Freihändiges Motorradfahren in Deutschland: Strafen und Vorschriften

Die Motorradsaison beginnt, sobald der letzte Schnee geschmolzen ist und die ersten Pflanzen blühen. Grundsätzlich gelten für Motorradfahrer laut Verkehrsrecht die gleichen Vorschriften wie für PKW-Fahrer auch. Dennoch gibt es Regeln, die nur für Biker gelten.

Besondere Vorschriften für Motorradfahrer

Für Motorradfahrer gelten besondere Vorschriften zum Beispiel bezüglich der Sicherheitskleidung und der Personenbeförderung.

  • Helmpflicht: Motorradfahrer sind dazu verpflichtet, einen Schutzhelm zu tragen, andernfalls kann ein Bußgeld die Folge sein. Dieses erhöht sich, wenn ein oder mehrere Kinder ohne Helm befördert werden.
  • Personenbeförderung: Werden Personen auf dem Motorrad befördert, müssen für diese ein Sitz, ein Haltesystem und Fußstützen vorhanden sein.

Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt in Deutschland vor, wie sich Fahrzeugführer von sämtlichen Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu verhalten haben. In der Tat gibt es für Fahrer von Krafträdern gesonderte Regelungen und einen Bußgeldkatalog für das Motorrad.

Was ist auf dem Motorrad verboten?

Sie dürfen beispielsweise nicht freihändig, auf dem Hinterrad oder durch einen Stau hindurchfahren. Zudem ist ein Helm Pflicht. Verbauen Sie Teile an ihrem Zweirad, die nicht ordnungsgemäß eingetragen wurden, kann die Betriebserlaubnis erlöschen.

Verkehrsregeln für Motorradfahrer

Grundsätzlich gelten für Kfz- und Motorrad-Fahrer dieselben Regeln der Straßenverkehrsordnung. Allerdings müssen Biker noch einige weitere Vorgaben beachten.

  • Das Motorrad darf nicht freihändig gefahren werden (§ 23 Abs. 1 StVO).
  • Motorradfahrer dürfen sich nicht an andere Fahrzeuge anhängen (§ 23 Abs. 1 StVO).
  • Ein liegengebliebenes oder defektes Motorrad kann geschoben werden (§ 23 Abs. 1 StVO).
  • Die Füße müssen zu jeder Zeit auf den Fußrasten sein, es sei denn, der Straßenzustand erfordert anderes (§ 23 Abs. 1 StVO).

Beleuchtungsvorschriften

Krafträder mit oder ohne Beiwagen müssen gemäß § 50 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit einem nach vorne wirkenden Scheinwerfer ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen müssen mit genau einer Schlussleuchte und einem Rückstrahler ausgestattet sein. Sie gehören im Übrigen zu den Fahrzeugen, die keine Rückfahrscheinwerfer benötigen.

In Bezug auf die Beleuchtung des Motorrads gilt gemäß § 17 Abs. 2 StVO: Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Bei Regen, Schnee oder Nebel darf der Nebelscheinwerfer verwendet werden.

Helmpflicht

Die Straßenverkehrs-Ordnung legt in der Tat in § 21a Abs. 2 fest, dass ein Schutzhelm während der Fahrt getragen werden muss, wenn ein Kraftrad geführt wird. Dies gilt für alle Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h. Im Übrigen gilt das nicht nur für den Motorradfahrer selbst, sondern auch für sämtliche Beifahrer. Die Helmpflicht gilt allerdings nicht, wenn die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte angelegt werden.

Personenbeförderung

Gemäß § 21 Abs. 1 StVO muss für Beifahrer ein besonderer Sitz vorhanden sein. Konkreter wird in Bezug auf die Beförderung von Personen die StVZO.

  • Sitz: Der Beifahrer braucht einen Sitz, es sei denn, es handelt sich um ein Kind unter sieben Jahren, welches einen besonderen Sitz hat und mit den Füßen nicht in die Speichen geraten kann, etwa durch Radverkleidungen oder Ähnliches (§ 35a Abs. 7 StVZO).
  • Haltesystem: Damit ein Beifahrer befördert werden kann, muss das Motorrad mit einem Haltesystem für diesen ausgerüstet sein (§ 61 Abs. 1 StVZO).
  • Fußstützen: Auch für den Beifahrer müssen auf beiden Seiten Fußstützen vorhanden sein (§ 61 Abs. 1 StVZO).

Parken

Mit dem Motorrad dürfen Sie grundsätzlich dort parken, wo auch Pkw-Fahrer stehen dürfen. Im Umkehrschluss heißt das, dass für Motorradfahrer überall ein Parkverbot gilt, wo ein solches für Autofahrer besteht. Auch wenn sie dazu einladen - Bürgersteige sind für Motorräder tabu. Der Parkstreifen, also der rechte Streifen auf der Fahrbahn, der entlang einer öffentlichen Straße verläuft, ist ebenfalls von Motorradfahrern zu benutzen. In vielen Städten gibt es außerdem spezielle Motorradparkplätze.

Bußgeldkatalog für Motorradfahrer

Es gibt zwar keinen separaten Bußgeldkatalog für das Motorrad, dennoch haben wir in der folgenden Bußgeldtabelle einen Auszug mit häufigen Verstößen, die mit einem Kraftrad begangen werden können, für Sie zusammengestellt.

Der Bußgeldkatalog sieht ganz unterschiedliche Sanktionen vor, sollten Sie Zuwiderhandlungen begehen. Meist drohen Bußgelder, für manche Verstöße sind auch Punkte in Flensburg möglich. Für freihändiges Fahren sind es lediglich 5 Euro.

Allerdings droht ein Bußgeld, wenn Sie Motorrad-Teile austauschen oder Erweiterungen anbringen und diese nicht vom TÜV eintragen lassen. Hier kann unter Umständen sogar die Betriebserlaubnis erlöschen.

Eine weitere beliebte OWi unter Motorradfahrern ist das Hindurchschlängeln durch einen Stau. Der Bußgeldkatalog für das Motorrad sieht zwar keinen Verstoß á la „Sie schlängelten sich durch einen Stau“ vor, aber für das verbotene Rechtsüberholen können Sie zur Verantwortung gezogen werden. Auf einer Autobahn beispielsweise droht dafür eine Regelgeldbuße von 100 Euro und außerdem ein Punkt in Flensburg.

Beispiele für Bußgelder

Verstoß Bußgeld
Kind unter 7 Jahren auf Kraftrad befördert, obwohl kein besonderer Sitz bzw. -
Ohne Betriebserlaubnis gefahren (u. U. -
Fahren ohne Schutzhelm 15 Euro
Freihändiges Fahren 5 Euro
Rechts überholen auf der Autobahn 100 Euro + 1 Punkt in Flensburg

Verkehrszeichen für Motorradfahrer

Viele Straßenverkehrsteilnehmer kennen ein Verkehrszeichen mit einem Motorrad und einem Auto darauf. Dieses bezieht sich also nicht ausschließlich auf die motorisierten Zweiräder. Das Verkehrszeichen 260 verbietet es, in eine Straße mit einem Kraftrad- oder -fahrzeug zu fahren. Das gilt für alle mehrspurigen Fahrzeuge sowie für Kleinkrafträder und Mofas. Beiwagen sind auch nicht erlaubt.

Ein Verkehrsschild, das Sie in der Regel eher selten vorfinden, ist das Zeichen Nr. 255 - Verbot für Krafträder. Wie der Name bereits vermuten lässt, dürfen Sie solche Zonen nicht mit einem Kraftrad befahren. Auch hier sind selbst Mofas ausgeschlossen. Ein Beiwagen ist ebenso verboten.

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Außerorts hängt die Geschwindigkeitsbegrenzung davon ab, auf welcher Strecke Sie sich befinden. So gilt auf einer Landstraße in aller Regel ein Tempolimit von 100 km/h. Für Motorräder und andere Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen gilt auf einigen Streckenabschnitten die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

Allgemein gilt allerdings für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich, dass sie das Tempo stets den Witterungsbedingungen und der Verkehrslage anpassen müssen. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Bedenken Sie: Das Tempolimit kann jederzeit durch entsprechende Verkehrszeichen herabgesetzt werden.

Alkohol am Steuer

Harte Sanktionen sieht der Bußgeldkatalog für Motorrad-Fahrer vor, wenn diese gegen die Promillegrenze verstoßen. In Deutschland liegt sie bei 0,5 Promille. Bei einem Wert von 0,3 Promille kann schon eine Anzeige drohen, wenn der Kfz-Fahrer durch seine Fahrweise auffällig wird und er den Straßenverkehr gefährdet.

Wichtig: In Deutschland gilt für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren eine Promillegrenze von 0,0. Sie dürfen also keinerlei Alkohol konsumieren, bevor sie sich ans Steuer setzen.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Werden Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog gegen Motorrad-Fahrer ausgesprochen, erhalten die Verkehrssünder einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt schriftlich Einspruch einlegen.

Dieser Schritt kann sinnvoll sein, wenn Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und Sie die Messung des Blitzers für fehlerhaft halten. Liegt dieser Fall vor und es steht zudem ein Fahrverbot im Raum, empfiehlt es sich, bezüglich des Einspruchs einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Zudem kann Ihr Rechtsbeistand Akteneinsicht beantragen und so das Messprotokoll des Blitzers unter die Lupe nehmen.

Was ist ein Krad?

Der Begriff „Krad” ist eine Kurzform von „Kraftrad”. Die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) definiert dieses als zweirädriges Kfz mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Welchen Führerschein benötige ich?

Um Krad zu fahren, wird eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2 oder A benötigt. Besitzen Sie einen B196-Führerschein, dürfen Sie Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ und einer maximalen Motorleistung von 11 kW (15 PS) fahren.

Welche Verkehrsregeln muss ich mit dem Krad beachten?

In der Regel gelten für Krafträder die gleichen Verkehrsregeln wie für Pkw. Einige Vorschriften, wie z. B. die Helmpflicht, treffen hingegen vorrangig nur aufs Krad zu.

Gemäß § 2 Nr. 3 FZV ist ein Kraftrad ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, dessen Hubraum mehr als 50 cm³ beträgt oder dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h beträgt. Gemäß dieser Begriffsbestimmung ist das Krad also abzugrenzen vom Leichtkraftrad, Kleinkraftrad und Quad.

Besitzen Sie bereits einen Pkw-Führerschein und möchten nun auch Krad fahren, müssen Sie sich, zumindest was die Verkehrsregeln betrifft, nicht groß umstellen. Ein Unterschied besteht jedoch: Möchten Sie außerorts ein Krad mit Anhänger fahren, dürfen Sie höchstens 60 km/h schnell sein. Das gilt auch auf der Autobahn. Für Pkw mit Anhänger gilt außerorts und auf der Autobahn hingegen ein Tempolimit von 80 km/h (bzw. 100 km/h mit Tempo-100-Zulassung).

Es gibt in der Straßenverkehrs-Ordnung auch einige Vorschriften, die vorrangig nur fürs Krad zutreffen. Auf dem Krad muss ein geeigneter Schutzhelm getragen werden. Die Füße müssen beim Fahren auf den Pedalen bzw. den Fußrasten stehen.

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