auch das Verändern eines Kennzeichens kann als Kennzeichenmissbrauch gelten.
Bei einem Kennzeichenmissbrauch kommt es nicht auf die Art des Nummernschildes oder Zeichens an. Auch bei E-Kennzeichen, Wechselkennzeichen, Länderkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, oder Saisonkennzeichen ist eine Veränderung oder ein Missbrauch strafbar. Es gilt allerdings nicht als Kennzeichenmissbrauch, wenn du mit einem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen unterwegs bist. Das gilt lediglich als Ordnungswidrigkeit.
Ein Kennzeichenmissbrauch geht übrigens auch oft mit anderen Straftaten einher. Viele organisierte Autodieb:innen nutzen falsche Kennzeichen, damit die Polizei sie schwerer verfolgen und identifizieren kann. Solche Banden fälschen die Kennzeichen in vielen Fällen nicht selbst. Stattdessen stehlen sie sie von anderen Fahrzeugen.
Ein fehlendes Nummernschild ist kein Grund für Panik, aber du musst es schnell melden und ersetzen lassen.
Das Fahren ohne Kennzeichen ist in Deutschland streng verboten und kann je nach Fall als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden. Wer sein Fahrzeug ohne Nummernschild bewegt, riskiert mindestens ein Bußgeld, in schweren Fällen aber auch eine Freiheitsstrafe. Kurz gesagt: Ohne Kennzeichen zu fahren lohnt sich nie.
Bußgelder und Strafen im Überblick
Die Strafen für das Fahren ohne Kennzeichen hängen davon ab, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. In den meisten Fällen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
- Verdecktes oder unleserliches Kennzeichen: Ist dein Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen, droht ein Bußgeld von 65 Euro.
- Kennzeichenmissbrauch: Das Anbringen eines falschen Kennzeichens oder die Manipulation des vorhandenen kann als Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) gewertet werden.
- Zusätzlich können bei Straftaten wie Kennzeichenmissbrauch oder Fahren ohne Versicherungsschutz Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden.
Das Fahren ohne gültige Zulassung (z. B. mit einem nicht gestempelten oder entstempelten Kennzeichen) ist eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Gut zu wissen: Ohne gültiges Kennzeichen fehlt oft auch der Versicherungsschutz.
Wer durch Folien, Lacke, Glas oder andere Abdeckungen die Lesbarkeit des Kennzeichens vermindert, dem droht in der Regel ein Bußgeld von 65 Euro. Auch Sticker wie Smileys oder falsche TÜV-Plaketten dürfen nicht auf dem Nummernschild angebracht werden. Ebenso wenig ist es erlaubt, amtliche Siegel zu überkleben oder das EU-Kennzeichen in irgendeiner Art zu verändern.
Entspricht ein Kennzeichen nicht den Anforderungen, die für das jeweilige Fahrzeug in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt sind, kann dies als Verstoß gegen die StVZO betrachtet werden.
Wer mit einem Auto fährt, an dessen Kennzeichen keine gültige TÜV-Plakette klebt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ausnahmen bilden Fahrten zum TÜV sowie Fahrten, die mit der An- oder Abmeldung zusammenhängen. Dabei dürfen aber keine Umwege genommen werden und es ist eine Versicherungsbestätigung erforderlich. Ebenfalls problematisch: Außerhalb des festgelegten Zeitraums mit einem Saisonkennzeichen unterwegs zu sein. In dem Fall droht ein Bußgeld von 50 Euro.
| Tatbestand | Gesetzliche Grundlage | Strafe |
|---|---|---|
| Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr |
| Urkundenfälschung | § 267 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
| Verdecktes oder unleserliches Kennzeichen | Ordnungswidrigkeit | Bußgeld von 65 Euro |
| Fahren ohne gültige Zulassung | § 6 PflVG | Straftat |
| Fahren mit Saisonkennzeichen außerhalb des Gültigkeitszeitraums | Ordnungswidrigkeit | Bußgeld von 50 Euro |
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