Überholregeln für E-Scooter innerorts: Was Autofahrer und E-Scooter-Fahrer wissen müssen

Auf den Straßen treffen ungleiche Verkehrsmittel aufeinander, wie Autos und E-Scooter. Diese Begegnungen bergen Herausforderungen und Gefahren. Aufmerksames Verhalten ist im Straßenverkehr essenziell, besonders wenn unterschiedliche Fahrzeuge wie Autos und E-Scooter aufeinandertreffen.

Welche Regeln gelten für E-Scooter-Fahrer?

E-Scooter dürfen alle Menschen ab 14 Jahren fahren, einen Führerschein braucht es dafür nicht. „E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt“, schreibt der ADAC. Fehlen diese, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Eine Helmpflicht besteht nicht, wird aber empfohlen. Verpflichtend ist hingegen eine Versicherung, die mit einer Plakette am Fahrzeug nachgewiesen werden muss.

Für mehr Sicherheit empfiehlt der ADAC, dass E-Scooter nur alleine gefahren werden sollen. Beim Abbiegen ist ein Handzeichen erforderlich, sofern keine Blinker vorhanden sind. Unerfahrene Fahrer sollten das Fahren zunächst auf privatem Gelände üben. Regelmäßige Kontrolle des Reifendrucks ist ebenfalls wichtig: "Überprüfen Sie bei luftgefüllten Reifen wöchentlich den Fülldruck Ihres E-Scooters", rät der ADAC.

Wie können E-Scooter-Fahrer sicher fahren?

  • E-Scooter dürfen immer nur alleine gefahren werden.
  • Beim Abbiegen sollte bei E-Scootern ohne Blinker ein Handzeichen gegeben werden - ähnlich wie beim Fahrradfahren.
  • Wer noch nie auf einem E-Scooter stand, kann vielleicht zudem erst einmal auf einer privaten Fläche üben, damit Bremsen und Gasgeben gelernt ist.
  • Der ADAC empfiehlt zudem: Reifendruck checken.
  • Kleidung mit Reflektoren kann helfen, gesehen zu werden.
  • Außerdem sollten auch E-Scooter-Fahrer darauf achten, ob sie eventuell in einem toten Winkel stehen.

Was sollten Autofahrer bei E-Scootern beachten?

Autofahrern wird geraten, E-Scooter mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu überholen - innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens zwei Meter. Die Straßenverkehrsordnung besagt: "Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern." Besondere Vorsicht gilt beim Aussteigen aus dem Auto.

Der "Dutch Reach"

Wer am Straßenrand parkt und die Tür Richtung Fahrbahn öffnet, sollte auf von hinten kommende Fahrrad- und E-Scooter-Fahrer achten. Helfen kann dabei der „Dutch Reach“, der niederländische Griff: Statt mit der linken Hand die Tür zu öffnen, benutzt man die rechte - weiter von der Tür entfernte - Hand. Dadurch dreht sich der Oberkörper automatisch mit und man kann über die Schulter schauen, ob jemand kommt. Auch beim Abbiegen sollte man auf den toten Winkel achten.

Bei Alkohol gelten für E-Scooter-Fahrer dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer. Ab 0,5 Promille liegt mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 1,1 Promille eine Straftat. Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt striktes Alkoholverbot.

Bußgelder bei Verstößen

Wer beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand einhält, muss mit einer Geldbuße von 30 Euro rechnen.

Lassen Sie beim Vorbeifahren oder Überholen dieser Personengruppen einen zu geringen Seitenabstand, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen. Kommt es bei der Nichteinhaltung des nötigen Seitenabstands sogar dazu, dass Sie eine der genannten Personen schädigen, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an.

Hier eine Übersicht über weitere Verstöße und Sanktionen:

  • 15 bis 30 Euro: Fahren auf nicht zulässiger Fläche (z. B. Gehweg)
  • 20 Euro: Fahren ohne vorgeschriebene oder nicht funktionierende Beleuchtung
  • 40 Euro: Fahren ohne Versicherungskennzeichen
  • 70 Euro: Fahren ohne Betriebserlaubnis
  • 88,50 bis 208,50 Euro: Fahren über rote Ampel (je nach Gefährdung, Sachbeschädigung)

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, ist seit dem 15. Juni 2019 in Kraft. Sie verweist E-Scooter und Co. auf Radwege.

Unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen sechs und 20 km/h. Sie haben folgende Merkmale:

  • Fahrzeug ohne Sitz (selbstbalancierendes Fahrzeug auch mit Sitz)
  • Eine Lenk- oder Haltestange
  • Eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt
  • Begrenzte Abmessungen und Masse (u. a. eine Gesamtbreite bis 700 mm und eine maximale Fahrzeugmasse bis 55 kg)

Nicht zugelassen sind: Geräte ohne Lenk- oder Haltestange wie Monowheels, Hoverboards oder Skateboards mit Elektroantrieb. Die „Mobilitätshilfenverordnung“ für den Segway ist außer Kraft getreten - Segways fallen nun unter die eKFV.

Wo dürfen Elektrotretroller fahren?

Elektrotretroller sind Kraftfahrzeuge und nicht - wie Tretroller mit Muskelkraftantrieb - Fortbewegungsmittel, die zum Fußverkehr zählen. Aber wo sollen sie fahren? Trotz der Begrenzung auf 20 km/h sind sie auf Gehwegen eindeutig zu schnell. Auf der Fahrbahn erscheinen sie langsam und gefährdet.

„Die Fahreigenschaften von Elektrokleinstfahrzeugen sowie die Verkehrswahrnehmung ähneln am stärksten denen des Fahrrads“: So begründet das Bundesverkehrsministerium, dass diese Elektrofahrzeuge auf Radwegen fahren müssen, auch auf solchen ohne die blauen Radwegschilder.

Für die E-Scooter gilt also eine strengere Radwegbenutzungspflicht als für Fahrräder. Im Gegensatz zu Elektrofahrrädern sind Elektrokleinstfahrzeuge dem Fahrrad nicht gleichgestellt. Für den Kfz-Verkehr gesperrte Straßen bleiben ihnen versperrt, ebenso Wege im Wald und in der freien Landschaft.

Elektrokleinstfahrzeuge brauchen eine spezielle Haftpflichtversicherung, nachgewiesen durch eine Plakette. Nach einem Unfall sollte sie abgeschrieben oder fotografiert werden.Außerdem Personalien der Person notieren, die den Elektrotretroller gefahren hat. Es ist nicht möglich, den Halter/die Halterin - zum Beispiel die Verleihfirma - für den Schadensersatz verantwortlich zu machen.

Die Wichtigkeit des Seitenabstands

Wer an einem anderen Verkehrsteilnehmer, z. B. einem Auto oder einem Fahrrad, vorbeifährt oder diesen überholt, muss zu diesem einen bestimmten seitlichen Sicherheitsabstand einhalten, um diesen und sich selbst nicht zu gefährden.

Kraftfahrer, die einen Fußgänger, Radfahrer oder E-Scooter-Fahrer überholen, müssen innerorts einen Abstand von mindestens 1,5 m und außerorts von 2 m einhalten. Beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer schreibt § 5 Abs. 4 StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Gerade beim Überholen ist es wichtig, dass ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern besteht, der an die jeweilige Situation und die Umstände anzupassen ist.

Weiterhin sollten Sie bedenken, diesen nicht nur an das zu überholende Kfz, sondern ebenfalls an die Situation anzupassen.

  • Eigene Fahrzeugart: Gerade Lkw-Fahrer sollten Anderen beim Fahren auf der Straße nicht bedrängend nahe kommen.
  • Fahrbahnverhältnisse: Bei einer schlechten Fahrbahn sollte der seitliche Abstand größer gewählt werden.
  • Eigenart des Eingeholten: Handelt es sich um einen Fußgänger, Radfahrer, ein Motorrad oder einen anderen Pkw?

Auch wenn Sie an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahren, ist ein ausreichender Seitenabstand wichtig. Ein Abstand von einem Meter muss hierbei jedoch nicht zwingend eingehalten werden.

Lassen Sie beim Halten und Parken höchstens einen Abstand von 30 Zentimetern zum Bordstein.

Änderungen für E-Scooter geplant

Das Verkehrsministerium will einige der Regeln für E-Scooter ändern und die Elektroroller damit den Fahrrädern im Straßenverkehr weitgehend gleichstellen.

So sollen E-Scooter-Fahrer zwar eigentlich die Radwege mitbenutzen. Doch das bedeutet nicht, dass sie automatisch auch überall dort fahren dürfen, wo Fahrräder ausdrücklich erlaubt sind. Wenn beispielsweise Gehwege oder Einbahnstraßen auch in die andere Richtung ausdrücklich per Schild für den Radverkehr freigegeben sind, heißt das nicht automatisch, dass diese Erlaubnis auch für E-Scooter gilt. Das soll sich nun ändern.

Wird der Referentenentwurf für die Änderung aus dem Ministerium umgesetzt, soll die gleiche Regelung künftig auch für E-Scooter gelten.

Auch das Überholen wird neu geregelt. Bislang gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur für Rad- und Mofa-Fahrer eine Ausnahmeregelung, wonach sie andere Fahrzeuge an Kreuzungen und Ampeln auch vorsichtig rechts überholen dürfen, um nach vorne an die Ampel oder Kreuzung heranzufahren. Für E-Scooter gilt das bislang nicht, sie müssten sich eigentlich hinter den anderen Fahrzeugen einreihen. Das soll nun geändert werden.

Künftig dürfen sie auch vorsichtig mit weniger Abstand überholen, wenn der Entwurf umgesetzt wird.

So will das Ministerium das Bußgeld erhöhen, wenn E-Scooter-Fahrer andere Personen mitnehmen.

Schon jetzt müssen die E-Scooter wie alle Verkehrsmittel so abgestellt werden, dass sie möglichst wenig behindern.

Allerdings soll es nach Meinung des ACE in einem wichtigen Punkt weiterhin Unterschiede zu Radfahrern geben: beim Alkohol. Hier sollen E-Scooter-Fahrer auch in Zukunft wie Autofahrer behandelt werden, sodass bereits ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit und ab 1,1 Promille eine Straftat vorliegt - auch ohne Ausfallerscheinungen.

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